Mobil - Inkasso, Mahngebühren - wer hat Recht?

Hallo,

ich habe mal wieder einen gedachten Fall mit unklarem Ausgang:

Angenommen a hat vor einiger Zeit eine Handy Rechnung angeblich nicht bezahlt aber nie eine Mahnung bekommen. (Das lag eventuell daran, dass A verzogen ist, obwohl er dies dem Anbieter mehrfach schriftlich mitteilte).
Nun kam das Schreiben vom Inkassobüro mit dem Betrag Summe X und 30% Aufschlag für Mahnkosten, Inkassokosten etc.
A war sauer, dachte er doch, er hätte die Rechnung gezahlt und forderte das Inkassobüro auf, ihm die Unterlagen in Kopie zu senden und so die Forderung geltend zu machen.
Das war Anfang November. Nun hat a 9 Wochen später endlich die verlangte Rechnung bekommen und festgestellt, dass wirklich eine Zahlung unterging. Er ist nun auch bereit, diese zu überweisen. Nichtsdestotrotz hat das Inkassobüro in der Zeit weitere Kontoführungsgebühren und Zinsen erhoben (für die 9 Wochen) plus horrände Gebühren für die Kopien. A ist extrem verärgert und fragt beim IKB nach, wie es dazu kommt. Man pampt ihn hier an, die Bearbeitung dauere halt und dafür fallen Gebühren an.
A ist ja generell gewillt, die Rechnung zu zahlen, keinesfalls aber der Willkür des IKB nachzugeben und die Gebühren für den extrem langen Bearbeitungszeitraum auch noch zu zahlen.
Wer ist im Recht? A oder IKB? Wie kommt a hier wieder raus? Anwalt?
Danke!!

Hallo !

Man muss auch keine Mahnung bekommen,eine Rechnung kann auch so fällig sein. Denn da drin steht üblicherweise eine Zahlungsfrist drin.

Man kann dann gleich das Mahnverfahren einleiten,auch mit Mehrkosten,denn der Schuldner ist im Verzug gewesen.

Zum geschilderten Fall sage ich mal nix .

MfG
duck313

Hallo.
Wenn Person A eine Rechnung nicht bezahlt hat, selber Schuld. Auf jeder Rechnung steht eine Zahlungsfrist drauf, so kenne ich das.
Alle Schreiben an Dienstleister sollte man nur mit Einschreiben und Rückantwortschein schicken, ist teurer aber man ist auf der sicheren Seite. Gerade bei Telefonanbietern ist allgemein bekannt, das da gern in die legale Trickkiste zum eigenen Vorteil gegriffen wird.
Bei Umzug der Post ein Nachsendeauftrag erteilen, kostet nichts und geht bis zu einem halben Jahr ( oder auch länger ? ). Das funktioniert weltweit, zumindestens EU-weit.
Im vorliegenden Fall hat Person A anscheinend nichts von alledem gemacht. Dann muss Person A auch die Folgen tragen.
Gruss Peter

Anmerkung o.T.
Hallo,

Bei Umzug der Post ein Nachsendeauftrag erteilen, kostet
nichts und geht bis zu einem halben Jahr ( oder auch länger ?
). Das funktioniert weltweit, zumindestens EU-weit.

Das war mal. Schau: http://www.umziehen.de/nachsendeservice/
Und was machst Du mit dem Ding, wenn per anderem Briefdienst (gibt schließlich nicht nur die Post) versandt wird?
Gruß
loderunner

OT: Nachsendeauftrag
Hallo Peter,

Bei Umzug der Post ein Nachsendeauftrag erteilen, kostet
nichts

Das war einmal!

Inwzischen möchte die Post 15,20 Euro für 6 Monate bzw. 25,20 Euro für 12 Monate (von Privatkunden).

Ist zwar nicht die Welt, aber damit sind lediglich die Sendungen per Deutsche Post abgedeckt!
Und gerade bei Mobilfunkanbietern wird immer gerne auf andere, private Briefunternehmen ausgewichen. Und dort gibt es i.d.R. kein Nachsendeauftrag!

Grüße,
Tinchen

Ups, du warst schneller. :wink:

Grüße,
Tinchen

Hallo,

Ist zwar nicht die Welt, aber damit sind lediglich die
Sendungen per Deutsche Post abgedeckt!

die Post gibt die Nachsendeinfo auch an die privaten Briefdienste weiter.

Gruß, FAQ1129

Hallo,

die Post gibt die Nachsendeinfo auch an die privaten
Briefdienste weiter.

Funktioniert aber nicht (oder nur seeeehr unzuverlässig)!

Grüße,
Tinchen

Hallo,

Handy Rechnung angeblich nicht bezahlt

bestand denn keine Einzugermächtigung?
Gruß
loderunner

Die Inkassodienst-Gebühren muss der Kunde nur bezahlen, wenn er sich, als die Sache an das Inkassobüro abgegeben wurde, in Verzug befand (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB).

Wann Verzug eintritt, regelt § 286 BGB. Grundsätzlich ist eine Mahnung erforderlich (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Das Schreiben des Inkassobüros selbst kommt als solche Mahnung allerdings nicht in Betracht, weil der Verzug dann ja nicht schon bestand, als das Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug beauftragt wurde.

Entbehrlich ist die Mahnung, wenn der Kunde eine Rechnung erhalten und nicht binnen 30 Tagen bezahlt hat, und wenn, sollte der Kunde Verbraucher sein, der Provider in der Rechnung darauf hingewiesen hat, dass in diesem Fall Verzug eintritt (§ 286 Abs. 3 S. 1 BGB). Ist der Zugang der Rechnung streitig, läuft die 30-Tages-Frist ab Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung (§ 286 Abs. 3 S. 2 BGB).

Der Natur nach handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch. Der Provider muss die Kosten für das Inkassobüro aufwenden, weil der Kunde in Verzug geraten ist. Er selbst schuldet dem Inkassobüro die Bezahlung. Das Inkassobüro macht diese Position aber als Schadensersatz für den Provider mit geltend.

Die Einordnung als Schaden ist bedeutsam, weil ein Geschädigter seinen Schaden möglichst gering halten muss (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB). Verletzt der Provider diese Obliegenheit, muss er den Schaden insoweit (also anteilig) selbst tragen. Das führt im Inkassowesen dazu, dass für das Inkasso niemals mehr verlangt werden kann, als ein Rechtsanwalt gekostet hätte, wenn er den Forderungseinzug übernommen hätte, und zwar nach den gesetzlichen Gebühren. Diese Gebühren sind vom Streitwert abhängig und werden nicht dadurch höher, dass die Sache soundso lange bearbeitet wird. Die Forderung des Inkassobüros ist sehr wahrscheinlich überhöht.