Liebe/-r Experte/-in,
mich interessiert, welche Pflichten zur Mitwirkung ein Leistungsempfänger von Leistungen nach SGb II hat, bzw. welche Auskünfte der Arge anfordern darf.
Zum Bespiel:
Ein Mensch geht in die Verbraucherinsolvenz, trennt sich von seiner Frau und muss anschliessend Hartz IV beantragen. Er ist Besitzer eines 1/2 Anteiles an einem EFH. Dieses EFH kann nicht als Vermögen angerechnet werden, da der Leistungsempfänger keine Verwertungsfreigabe seitens des Treuhänders hat.
Dem Antrag des Leistungsempfängers auf „normale Leistung“ wird nun zweimal stattgegeben, Nachfragen nach der Immobilie werden mit dem Beschlusses des Amtsgerichtes bezüglich Insolvenz beantwortet und auch akzeptiert.
Nun möchte der Mensch den Umgangskontakt zu seinem Kind wahrnehmen. Es gibt diesbezüglich einen Beschluß des Familiengerichtes. Die Kostenübernahme hierfür beantragt er bei der Arge.
Nachdem diese abgelehnt wurden und der Mensch widersprochen hat, wird ihm telefonisch mitgeteilt, dass dem Widerspruch stattgegeben wurde und es werden Nachweise über die enstandenen Kosten verlangt. Letzteres auch schriftlich.
Diese Nachweise werden bestmöglich erbracht. Der Mensch musste sich das Geld bzw, Sachleistungen (Bahnfahrkarte, Sprit) trotz Insolvenz leihen, da dieses Verfahren 4 Monate dauerte.
Nun meldet sich ein Teamleiter der Arge und verlangt folgende Unterlagen:
- Seite 2 von 3 des Gerichtsbeschlusses bezüglich des Umgangskontaktes > auf dieser Seite stehen lediglich die zusammengefassten Verbalattacken der Eltern und der Mensch denkt, dass er ein gewisses Maß an Menschenwürde verdient und diese Seite für die Arge nicht notwendig ist (auf Seite 1 und 3 des Beschlusses stehen das Aktenzeichen, die Besuchszeiten und die Unterschrift des Richters),
- Seite 2 eines Bescheides über eine Schwerbehinderung und deren Anerkennug mit GdB 60 des Menschen. Auf dieser Seite stehen die medizinischen Ursachen für den GdB. Auch dies, denkt der Mensch, ist nicht notwendig für das Genehmigen von Leistungen. Da hätte ein Kopie des Schwerbehindertenausweisses genügt,
- Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Nachweis Belastungen und Verkaufsbelege für die Immobilie mit dem Hinweis das die Insolvenz keine Rolle spielt und man schuldhaft den Besitz verschwiegen hat.
Das Haus wird just in diesem Moment verkauft. Der Treuhänder hat die Immobilie dafür freigegeben.
Der Erlös des Hauses geht zu 100 % an die finanzierende Bank, Der Erlös deckt nicht die volle Hypothek.
Muss der Mensch diese Auskünfte der Arge gegenüber machen? Welche Rechte hat die Arge bezüglich der Auskunftspflicht? Muss ein Leistungsempfänger sein Innerstes nach Außen kehren lassen?
Gruß
Bori