Mitwirkungspflicht und deren Grenzen?

Liebe/-r Experte/-in,

mich interessiert, welche Pflichten zur Mitwirkung ein Leistungsempfänger von Leistungen nach SGb II hat, bzw. welche Auskünfte der Arge anfordern darf.

Zum Bespiel:

Ein Mensch geht in die Verbraucherinsolvenz, trennt sich von seiner Frau und muss anschliessend Hartz IV beantragen. Er ist Besitzer eines 1/2 Anteiles an einem EFH. Dieses EFH kann nicht als Vermögen angerechnet werden, da der Leistungsempfänger keine Verwertungsfreigabe seitens des Treuhänders hat.

Dem Antrag des Leistungsempfängers auf „normale Leistung“ wird nun zweimal stattgegeben, Nachfragen nach der Immobilie werden mit dem Beschlusses des Amtsgerichtes bezüglich Insolvenz beantwortet und auch akzeptiert.
Nun möchte der Mensch den Umgangskontakt zu seinem Kind wahrnehmen. Es gibt diesbezüglich einen Beschluß des Familiengerichtes. Die Kostenübernahme hierfür beantragt er bei der Arge.
Nachdem diese abgelehnt wurden und der Mensch widersprochen hat, wird ihm telefonisch mitgeteilt, dass dem Widerspruch stattgegeben wurde und es werden Nachweise über die enstandenen Kosten verlangt. Letzteres auch schriftlich.
Diese Nachweise werden bestmöglich erbracht. Der Mensch musste sich das Geld bzw, Sachleistungen (Bahnfahrkarte, Sprit) trotz Insolvenz leihen, da dieses Verfahren 4 Monate dauerte.
Nun meldet sich ein Teamleiter der Arge und verlangt folgende Unterlagen:

  • Seite 2 von 3 des Gerichtsbeschlusses bezüglich des Umgangskontaktes > auf dieser Seite stehen lediglich die zusammengefassten Verbalattacken der Eltern und der Mensch denkt, dass er ein gewisses Maß an Menschenwürde verdient und diese Seite für die Arge nicht notwendig ist (auf Seite 1 und 3 des Beschlusses stehen das Aktenzeichen, die Besuchszeiten und die Unterschrift des Richters),
  • Seite 2 eines Bescheides über eine Schwerbehinderung und deren Anerkennug mit GdB 60 des Menschen. Auf dieser Seite stehen die medizinischen Ursachen für den GdB. Auch dies, denkt der Mensch, ist nicht notwendig für das Genehmigen von Leistungen. Da hätte ein Kopie des Schwerbehindertenausweisses genügt,
  • Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Nachweis Belastungen und Verkaufsbelege für die Immobilie mit dem Hinweis das die Insolvenz keine Rolle spielt und man schuldhaft den Besitz verschwiegen hat.
    Das Haus wird just in diesem Moment verkauft. Der Treuhänder hat die Immobilie dafür freigegeben.
    Der Erlös des Hauses geht zu 100 % an die finanzierende Bank, Der Erlös deckt nicht die volle Hypothek.

Muss der Mensch diese Auskünfte der Arge gegenüber machen? Welche Rechte hat die Arge bezüglich der Auskunftspflicht? Muss ein Leistungsempfänger sein Innerstes nach Außen kehren lassen?

Gruß

Bori

Hallo verehrte/r User/in,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur schriftlich tätigen (möglichst per Einschreiben + Rückschein !). Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Ich empfehle Ihnen in Ihrem speziellen Fall, sich an einen Fachanwalt zu wenden.
Beste Grüße USKO

Bei Sozialrechts-Fällen:
Über folgende Institution kann man auch fachkundige Hilfe bekommen !
Nehmen Sie dort bitte Kontakt auf…
Tacheles e.V. - Luisenstraße 100
42103 Wuppertal
Tel: 0202 - 31 84 41
Fax: 0202 - 30 66 04
E-Mail: [email protected]
HP: www.tacheles-sozialhilfe.de
Telefonische Beratung:
Donnerstags von 14:00 bis 17:00 Uhr
Tel: 0202 - 31 84 41
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Grundsätzlich geht es bei der ARGE IMMER um Einzelfallentscheidungen. Jeder Hilfsbedürftige hat sich schriftlich zur Mithilfe, um aus der Hilfsbedürftigkeit zu kommen, verpflichtet.
Wenn nun ein Sachbearbeiter ein komplettes Gerichtsurtiel sehen will, gehört das meines Erachtens selbstverständlich zu seiner Pflicht. Auf der unterschlagenen Seite könnte ja auch relevante Angabe zu evtl. vorhandem Vermögen stehen. Er will diese Urtiel ja nicht anschlißend ans schwarze Brett in der ARGE hängen, sondern er braucht es für seine Einzelfallentscheidung.

Hallo mein Lieber!
Leider ist dies so in dieser GmbH. Du mußt Dich, wenn Du von diesem Staat etwas willst völlig nackig machen. Das ist nun mal so bei uns Deutschen.
Es tut mir leid, Dir nichts anderes schreiben zu können. Ich wehre mich etwas anders.
Erstens alles schriftlich machen. Zweitens zustehendes Geld vorher überweisen lassen, Drittens genau aufpassen, was geschrieben wird und dann im Rahmen des „Rechtes“ schriftlich fordern, bis hin zum Sozialgericht und das ständig und sofort.
Viele Grüße

Hallo,

ich fange mit der letzten Frage an: Ja, das muss er, wobei es dort auch Grenzen gibt, die aber in dem Fall noch nicht erreicht sind.

Die Frage, die sich mir stellt, ist doch die: Will der Mensch denn Leistungen der Gesellschaft haben oder nicht? Wenn ja, dann darf die Gesellschaft halt auch ein paar Fragen stellen.

M.E. stellt die Haushälte auch Vermögen dar unabhängig davon, ob der Verwalter da die Hand drauf hält. das gilt ja auch für die Schulden. Ggf. werden diese dann in einem zweiten Schritt separiert. Außerdem widersprechen Sie sich ja im Laufe Ihrer Anfrage selbst, da der Verwalter ja das Haus doch freigegeben hat.

Die Sachbearbeiter sind alle zur Verschwiegenheit verpflichtet, da dringt nichts nach außen (außer bei ein paar wenigen Ausnahmen).

Woher soll der Sachbearbeiter wissen, was auf der Seite 2 steht und was nicht. Es könnten ja auch für die ARGE wichtige Tatsachen, z.B. Unterhaltszahlungen der Ex an den Menschen, sein. Und das wollen die halt komplett lesen.

Viel erfolg.

Die Mitarbeiter der Arge machen das nicht aus Schikane sondern Sie machen auch nur Ihre Arbeit, dass nur mal vorweg! Und ja, an Ihrer Stelle würde ich die Unterlagen einreichen, denn, wenn Sie die Bescheide nur teilweise eingereicht haben, so könnten Sie ja einen Teil „verschweigen“ der genau auf dieser Seite 2 steht! Da es heutzutage leider keine Seltenheit mehr ist und somit immermehr Leute zu Unrecht Sozialleistungen beziehen!

Haben Sie den Besitz wirklich verschwiegen oder haben Sie ihn beim Erstantrag angegeben? Das ist nun die Frage? In dem Fall wo Sie von einer Angabe abgesehen haben weil Sie der Meinung sind, dass es unrelevant ist weil Sie in Privatinsolven sind, so ist es für die Arge ganz und gar nicht unrelevant!

Leider ist es heutzutage nun mal so, dass jeder der Sozialleistungen beziehen möchte, sich am besten bis auf die Knochen nackig machen muss! Das war bei der Sozialhilfe jedoch damals auch schon nur heißt es heute halt Hartz IV!

Wenn das Haus (Ihr Teil) noch mit den Baukosten voll belastet war, so kann man den Erlös des Hauses nicht anrechnen! War jedoch eine Hypothek wegen z.B. einem Autokredit oder zum Ausbau und Instandhalten des Hauses (nur als Beispiel) auf dem Haus, so kann es sein, dass der Erlös angerechnet wird.

Vielleicht konnte ich Ihnen helfen ein bisschen die Sache aus Sicht der Arge zu sehen! Für weitere Fragen stehe ich gern zur verfügung!

Hallo Bori (Mensch)! Tja, das ist jeweils eine „Einzelfallentscheidung“ des Sachbearbeiters. Möglicherweise vermutet er auf den angeforderten Unterlagen weitere Hinweise zur Beurteilung der Leistungspflicht…
Es ist zwar nicht angenehme, sich vor Behördenmitarbeitern „auszuziehen“, die Grenzen sind aber allemal „fließend“ - im übrigen unterliegt die Behörde der Schweigepflicht (sicher keine Garantie für Datenschutz - siehe Wikileak)aber irgendwo und irgendwie muss der Mitarbeiter ja an seine Unterlagen und Hinweise für die Leistunsgsabteilung kommmen…

Alles in allem würde ich Dir aber in Deiner Situation dringend anwaltliche Hilfe empfehlen (Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen). Das kann nicht so ohne weiteres über ein Forum wie „Wer-weiss-was“ laufen.

Gesegnete Adventszeit, Klaus

Hallo…
zu 1) woher soll die Arge wissen was auf S. 2+3 des Beschlusses steht. Die Arge hat einen Anspruch auf vollständige Vorlage der benötigten Unterlagen. Machen sie eine Kopie und schwärzen Sie die „uninteressanten“ Passage. Bei Abgabe der Unterlagen beim SB nehmen sie das Original zu einsicht mit.
zu 2) Wozu benötigt die Arge den Bescheid für die SB? auch für die Fahrtkosten? ja hier sollte der SB Ausweis ausreichend sein. Oder ist es für die Arbeitsvermittlung???
zu 3) ja die Arge hat einen Anspruch auf alle Unterlagen bzgl. des Hausverkaufes. Aber da kann ja nicht viel passieren wenn das Geld alles an die Bank geht.

Grundsätzlich muss man das „innere nach außen“ kehren, wenn man staatliche Leistungen in Anspruch nehmen will.
Geht leider nicht anders.
Gruß Marty

Hallo wuja,

danke für die Antwort.
Vorweg möchte ich aber eines sagen:
Niemand möchte Sozialleistungen beziehen!
Und ich finde den generellen Mißbrauchsverdacht gegen Antragssteller widerlich.
Aber wenn ich den Bescheid für eine Schwerbehinderung einreichen soll, obwohl eine Ablichtung des amtlichen Schwerbehindertenausweises ausreichen würde (denn dafür erhält man ja diesen Ausweis), ist es meines Erachtens nicht einsehbar warum der Sachbearbeiter/Teamleiter der Arge sehen will welche gesundheitlichen Einschränkungen zu der Schwerbehinderung führen.
Am ärgerlichsten ist aber, dass mir bereits Anfang November mitgeteilt wurde, dass meinem Widerspruch gegen die Ablehnung der Leistung zum Umgang stattgegeben wurde und ich mich des Gefühles nicht erwehren kann, dass die eingeforderten Unterlagen die Auszahlung nur nach hinten schieben soll nach dem Motto: der gibt schon bald auf…
Immeerhin wurden 2 mal Regelleistung und das Widerspruchsverfahren durchgeführt und es gab dort immer grünes Licht.

Gruß
Bori

Hallo Bori,

die Fragen kann man pauschal mit JEIN beantworten :smile:
Grundsätzlich gilt,
„ein Antragsteller muss sich nackig machen“,
sprich Mittelosigkeit beweisen. Ein Hausbesitzer ist dem Grunde nach ersteinmal nicht mittellos. PUNKT. Ob die Immobilie verwertbar ist, hat die ARGE zu prüfen. Dazu kann sie all die Nachweise anfordern. Ist also rechtens. Nichts angehen tut sie in der Tat der Sachverhalt der zu dem Umgangssrechtsstreit geführt hat. (Auch wenn ich es persönlich gruselig finde, dass zwei erwachsene MEnschen sich um ein Kind Verbalattaken liefern… aber meine persönliche Meinung ist ja hier nicht relevant.)
Nachweisen muss Mensch jedoch, dass ihm ein Umgangsrecht und in welcher Form zugesprochen wurde, zumindest wenn er dafür Geldansprüche geltend machen möchte. Wenn er einen Teil des Beschlusses für sich behält hat die ARGE natürlich annhemen, dass ihr etwas bewußt etwas verschwiegen wird. Ich empfehle eine kurze Bestätigung über die genaue umgangsrechtsregelung für die Arge, ohne Schilderung des genauen sachverhalts vom Gericht zu erbitten.

Zum Haus: Kredite in welcher Form auch immer (hier Hypotheken) braucht die ARGE nicht zu akzeptieren, da Mensch im Insolvenzverfahren eine eidesstattliche Versicherung abgelegt hat, dass er keine Schulden bedienen kann. Folglich muss die ARGE das auch nicht tun. - Wenn das Haus weg ist, muss für die ARGE lediglich eine Versicherung der Bank erbracht werden, dass der Schuldner keinerlei Erlös aus dem Hausverkauf erhalten hat. Mehr nicht.

Die Schwerbeschädigung muss der Arge angegeben werden. Auch die Gründe die dazu führen, bzw. die genauen Auswirkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit.
Besteht also zum Beispiel eine psychische Störung (der meist NICHTGENANNTE Grund) muss die Arge davon Kenntnis haben, da sie ja einen Arbeitsvermuittluingsauftrag zu verfolgen hat. und die arbeitsmarktpolitischen Instrumente der Krankheit gemäß auswählen muss. Ein Rollifahrer kann nunmal kein Berufliches Traing im 5. Stock machen und einem Alkoholiker einen Job in einer Kneipe zu besorgen wäre kontraproduktiv. Daher darf die Arge Sehr wohl die Gründe erfragen. Werden diese bewußt verschwiegen, ist sie berechtigt die Erwerbsfähigkeit durch den ärztlichen Dienst prüfen zu lassen, der fordert üblicherweise sowieso die bereits bestehenden Krankenakten an…

Hope that helps.

Gruß
Gwenhyfar

Vielleicht wird ja aber der Bescheid der Schwerbbehinderung von Ihrem Arbeitsvermittler benötigt! Wenn Sie nämlich auf Grund Ihrer Behinderung nicht mehr in der Lage wären mehr als 3 Stunden zu arbeiten, so müssten Sie evtl. Sozialhilfe beantragen weil Sie nicht erwerbsfähig sind und von Leistungen gemäß SGB II ausgeschlossen wären!?

Wer bezieht schon gern Sozialleistungen? Das stimmt! Aber es gibt immerwieder Leute die es nicht nöig hätte und den Staat bescheissen, ich hatte da bereits genug Fälle! Das geht damit los das man 2 Personen in der Wohnung verschweigt und somit die volle Miete bekommt stat die halbe, bzw. eigentlich gar keinen Anspruch hätte! Und endet mit einer verschwiegenen Betriebsrente, die dafür sorgt das man keinen Anspruch mehr hat! Und genau weil es solche Leute (leider) nun mal gibt, wird bei jedem genau geprüft! Ehrliche Leute wie Sie und ich leiden unter der Gier der anderen, das ist denen aber reichlich egal! Ich hoffe ich habe geholfen! Viel Glück weiterhin!

Hallo,

ein Leistungsempfänger unterliegt der Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht.
Wenn das Urteil aus 3 Seiten besteht, müssen auch 3 Seiten eingereicht werden.
Wenn man dieser Pflicht nicht nachkommt, können die Leistungen nicht bewilligt werden.
Die Entscheidung kann jeder für sich selbst treffen.

Gruß

Hallo Bori,

§ 60 SGB II besagt u. A.: „… hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.“

Alle Informationen, die nötig sind, um den Leistungsanspruch zu berechnen. Ärztliche Diagnosen unterliegen der Schweigepflicht. Private Details aus Gerichtsverfahren oder anderen Kontexten fallen unter deine Persönlichkeitsrechte und dürfen keine Rolle spielen. Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Nachweis Belastungen und Verkaufsbelege müssen in deinem Fall nur vorlegt werden, wenn Verdacht auf Mißbrauch der Leistungen vorliegt.

Dein Sachbearbeiter hat nach § 14 SGB I eine Pflicht zur Beratung. Beratung geht viel weiter als Auskunft. Der Sachbearbeiter hat alles dafür zu tun, dass du deine Leistungen bekommst. § 16 (3) SGB I geht sogar noch weiter: „Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.“ Das bedeutet in Klartext, die Behörde hat dich schnellstmöglich zu unterstützen, dass du dein Geld bekommst.

Ich würde dir empfehlen beim Sozialgericht ein Eilverfahren bzgl. der Bewilligung deiner Leistungen zu beantragen (Einstweiliger Rechtschutz). Gleichzeitung würde ich gegen den Sachbearbeiter eine Fachaufsichtsbeschwerde einreichen, da er das Verfahren mutwillig verzögert und Unterlagen einfordert, die keinler Aufkunft über deine Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben. Streng genommen kannst du auch noch Strafanzeige erstatten, wegen Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB).

Viele Grüße
Cindy

Ganz klare Antwort: NEIN!

Der Mann hat ein Kind und nimmt sein Umgangsrecht wahr- Ende, mehr brauchen die nicht wissen! Nicht einmal ein Urteil oder ein Aktenzeichen oder sonst was! Eine Beschreibung der Situation (Umgangsrecht, entstandene Kosten wie Zugfahrkarte, Benzin o.ä., soweit das Kind weiter weg wohnt- sonst kein Erstattungsanspruch).

Was das Familiengericht gesagt hat, ist völlig „peng“ und geht die Arge einen feuchten Dreck an!! Der Sachbearbeiter soll doch mal die §§ nennen, die ein Urteil des FamG zur Vorlage begründen. DAS hat nichts mit der sog. „Mitwirkungspflicht“ zu tun.

Ausweis der Schwerbehindertenausweises reicht vollkommen aus. Krankenakten, Diagnosen usw. gehen die Arge absolut nichts an! Selbst dann nicht, wenn man zu einem „Amtsarzt“ muss. Auch der gibt lediglich weiter, ob und in welchem Umfang jemand arbeits(un)fähig ist- aber nie Diagnosen! Wir leben, man meint es kaum, immer bnoch in einem Rechtsstaat- und gerade die Arge muss immer wieder darauf hingewiesen werden … unfassbar …

Über das Haus kann ich leider nichts sagen, damit kenne ich mich nicht aus. Sorry!

Hallo wuja,

das Problem im vorliegenden Fall war, dass der Leistungsempfänger bereits bei Arbeitevermittler der Arge war und dieser aufgrund der Schwerbehinderung in eine Maßnahme vermittelt wurde.
Also waren die Gründe für die Schwerbehinderung nicht relevant.
Gruß
Bori

Hallo,

wir können Ihre Bedenken verstehen. Auch würden wir sagen, dass die Auskunftsersuchen der ARGE in Regionen vorstößt, die normal die Behörde nix angeht.

Jedoch haben wir in Deutschland eine sogenannte Nachweispflicht. Sie als Antragsteller müssen die nötigen Nachweise die Ihnen die Behörde vorgibt vorlegen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach dann kann die Behörde den Antrag ablehnen oder die Bearbeitung verzögert die Bewilligung.

Bei beiden Vorgehensweisen der Behörde haben Sie nur eine Möglichkeit, Sie suchen Ihr für Sie zuständiges Amtsgericht auf und holen sich dort einen sogenannten Rechtsberatungsschein. Dieser ermöglicht es Ihnen einen Rechtsanwalt für Sozialrecht auszusuchen, der Sie dann in der weiteren Vorgehensweise gegenüber der Behörde rechtlich unterstützt.

Der Anwalt wird Ihnen dann auch ganz genau sagen können, welche Einsichtnahme die ARGE fordern kann und welche nicht.

Wir hoffen wir konnten helfen.

Mit freundlichen Grüssen

HAllo,

sorry mein PC war defekt, ich hoffe, Dein Problem hat sich inzwischen erledigt.
Gruß,
Rainer

Lieber Bori,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich leider erst heute zu Gesicht bekomme. Ist Ihre Anfrage noch aktuell?
Herzliche Grüße
Ihr
Manfred Busch

Hallo,

danke für die Antwort, aber die Anfrage ist nicht mehr aktuell.

Grüße
Bori