Mitwissender bei Freitod im Alter

Hallo zusammen, ich hätte einmal eine Frage zu folgendem fiktiven Fall:

Nehmen wir einmal an, Person A unterhält sich mit Person B, wobei B die Schwiegermutter von A wäre. Im Gespräch geht es ums Älterwerden, Situationen, die einer Pflege bedürfen, Demenz sowie um den Tod.

Nun stellen wir uns vor, B äußert nun so etwas wie „bevor ich merke, dass ich noch jahrelang dahinsiechen muss oder dement werde, besorge ich mir was aus der Schweiz und bringe mich vorher um. Aber ich schreibe dann noch einen Zettel, damit niemand in Schwierigkeiten kommt.“

Nun würde A ja zum Mitwisser. Müsste er etwas unternehmen? Wäre er verpflichtet, diese Situation zu verhindern?

Wir nehmen an, A sei ziemlich überfordert mit diesem Wissen und hätte auch kein Interesse daran, durch Mitwissen selbst schuldig zu werden.
Was würde man A raten?

Hallo!

Zur Freiheit eines jeden Menschen gehört auch, dass jeder Mensch über das Ende seines Lebens frei bestimmen kann. Die Selbsttötung ist daher nicht strafbar, schon gar nicht diese vollkommen unbestimmte Absichtserklärung. Da kann man sich getrost zurücklehnen und der Dinge harren, die da kommen, in der Hoffnung, der Zettel werde ein formgültiges Testament werden.

Vielen dank zunächst.

Die
Selbsttötung ist daher nicht strafbar, schon gar nicht diese
vollkommen unbestimmte Absichtserklärung.

Auch nicht für den anderen, der, wenn es denn irgendwann eintreten sollte, ja davon gewusst, es aber nicht verhindert hätte?

Nun würde A ja zum Mitwisser. Müsste er etwas unternehmen?
Wäre er verpflichtet, diese Situation zu verhindern?

Als einzige Quelle, laut derer man beim Wissen von einer in der Zukunft liegenden Handlung tätig werden müsste, fällt mir § 138 StGB ein.

http://dejure.org/gesetze/StGB/138.html
Da die Selbsttötung aber sowieso keine Straftat ist, kommt das hier nicht zum Tragen.

Eventuell (und ich betone „eventuell“) käme beim einer direkt beobachteten Selbsttötung § 323c StGB zum Tragen.
http://dejure.org/gesetze/StGB/323c.html

Aber das liegt ja in der beschriebenen Situation auch nicht vor.

Gruß
Paul

Hallo,

nein für den „Mitwisser“ hat es keine Konsequenzen.

Der Suizid wurde angekündigt für den Fall dass…
dieser Fall liegt noch in weiter Ferne und ob und wann, ab welcher Schwelle einer Krankheit die SchwieMu entscheidet in den Freitod zu gehen, und ob sie es dann überhaupt noch entscheiden und tun kann (z. B. bei einem schweren Schlaganfall oder Unfall mit nachfolgendem Wachkoma) kann derzeit niemand sagen.

Anders liegt der Fall natürlich bei Mithilfe: Bestellen des Mittels ect.

Im übrigen: Wie wann und wo sollte man da eingreifen?

grüße
miamei

Vielen Dank allen! owT
.

Anders liegt der Fall natürlich bei Mithilfe: Bestellen des
Mittels ect.

natürlich liegt der fall nicht anders, wenn man teilnahmehandlungen am suizid vornimmt.