Mobbing oder Recht?

Liebe/-r Experte/-in,
mein Vater ist seit 2002 100% behindert (Dialysepatient). Er ist seit 1994 bei der Firma beschäftigt. Seit dem er behindert ist, wird er regelrecht gemobbt. Beim letzten Verhandlungen (wegen Tariferhöhung) beim Arbeitsgericht hat er schon gewonnen.

Gestern hat sich die Geschäftsführung was neues ausgedacht und schriftlich ausgehändigt. Jetzt darf er nicht mehr bei dem Arbeitsplatz trinken und essen. Einen Spint für die Aufbewahrung gibt es nicht. Dazu muss ich noch sagen, dass er bei einen Offen arbeitet, der Arbeitsplatz ist nicht klimatisiert, sogar im Winter ist es sehr warm.

Mein Vater hat seit August 2009 eine neue Niere gekriegt, und schon deswegen muss er sehr viel trinken, damit die neue Niere nicht abgestossen wird.

Wie kann er sich wehren?

Na dann aber gaaanz schnell die Hauptfürsorgestelle kontaktieren.
http://de.wikipedia.org/wiki/Hauptf%C3%BCrsorgestelle
Gruß
Rainer

Hallo,

natürlich kann er sich wehren. Aber: Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Pause nicht am Arbeitsplatz, sondern woanders genommen wird. Ihr Vater ist daher berechtigt, entsprechend seiner Bedürfnisse Pause zu machen, einen bestimmten, vom Arbeitsplatz verschiedenen Raum aufzusuchen und dort zu trinken und zu essen. Die Anweisung des Arbeitgebers ist allerdings dann haltlos, wenn es für diese Anweisung keinen rechtfertigenden Grund gibt und vor allem kein andere Möglichkeit besteht, Pause zu machen.

Vorschlag: Ihr Vater sollte schriftlich aus seine Situation aufmerksam machen und daraus ableiten, an seinem Arbeitsplatz trinken und essen zu dürfen. Anderenfalls wird der Arbeitgeber gebeten mitzuteilen, wo und wann und wie er seine Pausen nehmen soll.

Viel Erfolg!

Ivailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -

Waitschies & Ziegenhagen
Fachanwälte für Arbeitsrecht

Taubenstraße 20 - 22
10117 Berlin (Gendarmenmarkt)

Tel.: 030 / 288 78 - 600
Fax: 030 / 288 78 -

http://www.wz-anwaelte.de

Hallo,

er könnte sich wenden an zuerst an interne Stellen:

  • den Betriebsrat
  • die Schwerbehindertenvertretung
  • die betriebliche Beschwerdestelle nach dem AGG

Er könnte sich auch an die GL wenden und dabei einschalten:

  • den Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • die Gewerkschaft

Wenn das alles mit den internen Stellen nichts hilft, kann er auch externe Stellen einbeziehen:

  • die örtliche Fürsorgestelle
  • das Integrationsamt
  • das Amt für Arbeitsschutz
  • die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
  • einen Antidiskriminierungsverband

VG
EK

OK hier ist offensichtlich, dass man den AG loswerden möchte, dies aber auf regulärem Wege nicht schafft, da ja das Versorgungsamt das letzte Wort hat bei der Sache. Ich würde hier mit dem Versorgungsamt sprechen, dass man versucht, gezielt Dinge zu verbieten die die gesundheit beeinträchtigen können, wie eben trinken bspw. (geht mir bei diabetisverursachter Nierenschädigung genau so), mir hat das VrA dabei geholfen … auch würde ich mich mit dem Behindertenbeauftragten des Arbeitgeberverbandes und / oder der Gewerkschaft in Verbindung setzen

Hallo Tally,

erst mal tut es mir sehr leid für deinen vater, dass er unter solchen Bedingungen arbeiten muss.
Es fällt mir schwer zu diesem Fall etwas zu schreiben, da ich mich kaum einmal mit dem Recht von Behinderten auseinandergesetzt habe:
Dennoch möchte ich versuchen dir zu helfen und gebe mal folgenden Ansatz:

Im Sozialgesetzbuch steht unter $81 SGB, Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen.
Absatz 2: Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen.
Absatz 4: Die schwerbehinderten haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf:


$81 (4)4. SGB BEHINDERTENGERECHTE EINRICHTUNG UND UNTERHALTUNG DER ARBEITSSTÄTTEN EINSCHLIEßLICH DER BETRIEBSANLAGEN, MASCHINEN UND GERÄTE SOWIE DER GESTALTUNG DES ARBEITSPLATZES, DES ARBEITSUMFELDS, DER ARBEITSORGANISATION UND DER ARBEITSZEIT, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr.

So liebe Tally, ich hoffe durch diesen Paragraphen lässt sich so einiges machen.

Sollte dir das weniger weiterhelfen, dann sag mir bitte nochmal bescheid. Dann werde ich eine Mail an einen Kollegen verfassen, der als Jurist im Unternehmen tätig ist.

Mit den besten Grüßen

Markus K.

Liebe Tally,

ich habe schon viel gehört und mitgemacht, aber hier verschlägt es sogar mir die Sprache.

Das ist nicht nur Mobbing, das ist schon versuchte Körperverletzung.

Hat die Fa. deines Vaters eine Personalvertretung und einen Vertrauenspewrson für schwerbehinderte.?

Dein Vater soll / muss unbedingt ein ärztliches Attest vorweisen, dass erviel trinken muss.

Für die Klimatisierung ist die Berufsgenossenschaft zuständig, den n dafür gibt es Unfallverhütungsvorschriften.

Hat die Firma einen betriebsärztlichen Dienst, an den du dich, bzw. dein Vater wenden kannst.

Hoffe ich kann dir helfen.

Olaf Klein

P.s. welches Bundesland ist das denn.

Hallo,

das ist echt ein Hammer!! Da würde selbst das Fernsehen drehen!!
Ihr müsst unbedingt zu eurer Gewerkschaft. Ich nehme mal an die IG Metall. Er ist doch wohl Mitglied??
Ansonsten kann nur ein Anwald helfen. Hier müssen Briefe geschrieben werden u.s.w. Das können nur Erfahrene machen. Nimm das nicht auf die leichte Schulter!!!
Viel Glück!!

Hallo,

um Mobbing nachzuweisen muss über ein halbes Jahr ein Mobbing-Tagebuch geführt werden.
Wehren: mit einem ärztlichen Attest und mit Hilfe des Integrationsamtes!!! Dort einen Termin machen und sich beraten lassen. Die helfen!!!
Viel Erfolg und viele Grüße
Brigitte

Liebe/-r Experte/-in,

mein Vater ist seit 2002 100% behindert (Dialysepatient). Er
ist seit 1994 bei der Firma beschäftigt. Seit dem er behindert
ist, wird er regelrecht gemobbt. Beim letzten Verhandlungen
(wegen Tariferhöhung) beim Arbeitsgericht hat er schon
gewonnen.

Gestern hat sich die Geschäftsführung was neues ausgedacht und
schriftlich ausgehändigt. Jetzt darf er nicht mehr bei dem
Arbeitsplatz trinken und essen. Einen Spint für die
Aufbewahrung gibt es nicht. Dazu muss ich noch sagen, dass er
bei einen Offen arbeitet, der Arbeitsplatz ist nicht
klimatisiert, sogar im Winter ist es sehr warm.

Mein Vater hat seit August 2009 eine neue Niere gekriegt, und
schon deswegen muss er sehr viel trinken, damit die neue Niere
nicht abgestossen wird.

Wie kann er sich wehren?

Hallo,
dass ist natürlich ein starkes Stück.
Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer seinen Mitarbeitern verbieten, Speisen oder Getränke am Arbeitsplatz zu sich zu nehmen.
Dies muß allerdings durch einen Aushang oder eine interne Mail dokumentiert sein.
Weiter steht im Arbeitszeitgesetz:
§ 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Exestiert in dem Betrieb ein Betriebsrat?
Wenn ja, umgehend darauf ansprechen.
Wenn nicht,lassen Sie sich beim zuständigen Integrationsamt beraten.
Schwerbehinderte Menschen genießen einen besonderen Schutz.
Wenn alle Stricke reißen, Anwalt einschalten.
MfG

Hallo,

  1. Arbeitsanweisung schriftlich geben lassen (wird vermutlich nicht erfolgen, aber zumindest vor Zeugen nachfragen)

  2. Essen verbieten mag ok sein, aber trinken geht gar nicht. Also: Weiter trinken und Abmahnung abwarten. Wenn Abmahnung erfolgt, schriftl. Gegendarstellung in die Perso-Akte ablegen lassen, mit Hinweis auf Krankheit und Notwendigkeit des Trinkens.

  3. Nach Abmahnung weiter trinken, verhaltensbedingte Kündigung abwarten.

  4. Nach Kündigung zum Anwalt und ab vor´s Arbeitsgericht. Der Arbeitgeber hat schon verloren, das ist sicher …

  5. Nach erfolgreicher Klage auf Wiedereinstellung hoffntlich erstmal ein paar Monate Ruhe am Arbeitsplatz geniessen.

Viel Erfolg!
Christoph

Hallo Tally,

Dein Vater soll sich ganz schnell an den Betriebsrat wenden. Sollte es keinen Betriebsrat geben, so kann hier nur eine gute Anwältin bzw. ein guter Anwalt helfen.

Wenn Dein Vater aus medizinischen Gründen viel trinken muss, und ihm dies von der Geschäftsführung untersagt wird, so ist dies meines Erachtens Körperverletzung.

Vielleicht kann auch das zuständige Integrationsamt Hilfe leisten.

Lieber Gruß
Wolfgang

Hallo, Tally

Nach dem Rechtsberatungsgesetz ist es Privatpersonen nicht gestattet, im Einzelfall Rechtsberatung zu gewähren. Dazu sind vielmehr nur Rechtsanwälte und bestimmte Organisationen befugt (z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände).

Dies vorausgeschickt, nehme ich zu der geschilderten Problematik nur allgemein und beispielhaft Stellung.

Jeder Arbeitnehmer (An) hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren und - wenn die Beschwerde berechtigt ist - Abhilfe zu verlangen.

Ist ein Betriebsrat (BR) vorhanden, kann sich der An auch dort jederzeit beschweren.

Bei Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft ist die Beschwerde an die Schwerbehindertenvertretung - soweit vorhanden - zu richten.

Im übrigen ist für die Belange der Schwerbehinderten die sog. Aufsichtsbehörde (Hauptfürsorgestelle) zuständig.

Wenn kein zwingender Grund vorliegt, kann der Arbeitgeber (Ag) den Genuss von alkoholfreien Getränken am Arbeitsplatz, insbesondere wenn keine zuträgliche Raumluft vorhanden ist, nicht verbieten.

Damit der An seine Arbeitspause im Sinne des Gesundheitsschutzes verwirklichen kann, muss der Ag für entsprechende Räume sorgen. Der An kann nicht gezwungen werden, am Arbeitsplatz zu essen.

Man sollte immer erst mit den zuständigen Stellen des Betriebs ein vernünftiges Gespräch suchen. Wenn das nicht fruchtet, sind BR, Schwerbehindertenvertretung, Hauptfürsorgestelle oder Gewerbeaufsicht/Amt für Arbeitsschutz gefragt, letztlich ist der Weg zum Arbeitsgericht angezeigt.

Wenn der An Mitglied einer Gewerkschaft ist, kann auch die helfen.

ansemann

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen
des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Beschäftigten bei der Arbeit
(Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
§ 4 Allgemeine Grundsätze
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen
Grundsätzen auszugehen:

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit
    möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
  2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
  3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie
    sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
  4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige
    Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz
    sachgerecht zu verknüpfen;
  5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
  6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu
    berücksichtigen;
  7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
  8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur
    zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

§ 17 Rechte der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen.
(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom
Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft
der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können
sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine
Nachteile entstehen.

§ 21 Zuständige Behörden, Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung
(1) Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatliche Aufgabe. Die
zuständigen Behörden haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der
Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung richten
sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs.
Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch im
Rahmen ihres Präventionsauftrags auch Aufgaben zur Gewährleistung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten wahrnehmen, werden sie ausschließlich im Rahmen
ihrer autonomen Befugnisse tätig.
(3) Die zuständigen Landesbehörden und die Unfallversicherungsträger wirken auf der
Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie nach § 20a Abs. 2 Nr.
4 eng zusammen und stellen den Erfahrungsaustausch sicher. Diese Strategie umfasst die
Abstimmung allgemeiner Grundsätze zur methodischen Vorgehensweise bei

  1. der Beratung und Überwachung der Betriebe,
  2. der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Überwachungsschwerpunkte, aufeinander
    abgestimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktionen und Arbeitsprogramme und
  3. der Förderung eines Daten- und sonstigen Informationsaustausches, insbesondere über
    Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.
    Die zuständigen Landesbehörden vereinbaren mit den Unfallversicherungsträgern nach § 20
    Abs. 2 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch die Maßnahmen, die zur Umsetzung der
    gemeinsamen Arbeitsprogramme nach § 20a Abs. 2 Nr. 2 und der gemeinsamen Beratungs- und
    Überwachungsstrategie notwendig sind; sie evaluieren deren Zielerreichung mit den von
    der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz nach § 20a Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Kennziffern.
    (4) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann mit Trägern
    der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbaren, daß diese in näher zu bestimmenden
    Tätigkeitsbereichen die Einhaltung dieses Gesetzes, bestimmter Vorschriften dieses
    Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen überwachen.
    In der Vereinbarung sind Art und Umfang der Überwachung sowie die Zusammenarbeit mit
    den staatlichen Arbeitsschutzbehörden festzulegen.

§ 25 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für
    einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
  2. a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung
    nach § 22 Abs. 3 oder
    b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
    zuwiderhandelt.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe
    b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
    Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
    § 26 Strafvorschriften
    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  3. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt
    oder
  4. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche
    Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.

Beim Gewerbeaufsichtsamt vorsprechen!

mein Vater ist seit 2002 100% behindert (Dialysepatient). Er
ist seit 1994 bei der Firma beschäftigt. Seit dem er behindert
ist, wird er regelrecht gemobbt. Beim letzten Verhandlungen
(wegen Tariferhöhung) beim Arbeitsgericht hat er schon
gewonnen.

Gestern hat sich die Geschäftsführung was neues ausgedacht und
schriftlich ausgehändigt. Jetzt darf er nicht mehr bei dem
Arbeitsplatz trinken und essen. Einen Spint für die
Aufbewahrung gibt es nicht. Dazu muss ich noch sagen, dass er
bei einen Offen arbeitet, der Arbeitsplatz ist nicht
klimatisiert, sogar im Winter ist es sehr warm.

Mein Vater hat seit August 2009 eine neue Niere gekriegt, und
schon deswegen muss er sehr viel trinken, damit die neue Niere
nicht abgestossen wird.

Wie kann er sich wehren?

Hallo, er kann sich mittels des Schwerbehindertenausweises wehren. Dort ist im Detail festgelegt, was bei welcher Stufe der Arbeitgeber zu gewähren hat. Die Festlegungen kann er sich beim Versorgungsamt erfragen und aushändigen lassen. Zusätzlich sollte er sich an die Schwerbehindertenstelle beim zuständigen Rententräger oder des Arbeitsamtes wenden. Am besten ist es natürlich in diesem Fall, Gewerkschaftsmitglied zu sein. Denn der kostenlose Rechtsschutz setzt seine Interessen gegenüber dem Arbeitgeber richtig gut durch.