Servus Oranier,
Über den Sinn des geltenden Rechts lässt sich ja
diskutieren, aber bitte nicht so! Der Ausdruck
„Gesinnungsparagraphen“ legt nahe, hier werde die
Meinungsfreiheit eingeschränkt.
In der Tat, wird sie. Verfassungskonform übrigens, wie in Art. 5 II GG vorgesehen.
Es geht aber tatsächlich um
öffentliche Herabwürdigung und Diskriminierung von
Menschengruppen so wie um Aufrufe zum Hass gegen sie, das ist
doch etwas anderes.
Ich meine, nicht. Nichts anderes, sondern ein Widerspruch, der sich immer dann ergibt, wenn manche Rechte als unveräußerlich und angeboren postuliert werden, während andere als bloße Konventionen im Zweifelsfall zweitrangig sein sollen.
Und hier stolpere ich über Bruder Jean-Jacques:
Er reklamiert unveräüßerliche
„natürliche“ Freiheitsrechte der Menschen, gerade auch der
schwachen, gegenüber den Starken, nämlich dem Adel und dem
Staat.
Die Klassifizierung eines persönlichen Rechtes als unveräußerlich und natürlich macht es nämlich möglich und legitim, es einzufordern, ohne dass der Einfordernde wenigstens zusichert, dass er selbst dieses oder irgendein anderes Recht eines anderen zu respektieren bereit ist.
Ich meine jetzt nicht unbedingt das Recht eines Louis Capet auf körperliche Unversehrtheit.
Sondern eher das Recht auf Rede- und Meinungsfreiheit, das von jemandem eingefordert wird, der keine Schmerzen damit hat, andere als „Abfall“ zu bezeichnen, was dieses und jenes Recht der also bezeichneten durchaus verletzen dürfte.
Schöne Grüße
MM