Möbellieferung mit Beanstandung

Hallo,

hier mein Anliegen:

Ein Kunde hat einen Esstisch von einem Möbelhaus für 2500 Euro geliefert bekommen.
Nach dem Aufbau stellt der Kunde fest, dass diverse kleine Kratzer und Rillen am Tisch sind, die dort seiner Meinung nach nicht hingehören.
Der Lieferant bestätigt das und schlägt von sich aus vor 600 Euro von dem Preis offen zu lassen und den Fall zu reklamieren.

Nach 3 Wochen kommt eine Art Gutachter vom Möbelhaus vorbei und schaut sich den Tisch an.
Der Gutachter will Kontakt mit dem Hersteller aufnehmen,
da er sich nicht sicher ist, ob es sich hier um einen fehler handelt.

Nach weiteren 3 Wochen kommt ein Schreiben:
sehr geehrter kunde,
wir nehmen bezug auf ihren auftrag und teilen ihnen nach rücksprache mit dem hersteller mit, dass die … in edelstahloptik sind.
das mdf ist nicht ganz geschlossenporig, so dass es vielleicht für sie den anschein hat, dass risse vorhanden sind.

da es sich hier um keine berechtigte beanstandung handelt, schliessen wir den vorgang hiermit ab und verbleiben…

  1. es wurden für über 10 TSD Euro Waren gekauft und man wird mit so einem lapidaren schreiben abgespeist
  2. der tisch in der ausstellung zeigt diese rillen und kratzer nicht,
    nuer der gelieferte tisch

muss sich der kunde hiermit zufrieden geben, oder hat man hier mehr rechte?

wenn der lieferant schreibt er schliesst den vorgang hiermit ab, heisst das, dass der offene betrag nicht gezahlt werden muss oder muss der offene betrag vom lieferanten noch eingefordert werden?

danke für hilfe!!!

Hallo,

  1. es wurden für über 10 TSD Euro Waren gekauft und man wird
    mit so einem lapidaren schreiben abgespeist
  2. der tisch in der ausstellung zeigt diese rillen und kratzer
    nicht,
    nuer der gelieferte tisch

muss sich der kunde hiermit zufrieden geben, oder hat man hier
mehr rechte?

Sehen wir mal in das Gesetz.

BGB § 434 Sachmangel
_Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
    sonst
  2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
    Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
    _

Als Möbel nutzbar ist das Teil wohl. Ob die reklamierte Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer diese nach der Art der Sache erwarten kann, kann nur ein Spezialist beurteilen. Der Verkäufer behauptet dies in diesem Fall aber. Es obliegt nun dem Käufer den Beweis anzutreten, dass dies nicht zutrifft.

wenn der lieferant schreibt er schliesst den vorgang hiermit
ab, heisst das, dass der offene betrag nicht gezahlt werden
muss

Nein. Das heißt, dass die Reklamation aus seiner Sicht unberechtigt ist.

Gruß

S.J.

Danke!

Aber, einen Tisch bekomme ich auch gebrauchsfähig für 50 Euro!
D.h. ich zahle natürlich auch für Optik und Verarbeitung und hier liegt der Mangel nach meiner Meinung…

Aber solche Feinheiten sind natürlich im Gesetz
nicht geregelt???

Aber zählt denn nicht auch der Wunsch, genau so einen Tisch wie in der Ausstellung zu erhalten?

Sebastian

Guten Tag,

Hallo,

Aber, einen Tisch bekomme ich auch gebrauchsfähig für 50 Euro!
D.h. ich zahle natürlich auch für Optik und Verarbeitung und
hier liegt der Mangel nach meiner Meinung…

Warum liest Du nur den Teil meiner Antwort, die Dir ins Konzept passt?

Aber solche Feinheiten sind natürlich im Gesetz
nicht geregelt???

Selbstverständlich finden sich da gesetzliche Regeln.

Aber zählt denn nicht auch der Wunsch, genau so einen Tisch
wie in der Ausstellung zu erhalten?

Ein Wunsch zählt rechtlich natürlich einen Dreck. Aber wie ich schon schrieb „Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist…“. Wenn man etwas bestimmtes möchte, vereinbart man das einfach vertraglich. Ob die Gegenseite sich darauf einlässt, ist eine andere Frage.

Aber man kann natürlich alles einzelvertraglich vereinbaren:

-Eisen, das nicht rostet
-Textilien, die nicht ausbleichen
-Holz, welches keine individuelle Maserung zeigt
-Dieselmotoren, die leiser als Benziner sind
-usw.

Vereinbart man dies aber nicht explizit, muss man sich halt mit üblichen Gegebenheiten wie rostendem Eisen, ausbleichenden Textilien, individuellen Maserungen im Holz und lauteren Dieselmotoren abfinden.

Wenn nun, um auf das Beispiel zurückzukommen, üblicherweise die Oberrfläche „nicht ganz geschlossenporig“ ist, der Käufer das aber gerne so hätte, dann kann dieser das nur reklamieren, wenn einzelvertraglich „ganz geschlossenporig“ vereinbart worden wäre.

Die Frage kann doch nur lauten: Was ist die Istbeschaffenheit und was ist die Sollbeschaffenheit. Weichen diese voneinander ab? Ganz sicher kann es aber nicht um die „Wünsche“ eines Käufers gehen.

Gruß

S.J.

1 „Gefällt mir“