@MOD: Restore?

Habt Ihr’n Restore Eurer Server gefahren?

Hier gab’s doch gestern noch ein Posting über Fingerabrücke…?

Gruß
(Woly)

Hallo Woly,

ich hab nichts gelöscht…

bleiben 2 Möglichkeiten:

a) Das Team hat es gelöscht: Wüsste aber nicht warum, werde die Frage aber weiter geben
b) Falls es noch keine Antworten gab, kann es auch der Fragesteller gelöscht haben.

Gruß Ivo

laaangsam :wink:

Moin Woly,

Hier gab’s doch gestern noch ein Posting über
Fingerabrücke…?

Das nämliche?:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

okay, aber das war nicht gestern. Findest den Thread dazu noch etwas weiter unten hier im Brett.

Liebe Grüße
Tina

Moin Tina,

nee, das war’s nicht…! Es ging um die Frage, wie lange die Polizei einmal genommene Fingerabdrücke aufbewahrt…!

Ist eigentlich nicht so wichtig, aber mich hätten die Antworten interessiert!

Gruß
(Woly)

Team: Restore?

Habt Ihr’n Restore Eurer Server gefahren?

Hier gab’s doch gestern noch ein Posting über
Fingerabrücke…?

Hi Woly!

Ich habe eben mal nachgeschaut, der Artikel wurde vom Autor selbst wieder gelöscht. Solange ein Artikel keine Antworten hat, kann jeder Autor diesen noch selbst löschen.

Gruß, Norbert

Fingerabdrücke: Ich war´s
Hallo nochmal,

ich habe gefragt, wie lange Fingerabdrücke bei der Polizei archiviert werden, bzw. ob ich sicher sein kann, dass sie vernichtet werden.
Leider habe ich keine Antwort bekommen, so dass ich es selbst gelöscht habe.

Gruß, Joe

Vernichtung nach Entlassung…
Hallo Jörg,

…wenn die Person es verlangt. (siehe näheres dazu in fett gedruckt weiter unten):

Aus folgendem Link:

http://www.g-guide.net/stvollzg.html#stvollzg86

86 StVollzG Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Zur Sicherung des Vollzuges sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig

  1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,

  2. die Aufnahme von Lichtbildern mit Kenntnis des Gefangenen,

  3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,

  4. Messungen.
    (2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1, § 87 Abs. 2 und § 180 Abs. 2 Nr.4 genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden.

(3) Personen, die aufgrund des Absatzes 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen , dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen mit Ausnahme von Lichtbildern und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären.

______________________________________________
Und dann schau doch noch mal hier, da wird auch näheres zur Übermittlung und wann und so erklärt:

http://www.g-guide.net/stvollzg.html#stvollzg180-2

Vielleicht nicht ganz das was Du suchtest, trotzdem …
viel Spaß beim Stöbern wünscht :wink:

Bettina

3 Like

Hi Woly! Hi Experten!

Diese Frage gabs schon einmal. Ich weiß leider nicht wann noch unter welchen Titel.

Damals habe ich einen Kommentar dazu gegeben, nämlich, daß jeder spanischen Bürger spätestens mit 14 Jahren einen eigenen Personalausweis (kurz, „DNI“ genannt) bei der Polizei beantragen muß. Und dann werden ausnahmslos von allen 10 Fingern einen Ausdruck gemacht. Mir ist nicht bekannt, daß man beantragen kann, diese Abdrücke irgendwie zu löschen. Und diese bleiben ja im polizeilichen Gewahrsam.

Wenn diese Abdrücke dazu dienen sollen, Verbrechern schnell zu fassen, habe ich nichts dagegen, meine eigenen zu Verfügung zu stellen.

Sonnigen Grüßen aus München
Helena

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Helena,

Wenn diese Abdrücke dazu dienen sollen, Verbrechern schnell zu
fassen, habe ich nichts dagegen, meine eigenen zu Verfügung zu
stellen.

da stimme ich voll und ganz zu…

Gruß
(Woly)

Brave Staatsbürgerin
Hallo,

Wenn diese Abdrücke dazu dienen sollen, Verbrechern schnell zu
fassen, habe ich nichts dagegen, meine eigenen zu Verfügung zu stellen.

du hättest dann vermutlich auch kein Problem Dir einen Chip implantieren zu lassen, um Dich gleich ortbar zu machen. Das mit dem neu gewonnen Komfort für den Ermittler evtl. auch Nachteile für unbescholtene Staatsbürger einhergehen (z.B. Fehlvorladungen, Dein Abdruck war halt auch am öffentlichen Tatort) kommt Dir nicht in den Sinn ?

Gruss
Enno

Hi Enno!

Nichts weiter davon entfernt als mir in dem Sinn zu kommen, mich irgendwas im Körper implantieren zu lassen, was nicht zweifelsfrei mit meiner Gesundheit zu tun hat (zB Herzschrittmacher).

Wie Du auf solche Ideen überhaupt kommst, ist mir wirklich ein Rätsel. Was ich geschildert habe ist nur einen bei uns in Spanien Alltagsvorgang über den man sich keine Gedanken macht. Als Spanierin habe ich keine Wahl: Brauche ich einen Ausweis, muß ich meine Fingerabdrücke „abgeben“. Die habe ich aber seit meiner Geburt und dafür ist kein (chirurgischen) Eingriff notwendig. Mit meinem Komentar wollte ich nur zum Ausdruck bringen, daß eine solche Maßnahme, mich nicht im geringsten stört und durchaus einen Sinn darin sehe. Deshalb würde ich so eine Maßnahme auch unterstützen.

Ich frage mich ob Du nicht evtl zuviele Grusel- oder Science-Fiction- Romane liest???

Kopfschüttelnden Grüßen
Helena

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Woly!
Danke für Dein Posting!!! :o))
Weitere Gedanken von mir darüber habe ich gerade weiter oben als Antwort zu Enno gegeben.
Alles Gute und schöne Grüße
Helena

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Das gilt aber nur für Knasties und eingeschränt
Was Du geschrieben hast gilt nur und ausschließlich für EX-Gefangene.

(1) Zur Sicherung des Vollzuges sind als erkennungsdienstliche
Maßnahmen zulässig

  1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,

  2. die Aufnahme von Lichtbildern mit Kenntnis des Gefangenen,

  3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,

  4. Messungen.

Zur Sicherung des Vollzuges bedeutet eben nur für Kanstologen - falls er mal ausbricht will man ED - Daten haben.

(3) Personen, die aufgrund des Absatzes 1 erkennungsdienstlich
behandelt worden sind, können nach der Entlassung aus dem
Vollzug verlangen
, dass die gewonnenen
erkennungsdienstlichen Unterlagen mit Ausnahme von
Lichtbildern und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen
vernichtet werden, sobald die Vollstreckung der
richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen
hat, abgeschlossen ist. Sie sind über dieses Recht bei der
erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung
aufzuklären.

Sie können eben nur bei dieser Alternative die Löschung verlangen.

______________________________________________
Und dann schau doch noch mal hier, da wird auch näheres zur
Übermittlung und wann und so erklärt:

http://www.g-guide.net/stvollzg.html#stvollzg180-2

Übrigens gilt das gesamte Stvollzg eben nur für den Strafvollzug und NACH de Abbüßen können die EX-Gefangenen nochmals gefahrenabwehrend ED - Behandelt werden - natürlich nicht um diese Daten gleich wieder zu löschen.

Es gibt aber noch diverse andere Vorschriften zur ED - Behandlung. Die gängiste ist die ED - Behandlung nach
§ 81b StPO [Aufnahme von Lichtbildern, Fingerabdrücken und Messungen]

Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

Weiterhin werden ED - Maßnahmen nach den Gefahrenabwehrgesetzen der Länder getroffen und z.B. nach dem AuslG.

Die speicherzeiten der Daten unterliegen dann den sog. Prüffristenverordnungen der Länder. Da gehts um Zeiträume von 5 - 10 Jahren je nach schwere des Delikts, Tatbeteiligung etc.
Dazu kommt noch, das es in diesem Bereich schon lange diverse Streitigkeiten mit den lieben Datenschützern gibt.

Wenn Du eine Konkrete Frage hast ruf die Polizei an und frage Dich durch - natürlich nicht unter 110!!! - bis du an einen zuständigen Sachbearbeiter kommst.

M.

1 Like

Tach, Hr. Meier

Guten Tag, Herr Meier…

Was Du geschrieben hast gilt nur und ausschließlich für
EX-Gefangene.

Danke für Deinen Hinweis. Und woher hast Du Dein Wissen über diesen Sachverhalt?

Sie können eben nur bei dieser Alternative die Löschung
verlangen.
Übrigens gilt das gesamte Stvollzg eben nur für den
Strafvollzug und NACH de Abbüßen können die EX-Gefangenen
nochmals gefahrenabwehrend ED - Behandelt werden - natürlich
nicht um diese Daten gleich wieder zu löschen.

Es gibt aber noch diverse andere Vorschriften zur ED -
Behandlung. Die gängiste ist die ED - Behandlung nach
§ 81b StPO [Aufnahme von Lichtbildern, Fingerabdrücken und
Messungen]

Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens
oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist,
dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch
gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche
Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

Weiterhin werden ED - Maßnahmen nach den
Gefahrenabwehrgesetzen der Länder getroffen und z.B. nach dem
AuslG.

Die Regelung für Ausländer war mir nach der Recherche bekannt. Ich nahm allerdings an, dass sich die Frage des Ursprungsposters nicht auf diese Fälle bezog.

Die speicherzeiten der Daten unterliegen dann den sog.
Prüffristenverordnungen der Länder. Da gehts um Zeiträume von
5 - 10 Jahren je nach schwere des Delikts, Tatbeteiligung etc.
Dazu kommt noch, das es in diesem Bereich schon lange diverse
Streitigkeiten mit den lieben Datenschützern gibt.

Was dann wohl für Ausländer gilt…

Das fand ich noch aus folgendem Link:

http://www.datenschutz.rlp.de/Justiz_TB14.htm

7.3.9 Der Verdächtige in Spuren-Akten

Ein Sportler nahm an einem Marathon-Lauf teil. Der Start und die Rückkunft am Ziel wurden durch Urkunden und Teilnehmerausweise des Veranstalters bestätigt.

Monate später wurde der Marathon-Läufer von der Kriminalpolizei zu einem Mordfall, der sich acht Tage nach dem Wettkampf in diesem Gebiet ereignet hatte, verhört. Aus diesem Anlaß wurde eine Spurenakte angelegt, die der Hauptermittlungsakte beigefügt war und die von der Polizei an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurde. Der Marathon-Läufer erfuhr davon und wollte vom LfD folgendes wissen:

Wie lange bleibt die Spurenakte in der Hauptakte?
Wie lange werden seine Fingerabdrücke und die von ihm zur Verfügung gestellten Urkunden (Nachweise über die Teilnahme am Marathon-Lauf) aufgehoben?
Besteht eine Pflicht der Ermittlungsbehörden, ihn von der Vernichtung der Spuren-Akte zu unterrichten?
Es ergab sich folgendes:

Das Fahrzeug des Sportlers war einige Tage vor dem Mordfall wohl anläßlich des Marathonlaufes von einem Zeugen in der Nähe des Tatorts gesehen worden. Es war allerdings eindeutig festgestellt worden, daß der Marathon-Läufer als Täter nicht in Betracht kam. Da die Täterschaft definitiv ausgeschlossen werden konnte, hat aufgrund der Anfrage des LfD die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. in ihrem Auftrag die tätig gewordene Polizei die Spuren-Akte insoweit vernichtet.

Spurenakten betreffen häufig Personen, gegen die kein hinreichender Verdacht besteht, um sie als Verdächtige oder Beschuldigte zu bezeichnen. Diese Personen stehen allerdings in einer losen Beziehung zu einer Straftat. Häufig erfahren sie weder von der Speicherung sie betreffender Informationen noch von der Vernichtung der Unterlagen in den Akten. Dies ist ein allgemeines Problem, das nicht ausdrücklich geregelt ist. Der LfD beabsichtigt, insoweit anzuregen, daß die Ermittlungsbehörden allgemein gültige Vorgaben erhalten, woraus sich insbesondere ergeben sollte, daß bei einem definitiven Täterschaftsausschluß entsprechende Spurenakten unverzüglich zu vernichten sind. Eine Unterrichtung des Betroffenen sollte immer dann erfolgen, wenn er von den ihn betreffenden Ermittlungsvorgängen Kenntnis erhalten hat. Diese Thematik steht im Zusammenhang mit einer generellen Erscheinung, die in letzter Zeit zunehmend an Bedeutung gewinnt: der Durchführung von Ermittlungen im Vorfeld, in bezug auf Straftaten, die nur vermutet werden können, gegenüber Personen, von denen möglich oder wahrscheinlich ist, daß sie beispielsweise dem organisierten Verbrechen nahestehen, bezüglich derer aber keine konkreten Verdachtsmomente vorliegen. Die hier erforderliche Abwägung zwischen Grundrechtsschutz des Individuums und Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ist schwierig und muß aus der Sicht des LfD - möglichst durch Gesetz - konkretisiert werden.

Wenn Du eine Konkrete Frage hast ruf die Polizei an und frage
Dich durch - natürlich nicht unter 110!!! - bis du an einen
zuständigen Sachbearbeiter kommst.

Nö, ich nicht :wink: hab nur recherchiert - sicher nicht perfekt recherchiert - wie ich schon im ersten Posting schrieb - und daher danke für Deine Information.

Gruß
Bettina

Hallo Enno,

im einen Fall bin ich eindeutig identifizierbar, im anderen nahezu voll überwachbar. Ich denke, zwischen archivierten Fingerabdrücken und einem jederzeit ortbaren Chip liegt ja wohl noch ein himmelweiter Unterschied.

Daß man zufällig zur falschen Zeit am falschen Ort ist, kann einem mit oder ohne Fingerabdrücke passieren.

Gruß
(Woly)

Sehr hübsch Frau Wiese…

Was Du geschrieben hast gilt nur und ausschließlich für
EX-Gefangene.

Danke für Deinen Hinweis. Und woher hast Du Dein Wissen über
diesen Sachverhalt?

Hab ich doch schon dargelegt, steht im Zitierten Gesetz…

Die Regelung für Ausländer war mir nach der Recherche bekannt.
Ich nahm allerdings an, dass sich die Frage des
Ursprungsposters nicht auf diese Fälle bezog.

Ich auch…

Aber es ist anzunehmen, dass sich seine Frage - da ungenau - auf Fingerabdrücke bezieht, die ihm als Beschuldigten im Strafverfahren abgenommen hat (das geschieht bei den meisten).
Danach kommt es dann darauf an wie die Sache ausging.
Du stellst unten eine Alternative gut dar, es gibt aber auch noch viele mehr, z.B. Einstellung wegen geringer Schuld, Strafbefehl, Verurteilung zu Geldstrafe etc. wo man nicht in den Knast muß (wer muß das schon) - deshalb müßte er sich am besten selbst über seinen konkreten fall erkundigen…

Nö, ich nicht :wink: hab nur recherchiert - sicher nicht perfekt
recherchiert - wie ich schon im ersten Posting schrieb - und
daher danke für Deine Information.

Also vollständig wäre Deine Antwort wenn Du alle Möglichkeiten hier aufführst :wink:

M.

Hmmm,

Ich frage mich ob Du nicht evtl zuviele Grusel- oder
Science-Fiction- Romane liest???

da könnte was dran sein *ggg*.

Gruss
Enno