Ein Vermieter teilt seinen Mietern schriftlich mit Post vom z.B. 18. Juni mit, dass er bis 04. Juli um Antwort bittet, ob man mit einer geplanten Modernisierungsmaßnahme ab 01. Oktober einverstanden ist oder vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen möchte.
Zu den Mod-Maßnahmen ist zu sagen: Balkonanbau und anderes; in beiden Fällen müssen Handwerker die Wohnungen betreten.
Ist diese Fristsetzung nicht etwas kurz?
Im z.B. Verwaltungsverfahrensrecht gibt es ja auch Fristvorschriften. Gibt es das in diesem Fall auch? Kann dazu jemand einen Tipp geben?
Danke schon mal im Voraus,
Katharina
Hallo Katharina,
Ist diese Fristsetzung nicht etwas kurz?
wenn dem Mieter die zwei Wochen zu kurz sind um sich zu entscheiden, dann ist er dennoch in der Lage, um Firstverlängerung zu bitten.
Gruß
Karl
Danke Karl!
Wo wären denn objektive Fristwahrungsregeln nachzulesen? Einer Bitte muss ja nicht entsprochen werden.
Hallo Katharina,
Wo wären denn objektive Fristwahrungsregeln nachzulesen?
Ob es die für so etwas in niedergeschriebener Form überhaupt gibt, entzieht sich meiner Kenntnis.
Denke, dass im Streitfall eher die Kriterien „üblich“ und „zumutbar“ (gilt für beide Seiten) anzulegen sind.
Auch meine ich, dass zwei Wochen eine ausreichende Zeit sind, in der ein Mieter für sich entscheiden kann, ob er aus der Wohnung lieber herausgeht oder ob er die Bauarbeiten akzeptiert, für eine verbesserte Wohnqualität. Eine verlängerte Überlegungsphase macht die Entscheidung ja auch nicht „besser“.
Auf jeden Fall hat der Vermieter den Anspruch darauf, solche baulichen Veränderungen durchzuführen.
Einer Bitte muss ja nicht entsprochen werden.
Das stimmt. Aber fragen kann man doch erstmal und die Reaktion abwarten.
Gruß
Karl
Danke für die Antwort! In der vorliegenden Konstellation kann es bedeuten, dass betroffene Mieter von bislang 379 Euro Kaltmiete auf 519 Euro Kaltmiete kämen.