Hallo, Tally
Nach dem Rechtsberatungsgesetz ist es Privatpersonen nicht gestattet, im Einzelfall Rechtsberatung zu gewähren. Dazu sind vielmehr nur Rechtsanwälte und bestimmte Organisationen befugt (z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände).
Dies vorausgeschickt, nehme ich zu der geschilderten Problematik nur allgemein und beispielhaft Stellung.
Jeder Arbeitnehmer (An) hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren und - wenn die Beschwerde berechtigt ist - Abhilfe zu verlangen.
Ist ein Betriebsrat (BR) vorhanden, kann sich der An auch dort jederzeit beschweren.
Bei Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft ist die Beschwerde an die Schwerbehindertenvertretung - soweit vorhanden - zu richten.
Im übrigen ist für die Belange der Schwerbehinderten die sog. Aufsichtsbehörde (Hauptfürsorgestelle) zuständig.
Wenn kein zwingender Grund vorliegt, kann der Arbeitgeber (Ag) den Genuss von alkoholfreien Getränken am Arbeitsplatz, insbesondere wenn keine zuträgliche Raumluft vorhanden ist, nicht verbieten.
Damit der An seine Arbeitspause im Sinne des Gesundheitsschutzes verwirklichen kann, muss der Ag für entsprechende Räume sorgen. Der An kann nicht gezwungen werden, am Arbeitsplatz zu essen.
Man sollte immer erst mit den zuständigen Stellen des Betriebs ein vernünftiges Gespräch suchen. Wenn das nicht fruchtet, sind BR, Schwerbehindertenvertretung, Hauptfürsorgestelle oder Gewerbeaufsicht/Amt für Arbeitsschutz gefragt, letztlich ist der Weg zum Arbeitsgericht angezeigt.
Wenn der An Mitglied einer Gewerkschaft ist, kann auch die helfen.
ansemann