Mobile Krankenpflege Kassenzulassung

Hallo,
ich überlege, ob ich mich als mobile Kinderkrankenschwester selbständig mache bzw. freiberuflich arbeite.
Wie bekomme ich eine Kassenzulassung, um die Leistungen abzurechnen?
Was muss ich als Freiberufliche alles beachten?
Ich bin dankbar für alle Tipps und Links!
Inga

  1. Rechtliche Voraussetzungen

Grundlagen für die Tätigkeit und die Abrechnung im Bereich Häusliche Krankenpflege, Hauspflege, Haushaltshilfe, Altenpflege und für Hebammen sind die Par. 37, 38 und 53-57 FGBV 195/6 RVO sowie das SGB XI und das Pflege VG (beide vom 26.5.1994). Wer eine Pflegeeinrichtung (d.h. Pflegedienst oder Pflegeheim) gründen will, muss die Bestimmungen des PflegeVG beachten; dieses Gesetz dient der sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Das PflegeVG regelt u.a., welche Unternehmungen Pflegeleistungen anbieten dürfen und durch wen diese Leistungen finanziert werden. Durch den MDK, den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, wird im Einzelfall festgelegt, welche Personen berechtigt sind, Pflegeleistungen in welcher Höhe in Anspruch zu nehmen (Einordnung in die Pflegestufen 1 - 3). Im PflegeVG wird zwischen unterschieden zwischen: 1. ambulanten Pflegeeinrichtungen = selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter fachlicher Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft im eigenen oder fremden Haushalt Pflegebedürftige pflegen und hauswirtschaftlich versorgen; 2. Pflegeheimen = selbständig wirtschaftende Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft teil- oder vollstationär untergebracht sind, verpflegt und gepflegt werden. Die Pflegekassen müssen im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung (Sicherstellungsauftrag Par. 12 Sozialgesetzbuch XI) sicherstellen, dass die Versicherten bedarfsgerecht pflegerisch versorgt werden. Daher schließen die Pflegekassen mit den Pflegeeinrichtungen einen Versorgungsvertrag sowie eine
4. Rechtliche Voraussetzungen Grundlagen für die Tätigkeit und die Abrechnung im Bereich Häusliche Krankenpflege, Hauspflege, Haushaltshilfe, Altenpflege und für Hebammen sind die Par. 37, 38 und 53-57 FGBV 195/6 RVO sowie das SGB XI und das Pflege VG (beide vom 26.5.1994). Wer eine Pflegeeinrichtung (d.h. Pflegedienst oder Pflegeheim) gründen will, muss die Bestimmungen des PflegeVG beachten; dieses Gesetz dient der sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Das PflegeVG regelt u.a., welche Unternehmungen Pflegeleistungen anbieten dürfen und durch wen diese Leistungen finanziert werden. Durch den MDK, den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, wird im Einzelfall festgelegt, welche Personen berechtigt sind, Pflegeleistungen in welcher Höhe in Anspruch zu nehmen (Einordnung in die Pflegestufen 1 - 3). Im PflegeVG wird zwischen unterschieden zwischen: 1. ambulanten Pflegeeinrichtungen = selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter fachlicher Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft im eigenen oder fremden Haushalt Pflegebedürftige pflegen und hauswirtschaftlich versorgen; 2. Pflegeheimen = selbständig wirtschaftende Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft teil- oder vollstationär untergebracht sind, verpflegt und gepflegt werden. Die Pflegekassen müssen im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung (Sicherstellungsauftrag Par. 12 Sozialgesetzbuch XI) sicherstellen, dass die Versicherten bedarfsgerecht pflegerisch versorgt werden. Daher schließen die Pflegekassen mit den Pflegeeinrichtungen einen Versorgungsvertrag sowie eine der Geschäftstätigkeit die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft fällig. Der Beitrag richtet sich nach der Höhe der Brutto-Entgelte.

Stammt aus einem Branchenbericht denn ich Dir bei interesse gerne zukommen lasse.

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