Möbelumbauaktivitäten als kaufm. Angestellter?

Hallo zusammen,

nehmen wir einmal an, dass ein Freund zum wiederholten Male von seinem Arbeitgeber für diverse Umräumaktivitäten von Mibiliar „missbraucht“ wird. In seinem normalen Einsatzgebiet ist er im EDV-Bereich für die Inter-/Intranet-Auftritte und die Beauftragung von Softwareprodukten oder Laufwerksberechtigungen etc. zuständig. Also eigentlich ein reiner Schreibtischjob. Bei der Stellenausschreibung seinerzeit wurde dies auch so kommuniziert. Ist ja eigentlich auch normal.
Vor einiger Zeit wurde dann ein Mitarbeiter entlassen, der sich z.B. um die Herrichtung von Besprechungsräumen (Bestuhlung an den Bedarf anpassen) kümmern sollte und dies durch externe Firmen machen lassen hat.
Nun soll sich der eben angesprochene Freund, lt. Befehl von der Geschäftsführung, selbst um diese Dinge kümmern und die Stühle rücken und Tische aus dem Raum schaffen. Im Anschluss an die Besprechung soll der Raum dann natürlich auch wieder zurückgebaut werden.

Ist dies rechtlich zuläßig? Kann man sich so über einen seinerzeit vereinbarten Vertrag hinwegsetzen? Sind diese Arbeiten (und das ist nur ein Beispiel von vielen) zumutbar? Der Freund ist kein Bodybuilder und die Tische sind recht schwer und vor Allem unhandlich. Wie sieht es hier mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus? Was würde die Berufsgenossenschaft sagen, wenn sich der Freund beim Schleppen einen Bandscheibenvorfall oder sonstige Verletzungen zuzieht?

Vielen Dank für eure Unterstützung!!

Fraenz

Hallo Fraenz,

Ist dies rechtlich zuläßig? Kann man sich so über einen
seinerzeit vereinbarten Vertrag hinwegsetzen? Sind diese
Arbeiten (und das ist nur ein Beispiel von vielen) zumutbar?

Zulässig ist, was vertraglich vereinbart ist. Und da stauen manche erst mal, was sie bei Vertragsunterschrift so alles „nebenher“ (mit) unterschrieben haben. In sehr vielen Verträgen finden sich heutzutage Klauseln in denen sich der AG vorbehält den AN auch anderweitig („seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechend…“ zum Beispiel) einzusetzen. Da die Klausel nicht genormt ist kann der Wortlaut recht unterschiedlich sein. Der Sinn ist aber, den Mitarbeiter (aus welchen Gründen auch immer) auch mal anderweitig einsetzen zu können ohne gleich damit rechnen zu müssen, dass ihm der RA des Arbeitnehmers einen Brief schreibt mit „Das dürfen Sie aber nicht.“.

Und in welchem Umfang macht er das denn? Also anteilig an seiner eigentlichen Arbeit ca. prozentual (oder stundenmäßig im Verhältnis zu den Gesamtstunden) gemessen. Ergeben sich gar Überstunden, weil er dadurch seine eigentliche Arbeit nicht schafft?

MfG