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Nein, das habe ich nicht zu „entscheiden“, das hat niemand zu „entscheiden“. Aber wenn du § 119 BGB einfach einmal lesen würdest, wüsstest du, dass diese Vorschrift hier nicht anwendbar ist. Es fehlt am Irrtum.

Ich höre da eine infame Unterstellung heraus.

Es fehlt am Irrtum - und zwar, abgesehen vom Motivirrtum, in jedem Falle auch am Irrtum nach Absatz 2?

Ja, es fehlt auch am Irrtum nach § 119 Abs. 2 BGB. Wert und Marktpreis sind keine Eigenschaften im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB. So sagt es der BGH, so steht es im Palandt, und so kannst du es in jedem Lehrbuch nachlesen.

Es hat ja niemand behauptet, dass die Argumentation so aussehen hätte müssen.
Aber belassen wir es dabei.

Hätte aussehen müssen? Eine Anfechtung nach § 119 BGB scheidet ganz offensichtlich aus. Das musste klargestellt werden, und das habe ich getan.

Dann kannst du ja glücklich zu Bett gehen. Ich äußere mich nicht weiter zu deinen Aussagen.

Du hast ja nun auch lange genug versucht, deine Hinweise noch irgendwie geradezubiegen. Das wurde dann ja mit der Zeit eher immer schlimmer.