Modernisierundsmaßnahmen zustimmen?

Guten Tag,
es gibt folgendes Problem:
Ein Mietshaus, Baujahr 1906, 15 Mietparteien, soll sehr Umfangreich modernisiert werden.Dämmung der Aussenwände, des Daches, der Kellerdecke, Austausch der alten Fenster, Installation einer Zentralen Warmwasserversorgung.

Dieses kündigt der Vermieter den Mietern mit und möchte nun die Unterschriften aller Mieter „zur Einverständnis der Modernisierung“ haben. Er weist vorher ausdrücklich darauf hin, dass diese Einverständniserklärung lediglich Vorraussetzung für die Beantragung der Fördermittel, nicht aber für die eigentliche Durchführung der Modernisierung ist.
Die Mieter wollen das nicht einfach unterschreiben, ohne vorher genauere Infos über den genauen Umfang und die damit verbundenen Mieterhöhungen zu bekommen. Der Vermieter weigert sich, er sagt: „das kommt hinterher! Erst die Unterschriften!“
Frage: Sollte man die Einverständniserklärung tatsächlich unterschreiben?
Auch wenn man nicht mit allen Modernisierungspunkten einverstanden ist?
Wie kann man einen Vorbehalt formulieren?

Ein Haus voller Fragen, für jede (qualifizierte)Antwort dankbar :smile:

Hallo,

hier gibt es eine recht einfache Antwort.

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BGB § 554 Absatz 3

Bei Maßnahmen nach Abs.2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen.

unquote

Der Paragraph beschäftigt sich mit der Modernisierung von Wohnraum. Die Maßnahme muss laut Abs. 2 zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums dienen und der Mieter hat sie zu dulden.

Instandsetzungsmaßnahmen (also der Erhalt des Gebäudes und seiner Funktionen) fallen nicht unter diese Bestimmung und können nicht zu Mieterhöhungen herangezogen werden. Sind Maßnahmen geplant die beides vereinen, muss die reine Instandhaltung herausgezogen werden und darf nicht zur Berechnung von Mieterhöhungen führen.

Gruß
Nita

Hallo,

hier gibt es eine recht einfache Antwort.

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BGB § 554 Absatz 3

Bei Maßnahmen nach Abs.2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter
spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie
voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer
und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen.

unquote

Der Paragraph beschäftigt sich mit der Modernisierung von
Wohnraum. Die Maßnahme muss laut Abs. 2 zur Verbesserung der
Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur
Schaffung neuen Wohnraums dienen und der Mieter hat sie zu
dulden.

verstehe ich dann auch richtig, dass es im Grunde völlig egal ist, ob ich der Modernisierung zustimme oder nicht, da sie sowieso durchgeführt werden darf?

Instandsetzungsmaßnahmen (also der Erhalt des Gebäudes und
seiner Funktionen) fallen nicht unter diese Bestimmung und
können nicht zu Mieterhöhungen herangezogen werden. Sind
Maßnahmen geplant die beides vereinen, muss die reine
Instandhaltung herausgezogen werden und darf nicht zur
Berechnung von Mieterhöhungen führen.

Beispielsweise gibt es in einer Wohnung eine relativ neue Gastherme für Warmwasser und Heizung - die würde herausgerissen, um alle an ein Fernwärmenetz an zu schlissen.Bei anderen wiederum gibt es noch Nachtspeicherheizung - da ist es etwas anderes.
Auch die Fenster sollen ausgetauscht werden, obwohl es bereits Isolierglasfenster sind.
Mein Gefühl sagt mir, dass die Vermieter im Zuge einer Modernisierung auch Dinge erneuern wollen (auf Kosten der Mieter)-die eigentlich nicht Erneuerungsbedürftig sind.
Das führt zu einer ewigen Dauerbaustelle…wo man überlegen kann, gleich ganz um zu ziehen, da man sich die Wohnung anschliessend (nach der Mieterhöhung)eh nicht mehr leisten kann. Die Miete liegt jetzt schon über dem Mietspiegel…in einer begehrten Gegend.

Danke und Gruß
Anna68

Gruß
Nita