Hallo liebe Experten,
nehmen wir mal an, Person x beichtet einem Familienangehörigen 2. Grades, dass er gedealt hat (wohl im vierstelligen Bereich), woraufhin die „Platzhirsche“ ihn überfallen und ihm seinen Stoff abgenommen haben. Er versprach dem Familienangehörigen hoch und heilig, aus dem Geschäft auszusteigen.
Dies liegt jetzt einen guten Monat zurück.
Frage 1: Hat sich der Familienangehörige schon wegen „Mitwissertum“ strafbar gemacht?
In der gestrigen Nacht sei er aber wieder von den besagten Herren überfallen und gezwungen worden, mit seiner Kreditkarte 1000 Euro abzuheben.
Daraufhin beichtete er seinen Eltern alles, da er in finanzielle Not geraten ist (hatte wohl auch noch Schulden bei seinem Zulieferer).
Seine Eltern sind jetzt drauf und dran, ihren eigenen Sohn anzuzeigen, was der Familienangehörige 2. Grades begrüßt.
Der Familienangehörige 2. Grades fragt sich jedoch, ob sich eine Selbstanzeige nicht strafmildernd auswirken müsste.
Ist das der Fall?
Mit welchem Strafmaß könnte die Person x ungefähr rechnen?
Danke im Voraus - besonders für schnelle Antworten, da die Eltern sehr verzweifelt sind.
Viele Grüße
Kathleen
PS: Musste meine erste Anfrage löschen, da es sich „nur“ um einen vierstelligen Geldbetrag handelte - nur um die Dimensionen nicht zu verfälschen!!!
Hallo,
es ist weit verbreiteter Glaube, dass man sich strafbar machen würde, wenn man eine Straftat nicht anzeigen würde.Dies betrifft nicht Straftaten, die schon geschehen sind, lediglich Straftaten, die geplant bzw. noch ausgeführt werden sollen, besteht eine Anzeigenpflicht.
Familienangehörige muss man nicht anzeigen.
Wenn ein Straftäter sich selber anzeigen will, hat dies sicherlich Einfluss auf eine evtl. Strafhöhe, sollte aber bei BTMG doch einem Rechtsanwalt überlassen werden, denn da geht es ggf. auch noch um Steuerhinterziehung etc.
lG
Hallo,
es ist weit verbreiteter Glaube, dass man sich strafbar machen
würde, wenn man eine Straftat nicht anzeigen würde.Dies
betrifft nicht Straftaten, die schon geschehen sind, lediglich
Straftaten, die geplant bzw. noch ausgeführt werden sollen,
besteht eine Anzeigenpflicht.
§ 138 StGB ist aber nur für ausgewählte Taten einschlägig. BTM Delikte fallen nicht darunter.
Familienangehörige muss man nicht anzeigen.
Das sagt § 139 StGB aber etwas anderes. Nur weil die Unterlassung unter Bestimmten Umständen straffrei ist, heißt das ja nicht, dass es keine grundsätzliche Verpflichtung gibt.
Aber wie gesagt: Bei BTM Delikten sowieso kein Thema.
Wenn ein Straftäter sich selber anzeigen will, hat dies
sicherlich Einfluss auf eine evtl. Strafhöhe, sollte aber bei
BTMG doch einem Rechtsanwalt überlassen werden, denn da geht
es ggf. auch noch um Steuerhinterziehung etc.
Vor allem geht es in diesem Milieu darum, dass man nicht am nächsten Tag mit Betonschuhe aus dem Hafen gezogen wird. Insofern sollte man sich gut überlegen, ob man in einem Prozess Dritte belastet. Bei den BTM Fällen, an denen ich teilgenommen habe, haben es die Angeklagten aus Angst um Leben und Gesundheit unterlassen. Will man vollumfänglich aussagen, sollte man entsprechende eigene Schutzmaßnahmen treffen. Dazu wird man einen Strafverteidiger benötigen, der sich mit so etwas gut auskennt und einen guten Draht zur Staatsanwaltschaft hat.
Das sollten auch die Angehörigen berücksichtigen, wenn sie einen eigenen Familienangehörigen anzeigen wollen.
Gruß
S.J.
Hallo S.J.
vielen Dank für die Ergänzungen!
Verstehe ich es jetzt richtig, dass die Familienangehörige 2. Grades durch ihr Unternehmen, weitere Strafhandlungen abzuwenden (belegbar), nicht belangt werden kann?
Was wäre der Familie zu raten?
Die Familie hat die Befürchtung, dass es eine Never-ending-story wird, wenn nichts (in Form von einer Anzeige) unternommen wird.
Person X hat heute wohl noch eine SMS an die „Täter“ geschickt mit der Androhung: Geld zurück oder Anzeige durch die Eltern!
Familienangehörige 2. Grades kennt sich nicht im Milieu aus und kann daher nicht einschätzen, inwieweit hier auch „Lebensgefahr“ für Person X nach dieser Androhung besteht!
Viele Grüße
Kathleen
Hallo,
Verstehe ich es jetzt richtig, dass die Familienangehörige 2.
Grades durch ihr Unternehmen, weitere Strafhandlungen
abzuwenden (belegbar), nicht belangt werden kann?
in dem konkreten Fall kann die Familie weder bei Anzeige noch bei Unterlassung einer Anzeige belangt werden.
Was wäre der Familie zu raten?
Die Familie hat die Befürchtung, dass es eine
Never-ending-story wird, wenn nichts (in Form von einer
Anzeige) unternommen wird.
Das ist zu befürchten.
Person X hat heute wohl noch eine SMS an die „Täter“ geschickt
mit der Androhung: Geld zurück oder Anzeige durch die Eltern!
Nicht sehr klug.
Familienangehörige 2. Grades kennt sich nicht im Milieu aus
und kann daher nicht einschätzen, inwieweit hier auch
„Lebensgefahr“ für Person X nach dieser Androhung besteht!
Person X schnappen und ab zu einem Anwalt, der auf Strafrecht spezialisiert ist. Ggf. Selbstanzeige erstatten.
S.J.
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