Modernisierungsmaßnahmen mittragen, die Jahre zurückliegen?

nach dem Tod beider Eltern bin ich seit dem letzten Jahr als Miterbe im Grundbuch eingetragen.

Der Bruder, der das Haus seit Langem bewohnt, hat 2014 eine neue Heizung im Wert von 20.000- Euro einbauen lassen. Sein Anwalt will mir unter Anderem deshalb im Zuge der Erbauseinandersetzung 10.000.- Euro von der mir zustehenden Ablösesumme des Hauses mit Hilfe seines Anwalts abziehen.

Mein Anwalt sagt, das geht nicht, da ich zu dieser Zeit als Miteigentümer nicht im Grundbuch stand und der Miterbe schon immer mietfrei dort gewohnt hat.

Wer hat recht?

Hallo!

Ich nehme ja an, die Eltern lebten mit dem Bruder in dem Haus. Und die Investition des Bruders in eine neue Heizung war nötig und (auch) im Sinne der Eltern. In jedem Fall hat es doch den Wert des Hauses gesteigert. Kann es nicht sein, es war mit den Eltern auch was abgesprochen, wie die Auslagen des Bruders einmal abgegolten werden sollen ?

Und an dem Wert bist Du seit dem Erbfall hälftig (?) beteiligt. Wenn man das Haus heute bewertet so steigert doch die neue Heizung den Wert.
Siehe es doch mal von der Seite. Hättest Du dich denn an den Heizungskosten beteiligt wenn man dich gefragt hätte „Wir brauchen eine neue Heizung, gibst Du was dazu ?“
Und willst Du etwa gegen die Mietfreiheit aufrechnen ?

MfG
duck313

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Warum nicht?

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Gut, rechtlich könnte man das wohl als Schenkung bewerten .

Warum hat ihm das nicht sein Anwalt gesagt und vor allem wie man die Miete festlegt und wieviel für welche Zeit man verrechnen könnte ?
Es gibt da ja die 10-Jahres-Regel mit der jährlichen Abschmelzung der Anrechenfähigkeit.

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Die Hälfte der Heizung tragen in ´nem Haus in dem er/sie nicht wohnt und nicht wohnen wird und der andere Bruder noch dazu mietfrei darin wohnt, ist schon ein Verlangen mit ´nem Gschmäckle.
Wenn´s nicht anders geht erstmal die Mietfreiheit gegen seine Forderung, auch vor dem Einbau der Heizung, errechnen und dagegen halten.
Und von der Wertsteigerung des Hauses profitiert im Endeffekt ja eigentlich auch nur der Bruder als Bewohner. ramses90

Servus,

Du hast nicht gesagt, wie die

geschätzt worden ist. Ist die neue Heizung bei der Ermittlung des Verkehrswerts berücksichtigt oder nicht?

Schöne Grüße

MM

80.000 wäre die Ablösesumme. Immobilienwert 160.000

Neben der Heizung soll ich noch viele andere Arbeiten bezahlen, war bis dahin jedoch kein Miteigentümer.

ist keine Antwort auf die Frage danach,

und auch nicht auf die Frage

Werde glücklich damit.

Schöne Grüße

MM

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Sach ma!
Die wurde laut seiner Angabe 2014 eingebaut! Wenn der Sterbefall in 2019 statt fand und ein Verkehrswert überhaupt ermittelt wurde, das scheint ja so zu sein mit der ihm zustehenden Ablösesumme von 80.000, dann wird dieser Wert ja wohl nicht OHNE die Heizung ermittelt worden sein! ramses90

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das kommt drauf an.

Ich glaube nicht, dass Du Dir vorstellen kannst, wie viele verschiedenen Methoden da unter Erbengemeinschaften angewendet werden und wie panisch die Angst davor ist, schlicht das im Vergleich zu den im Spiel befindlichen Beträgen vollkommen harmlose Honorar für einen Gutachter rauszutun.

Ganz genau deswegen habe ich geschrieben

Wenn Du magst, liefere ich Dir übrigens zu dem fraglichen Objekt (ohne es bisher zu kennen) Verkehrswertschätzungen, die von 120.000 - 200.000 alles umfassen, was Du willst. (Beitrag editiert – www Team)

Schöne Grüße

MM

160.000 geschätzt durch Gutachter (Natürlich mit Heizung)

80.000 Ablösesumme bei 2 Erben zu je 50%

Restwert bei linearer Abschreibung auf 15 Jahre wäre 13.000; da Verkehrswert nicht linear abfällt, vorsichtiger niedrigerer Ansatz 10.000 ok.

Kann auch sein dass mit dem niedrigeren Ansatz 23 Prozent Anteil für mietfrei mitwohnenden Bruder berücksichtigt sein sollen.

Bevor Du Dir weiter Krümelchen für Krümelchen die Würmer aus der Nase ziehen lässt und z.B. noch mit überraschenden Einzelheiten zu

um die Ecke kommst, nochmal: Werde glücklich damit - ich bin dann mal weg. Sachverhalte, von denen man jedes einzelne Splitterchen erbetteln muss, braucht kein Mensch.

Schöne Grüße

MM

Was um Himmels Willen hat der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB hier verloren?

Schöne Grüße

MM

@ Aprilfisch:
1.)Entschuldigung - die Frage ist doch recht einfach gestellt: kann man die Heizung in Rechnung stellen, wenn ich dort nicht gewohnt habe und als Eigentümer erst ab Todesfall im Grundbuch stand?

Ich schildere doch nicht den ganzen Sachverhalt, dass man z.B. auch Geld für andere, früher gemachte Renovierungsarbeiten haben möchte, wenn diese Antwort mir genügt, um Rückschlüsse daraus zu ziehen. Warum sollte ich denn die Frage so in die Länge ziehen, dass einem die Lust am Lesen vergeht,wenn die Antwort auf die obige Frage mir genügt?

Ich respektiere die Bereitschaft derjenigen, die sich hier die Mühe machen, überhaupt eine Antwort zu geben, weil ich weiß, dass die Zeit anderer Leute auch begrenzt ist. Eben deshalb versuche ich mit wenigen Worten zur Sache kommen.

2.)Was Duck13 meint, ist, dass aufgrund 20 jährigen mietfreien Wohnens meines Bruders mir ein Pflichtteilergänzungsanspruch zustehen könnte.

Da gibr es auch verschiedene Ansichten: Mein Anwalt ist derselben Ansicht, aber in den Internet-Rechtsforen wird diese Ansicht von anderen Anwälten wiederum ganz klar verneint.

Dennoch danke ich Duck13, dass er, auch wenn ich die Frage hier aus den oben geschilderten Gründen nicht explizit gestellt habe, hier den Versuch unternommen hat, dennoch eine mögliche Vorgehensweise aufzuzeigen.

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Keiner.

Ich gehe davon aus, dass der Bruder die Heizung den Eltern entweder geschenkt hat, oder nur zur gemeinsamen Nutzung überließ.

Wurde sie geschenkt, dann gehört sie voll zur Erbmasse.
Der gutachterlich ermittelte Wert des Hauses, der die recht neue Heizung beinhaltet, ist dann Grundlage der Erbauseinandersetzung.

Wurde die Heizung nur zur gemeinsamen Nutzung überlassen, dann hat der Bruder trotzdem Pech:
Sein Eigentum an der Heizung erlischt in dem Augenblick, wo sie eingebaut wird (§946 BGB).
Die Heizung ist zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks geworden, der Eigentümer des Grundstücks ist nun auch Eigentümer der Heizung.
Eigentlich hätte es dann eine Entschädigung der Eltern an den Bruder geben müssen.

So, dann fragt man sich: Bestand diese Forderung an die Eltern noch zu dem Zeitpunkt, als der letzte Elternteil starb? Dann haben die Erben auch diese Forderung zu bezahlen. In diesem Fall dann 10.000€ von dir und von ihm (an sich selber).
Greift die normale Verjährung, oder wurde die zwischenzeitlich mal gehemmt?
Die Forderung gegen die Eltern, die 2014 entstanden ist, verjährte eigentlich am 31.12.2017.

Das mietfreie Wohnen stellt meiner Meinung nach eine Schenkung an den Bruder dar, wenn es keine Gegenleistungen gab. Derartige Schenkungen an zukünftige Erben müssen berücksichtigt werden (zu deinen Gunsten).

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