Angenommen ein Vermieter möchte in einem Haus dessen 30 Jahre alte Fenster gegen schicke neue wärmegedämmte austauschen. Kann er dann die kompletten Kosten hierfür im Rahmen einer Modernisierung nach § 559 BGB anteilig auf die Mieter umlegen oder sind Teile der baulichen Maßnahme als Instandsetzung zu verbuchen?
ich meine es war Mal so, dass der VM nur 11% der Modernisierungskosten auf die jährl. Miete aufschlagen durfte. Kann aber sein, dass sich da was geändert hat, oder ich was falsch im Hinterkopf habe.
Sind Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind die Gesamtkosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen zu verteilen. Sind in einer Whg. 3 Isolierglasfenster ausgetauscht worden, in einer anderen aber nur 3, so muss er dies bei der Berechnung berücksichtigen.
ich meine es war Mal so, dass der VM nur 11% der
Modernisierungskosten auf die jährl. Miete aufschlagen durfte.
Kann aber sein, dass sich da was geändert hat, oder ich was
falsch im Hinterkopf habe.
Danke für deine Antwort, das war aber nicht meine Frage:frowning: Ich wollte wissen, ob der Austausch der Fenster komplett als Modernisierungsmaßnahme abgerechnet werden kann oder ob es sich hier teilweise um eine Instandsetzung handelt, da die Fenster aufgrund des Alters vermutlich sowieso ausgetauscht werden müssen.
Wichtig: Fallen Instandsetzung und Modernisierung zusammen (z.B. bei Ersatz verrotteter einfachverglaster Fenster durch Isolierglasfenster) müssen die Kosten für die fällige Instandsetzung von den Gesamtkosten abgezogen werden.In diesem Fall muss jede einzelne Maßnahme, die auf die Miete umgelegt werden soll, als Wertverbesserung oder energiesparende Maßnahme nachgewiesen werden. Der Vermieter muss dazu genau auflisten, welche Kosten für welche Maßnahme auf die Instandhaltung /-setzung und welche auf die Modernisierung entfallen.