Möbel bestellt - jetzt günstiger

Hallo,

ich habe vor 6 Wochen bei Roller eine Couch und ein Bett bestellt und jetzt die Info bekommen, dass ich die Möbel abholen kann.

Gestern war ich dort und bin noch mal durch die Ausstellung gelaufen -da steht das Bett jetzt für 300,- Euro und die Couch für 100,- Euro weniger.

Etwas entsetzt bin ich erstmal wieder nach Hause und überlege nun, was ich am besten mache. Vom Kaufvertrag zurücktreten und neu bestellen? Fragen und auf ein Wunder hoffen? Die 400,- Euro in den Wind schießen?

Wie seht ihr die Sache - bin über jeden Ansatz von euch dankbar!

Hallo Hemalu,

ich würde sofort vom Kauf zurück treten, und die Günstigeren Sachen Kaufen, oder warten bis du was anderes findest, für 400€ würde ich sogar 4 Wochen auf
einem Eimer Sitzen, oder auf der Luftmatratze Schlafen.

400€ ,ist viiiiiiiel Geld.

Gruß
Mücke :bus:

Mit welcher Begründung?

Vermutlich im Laden und daher greift kein Fernabsatz Geschäft. vertrag ist Vertrag und ist einzuhalten, wie würdest du dich fühlen, wenn die Preise um 600 € erhöht worden währen und du nun 600 € mehr zahlen sollst, wie würdest du dagegen argumentieren?

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Da hast du zwar Recht, aber Roller ist da meiner Erfahrung nach sehr kulant…

Grüßle,
Tinchen

Kulanz ist kein Recht, da hilft den Fragesteller nur das höfliche nachfragen. habe keine Erfahrungen mit Roller, ausser meine kleinen Gelben mit Vollgummireifen, den hatte ich so anfang der 80iger, als Möbel konnte man den noch nicht benutzen, muss wohl mal die Aktuellen Apps aufspielen. :stuck_out_tongue_closed_eyes:

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Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Du kannst lediglich fragen und auf Kulanz hoffen.

Gruß
C.

Grundsätzlich ist ein Kaufvertrag bindend, es sei denn, sie sind (von Beginn an) nichtig oder anfechtbar.
Besondere weitere Rechte gibt der Gesetzgeber den Verbrauchern im Rahmen des Fernabsatzgeschäftes, damit diese das Produkt wie im Ladengeschäft prüfen können oder Unternehmer, um die Kundenfreundlichkeit zu steigern.
Lediglich eine Anfechtung aus Irrtum an einer wesentlichen Eigenschaft wäre denkbar (§ 119 BGB), allerdings nicht einfach nachzuweisen - gerade bei zwei Artikeln. Dem Verkäufer steht natürlich das Recht zu, Schadenersatz zu verlangen (§ 122 BGB), in der Regel der entgangene Gewinn. Bekanntlich sind die Margen bei Möbel und Kleidung hoch, woraus sich die 25% aus den AGB ergeben werden (hier muss aber noch geklärt werden, ob es unterschiedliche für den Online- und stationären Handel gibt). Selbst pauschalisiert erscheinen sie mir recht hoch gegriffen, da sollte man sich informieren, ob andere auch von einem Viertel ausgehen. Grundsätzlich sind aber ungewöhnliche pauschalisierte Schadenersatzforderungen in AGB verboten (§ 309 Nr 5 a).

Auch meine Empfehlung lautet in erster Linie nach einem Preisnachlass zu fragen, ich halte 50% der Differenz als Gutschein für möglich.
Ärgerlich. So ist der Markt leider.

@Hemalu
Achja: Doppelposts lässt du zukünftig besser sein. Das bringt meistens nichts, teilt die Diskussion unnötig, ist vielerortens verboten oder mindestens als schlechter Stil ungern gesehen.

Hi,

Das geht nicht, Mücke. Verträge sind einzuhalten.

Gruß K

Grundsätzlich stimmt das leider, wobei ich auch nicht mit Paragraphen und Gesetzen wedeln will, um meine Vorstellungen durchzusetzen. Was mir aber noch Gedanken macht, ist deren Niedrigpreis-Garantie - soll allerdings für Preise „Woanders“ gelten und wäre damit auch eher Auslegungssache.

Danke für die ausführliche Info, das mit dem Schadenersatz stimmt natürlich und macht einen Rücktritt vom Kaufvertrag auch letztendlich sinnlos.

Meinst du mit Doppelpost den Beitag im Forum? Ich dachte die Expertenanfrage und das Forum sind zwei unterschiedliche Sachen?

Bei Preiserhöhungen kenne ich die gesetzliche Grundlage - hat auch nix mit „fühlen“ zu tun. Wollte nur Möglickeiten und Erfahrungen fragen, wie ich am Besten mit der Situation umgehen kann.

Hab schon einen Hinweis auf die AGB’s bekommen - da wären 25% vom Kaufpreis fällig und damit 50,- Euro mehr als die Aktion bringen würde.

Hallo Hemalu,

Danke für deine Rückmeldung.

Gruß
Mücke :bus:

Keine Ahnung, ob man das hier als unterschiedliches paar Schuhe ansieht - zumal das „Forum“ genau so aussieht wie der Rest, aber dem Namen nach der Plauderei dienen soll.
In „richtigen“ Foren ist das jedenfalls rundweg unerwünscht. Bei w-w-w wird das wohl egal sein, die Nutzungsbedingungen passen ohnehin auf eine Streichholzschachtel…

Du könntest am Schluss hier ja noch einmal kundtun, was aus der Sache wurde, falls du (erfolgreich) bei Roller verhandelt hast :smiley:

Ich war nochmal bei Roller und musste die Angelegenheit mit dem jeweiligen Mitarbeiter in der Abteilung besprechen - Kulanz scheint demnach eine sehr individuelle Angelegenheit zu sein. Kurz gesagt, bei der Couch hat’s geklappt, beim Bett nicht :wink:

Ein Kaufvertrag ist auch dann bindend, wenn er (von Beginn an) anfechtbar ist. Das Anfechtungsrecht wäre ausgehöhlt, wenn es automatisch die Nichtigkeit zur Folge hätte. Es muss ausgeübt werden.

Eine Anfechtung nach § 119 BGB ist entgegen deiner Auffassung nicht möglich, weil hier überhaupt kein Irrtum vorliegt, nicht einmal einer, über den man als potenziellen Anfechtungsgrund diskutieren könnte.

Und der Rest: völlig am Thema vorbei.

Nein, das mit dem Schadensersatz stimmt nicht, denn eine Anfechtung nach § 119 BGB ist vorliegend nicht möglich.

Die Anfechtbarkeit hier im ersten Satz so nah an die Nichtigkeit zu binden war falsch und unglücklich gelöst.

Ob ein Irrtum über wesentliche Eigenschaften vorliegt hast du, meiner Auffassung nach, nicht zu entscheiden.

Ach, und warum?

Nur, weil die Voraussetzung für § 122 BGB den § 118ff BGB bedingt, heißt das nicht, dass „das mit dem Schadenersatz“ nicht stimmt. Das Recht dazu besteht ja unentwegt, es ist nur nicht, aus Mangel eines angefochtenen Kaufvertrags, gegeben.
Genauso gut ließ sich der Satz auch als Brücke zum Text aus den AGB schlagen, wonach 25% des Kaufpreises bei Rücktritt (wessen Möglichkeit ja eingeräumt wird in Form einer Abnahmeverweigerung) fällig werden sollen. Und diese halte ich für recht hoch und absolut pauschal.

Entschuldige bitte, natürlich hast du Recht: Wenn ein Anfechtungsrecht besteht, dann kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Das hat allerdings so was von gar nichts mit dem UP zu tun, dass ich es nach wie vor für völlig daneben halte, es hier auch nur zu erwähnen.