Möbelstück Umtausch, wer trägt Versandkosten?

Hallo zusammen,

Person A kauft in einem Möbelhaus einen Tisch und nimmt diesen auch gleich originalverpackt ab Lager mit nach hause. Weil Person A kein Auto hat schleppt sie das Ding zu Fuß nach hause. Eine Stunde der Qual später ist Person A endlich (unglaublich erleichtert) zuhause angekommen und packt das Paket aus. Entsetzt muss Person A feststellen, dass der Tisch farblich viel heller als das ausgesuchte Modell ist.
Ein Blick auf Rechnung und Verpackung verschaffen Aufklärung: Auf der Rechnung steht „Farbe: Kernnussbaum“ und auf der Verpackung dagegen „Farbe: Kernbuche“.

Nun fragt sich Person A, ob sie zunächst einmal überhaupt ein Recht auf Umtausch hat, immerhin hat sie ja für die Warenannahme unterschrieben ohne Verpackungsaufschrift mit Rechnungstext verglichen zu haben. Aber um das „Wieder-Loswerden“ macht sich Person A eigentlich keine große Sorgen, denn es gibt ja auch noch das 14tägige Widerrufsrecht. Was Person A viel mehr Schaudern bereitet ist der Gedanke den Tisch für den Umtausch zurücktragen zu müssen. Aber vielleicht muss sie das ja garnicht.

Die Frage also nun: Hat Person A in diesem Sachverhalt ein Recht darauf, dass das Möbelhaus das Abholen des falschen und das Ausliefern des richtigen Tisches selbst übernimmt bzw die Versandkosten trägt?

Hallo,

Aber um das „Wieder-Loswerden“ macht sich Person A eigentlich
keine große Sorgen, denn es gibt ja auch noch das 14tägige :Widerrufsrecht.

das gibt es in diesem Fall ganz sicher nicht.

Gruß

S.J.

das gibt es in diesem Fall ganz sicher nicht.

Du übersiehst die Möglichkeit eines vertraglich eingeräumten Rüvkgaberechtes.

lg,
M.

Hallo,

Du übersiehst die Möglichkeit eines vertraglich eingeräumten
Rüvkgaberechtes.

das könnte in der Tat bestehen. Allerdings sehe ich hierfür keine Anhaltspunkte. Anhaltspunkte sehe ich vielmehr dafür, dass der Fragesteller der Meinung ist, es bestünde grundsätzlich für alles und immer ein entsprechendes Rückgabe- und oder Widerufsrecht.

Gruß

S.J.

es bestünde
grundsätzlich für alles und immer ein entsprechendes Rückgabe-
und oder Widerufsrecht.

Ja, das habe ich tatsächlich erwartet. Ich handle wohl zuviel im Internet.

Die Frage aber bleibt:
Person A hat für Ware X bezahlt und Ware Y erhalten. Insofern sollte meines laienhaften Erachtens ein Umtauschanspruch bestehen. Die Frage nun ist jedoch, ob das Annehmen der (verpackten aber beschrifteten) Ware am Warenlager diesen Anspruch erlischen lässt. Frage Nr. 2 ist, ob, so der Umtauschanspruch besteht, die Versandkosten zu Lasten des Käufers oder des Verkäufers anfallen.

Hallo,

Die Frage aber bleibt:
Person A hat für Ware X bezahlt und Ware Y erhalten. Insofern
sollte meines laienhaften Erachtens ein Umtauschanspruch
bestehen. Die Frage nun ist jedoch, ob das Annehmen der
(verpackten aber beschrifteten) Ware am Warenlager diesen
Anspruch erlischen lässt.

hier handelt es sich um einen klassischen Mangel. Laut § 433 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. § 434 BGB definiert den Sachmangel, im Absatz 3 heißt es „Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.“ § 438 BGB regelt die Verjährungsfrist. Diese beträgt 2 Jahre. Die Entgegennahme einer mangelhaften Ware lässt den Anspruch natürlich nicht erlöschen.

Frage Nr. 2 ist, ob, so der
Umtauschanspruch besteht, die Versandkosten zu Lasten des
Käufers oder des Verkäufers anfallen.

§ 439 BGB sagt „Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.“

Gruß

S.J.

Danke! Werd die Paragraphen gleich mal nachschlagen und dann dort anrufen.

Viele Grüße

Hai!

§ 439 BGB sagt „Der Verkäufer hat die zum Zwecke der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.“

Aber doch sicher nur in der gleichen Art und Weise wie die Sache zum
Verbraucher gekommen ist (also in diesem Fall ab Lager).
Oder sollte tatsächlich das Recht bestehen mit dem Tisch nach Amiland
zu fliegen und der Verkäufer hätte das Problem und die Kosten des
Transports bei einem Mangel.

Irgendwie kommen mir da leichte Zweifel.

Der Plem

Hallo,

Irgendwie kommen mir da leichte Zweifel.

http://www.ebnerstolz.de/de/esp/Zum_Erfuellungsort_d…

Ist erst ein paar Tage alt. Eine ähnliche Rechtsauffassung herrscht aber schon länger.

Gruß

S.J.