Möblierte Wohnung

Hallo,
nehmen wir mal, eine Wohnung ist möbliert vermietet. Dazu meine Fragen:

a) Soviel ich weiß, obliegt die Instandhaltung der Möbel dem Vermieter. Kann diese Instandhaltung ausgeschlossen bzw. wirksam auf den Mieter übertragen werde? Wenn ja, mit welcher Formulierung?

b) Der Mietvertrag enthält unter der Überschrift „Instandhaltung“ einen Passus „Werden Einrichtungegenstände beschädigt oder entfernt, hat der Mieter beim Auszug mindestens gleichwertigen Ersatz zu stellen.“ Hat dieser Passus eine Auswirkung auf Möbel, die durch Abnutzung unbrauchbar werden?

c) Mal angenommen, die Wohnung wird vom Mieter nicht selbst bewohnt, sondern mit Erlaubnis des Vermieters monatsweise untervermietet. Ein neuer Untermieter beklagt sich nun, das Bett sei unbrauchbar. Der Mieter übernimmt diesen Standpunkt und fordert vom Vermieter ein neues Bett.
Tstsächlich hat sich der Zustand des Bettes aber seit Beginn des Vertragsverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter vor etwa 1,5 Jahren nicht verändert. Das heißt, wenn es heute unbrauchbar ist, war es das bereits von Anfang an.
Gilt hier das Prinzip „Gemietet wie besichtigt“? Oder muß der Vermieter für Ersatz sorgen?

d) Nun ist „Unbrauchbarkeit“ natürlich ein dehnbarer Begriff - ab wann ist ein Bett unbrauchbar? Wenn es quietscht? Wenn es wackelt? Wenn es zusammengebrochen ist? Lässt sich daraus, daß fast 1,5 Jahre lang kein Untermieter über das Bett beschwert hat, schlüssig so etwas wie „Brauchbarkeit“ herleiten?

Alles sehr schwammig, ich weiß - ich bin aber um jedes Gesetz, jeden Hinweis auf Urteile und jede fundierte Meinung dankbar.

Gruß,
Max

Hallo Max,

a) Soviel ich weiß, obliegt die Instandhaltung der Möbel dem
Vermieter. Kann diese Instandhaltung ausgeschlossen bzw.
wirksam auf den Mieter übertragen werde? Wenn ja, mit welcher
Formulierung?

Vermietung bedeutet Überlassung einer Sache zur Benutzung gegen Geld.
Diese Instandhaltung kann nur ausgeschlossen werden wenn dafür nicht im vorhinein schon Geld (Miete für das Bett z.B.) verlangt wird. Dann müßte der Mieter zwei Mal bezahlen und das ist Sittenwiedrig.

b) Der Mietvertrag enthält unter der Überschrift
„Instandhaltung“ einen Passus „Werden Einrichtungegenstände
beschädigt oder entfernt, hat der Mieter beim Auszug
mindestens gleichwertigen Ersatz zu stellen.“ Hat dieser
Passus eine Auswirkung auf Möbel, die durch Abnutzung
unbrauchbar werden?

Nein. Auch ein Teppich muß nicht erneuert werden selbst wenn die (erlaubte) Katze ihn an den Rändern aufgerissen hat. Das ist der sogenannte Wohngebrauch und mit der Miete abgedeckt.

c) Mal angenommen, die Wohnung wird vom Mieter nicht selbst
bewohnt, sondern mit Erlaubnis des Vermieters monatsweise
untervermietet. Ein neuer Untermieter beklagt sich nun, das
Bett sei unbrauchbar. Der Mieter übernimmt diesen Standpunkt
und fordert vom Vermieter ein neues Bett.
Tstsächlich hat sich der Zustand des Bettes aber seit Beginn
des Vertragsverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter vor
etwa 1,5 Jahren nicht verändert. Das heißt, wenn es heute
unbrauchbar ist, war es das bereits von Anfang an.

Wenn man das vor 1,5 Jahren schon so hingenommen hat, ist da nicht viel zu machen. Wenn der Untermieter etwas neu bemängelt muß man sich darum kümmern, aber hier der Hauptmieter. Der Vermieter hat mit dem Untermieter keinen Vertrag.

Gilt hier das Prinzip „Gemietet wie besichtigt“? Oder muß der
Vermieter für Ersatz sorgen?

Wenn es so akzeptiert wurde ist das i.O. Heimtückisch versteckte (kaschierte Mängel) sind wohl maximal ein Grund für eine fristlose Kündigung des Untermieters, wogegen er ohnehin nur eine 1-monatige Kündigungsfrist hat.

d) Nun ist „Unbrauchbarkeit“ natürlich ein dehnbarer Begriff -
ab wann ist ein Bett unbrauchbar? Wenn es quietscht? Wenn es
wackelt? Wenn es zusammengebrochen ist? Lässt sich daraus, daß
fast 1,5 Jahre lang kein Untermieter über das Bett beschwert
hat, schlüssig so etwas wie „Brauchbarkeit“ herleiten?

Klar, alles schwammig.

Alles sehr schwammig, ich weiß - ich bin aber um jedes Gesetz,
jeden Hinweis auf Urteile und jede fundierte Meinung dankbar.

Lese dir mal diese Seite durch:
http://www.optikur.de/wohnen/mietrecht/untervermietung/
Auch ganz unten unter „weiteres zum Thema“.

Schönen Gruß
John

Hallo,

a) Soviel ich weiß, obliegt die Instandhaltung der Möbel dem
Vermieter. Kann diese Instandhaltung ausgeschlossen bzw.
wirksam auf den Mieter übertragen werde? Wenn ja, mit welcher
Formulierung?

Vermietung bedeutet Überlassung einer Sache zur Benutzung
gegen Geld.

Bei vertragsgemäßem Gebrauch…Schäden abseits dessen müssen selbstverständlich ersetzt, bzw ausgebügelt werden.
Es ist recht risikoreich einem Untermieter als Hauptmieter eine möblierte Wohnung zu überlassen…wenn er Geld für die Miete dafür verlangt will sie der Untermieter auch nutzen…

Diese Instandhaltung kann nur ausgeschlossen werden wenn dafür
nicht im vorhinein schon Geld (Miete für das Bett z.B.)
verlangt wird. Dann müßte der Mieter zwei Mal bezahlen und das
ist Sittenwiedrig.

b) Der Mietvertrag enthält unter der Überschrift
„Instandhaltung“ einen Passus „Werden Einrichtungegenstände
beschädigt oder entfernt, hat der Mieter beim Auszug
mindestens gleichwertigen Ersatz zu stellen.“ Hat dieser
Passus eine Auswirkung auf Möbel, die durch Abnutzung
unbrauchbar werden?

Nein. Auch ein Teppich muß nicht erneuert werden selbst wenn
die (erlaubte) Katze ihn an den Rändern aufgerissen hat. Das
ist der sogenannte Wohngebrauch und mit der Miete abgedeckt.

Nein, ist es nicht. Schäden durch kratzende Katzen, oder Brandlöcher durch Zigaretten, gehören nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch, sondern sind Schäden, die gemäß des Zeitwertes der Sache dem VM zu ersetzen sind.

c) Mal angenommen, die Wohnung wird vom Mieter nicht selbst
bewohnt, sondern mit Erlaubnis des Vermieters monatsweise
untervermietet. Ein neuer Untermieter beklagt sich nun, das
Bett sei unbrauchbar. Der Mieter übernimmt diesen Standpunkt
und fordert vom Vermieter ein neues Bett.
Tstsächlich hat sich der Zustand des Bettes aber seit Beginn
des Vertragsverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter vor
etwa 1,5 Jahren nicht verändert. Das heißt, wenn es heute
unbrauchbar ist, war es das bereits von Anfang an.

Auch Betten und Matratzen altern…letzere sollten nicht älter als 10 Jahre sein, und gewichtsentsprechend ausgelegt sein.
Vertragspartner des Untermieters ist meiner Ansicht nach der Mieter, der ursprünglich die Wohnung gemietet hat, denn der Untermieter hat einen Vertrag mit dem Hauptmieter der Wohnung des Vermieters…

Wenn man das vor 1,5 Jahren schon so hingenommen hat, ist da
nicht viel zu machen. Wenn der Untermieter etwas neu
bemängelt muß man sich darum kümmern, aber hier der
Hauptmieter. Der Vermieter hat mit dem Untermieter keinen
Vertrag.

Genau…

Gruß
Maja

Hallo Maja!

Bei vertragsgemäßem Gebrauch…Schäden abseits dessen müssen
selbstverständlich ersetzt, bzw ausgebügelt werden.

Das diese Schäden ausgebügelt werden müssen, geht mE aus der Klausel sehr klar hervor. Mir ging es vor allem darum, ob sie Klausel DARÜBER HINAUS auch eine Auswirkung auf Schäden durch Abnutzung bei vertraggemäßem Gebrauch hat. Was sie wohl nicht hat.

Es ist recht risikoreich einem Untermieter als Hauptmieter
eine möblierte Wohnung zu überlassen…wenn er Geld für die
Miete dafür verlangt will sie der Untermieter auch nutzen.

Den Satz verstehe ich nicht …

Auch Betten und Matratzen altern…

Um die Matratze geht es in meinem Beispiel nicht.

Vertragspartner des Untermieters ist meiner Ansicht nach der
Mieter, der ursprünglich die Wohnung gemietet hat, denn der
Untermieter hat einen Vertrag mit dem Hauptmieter der Wohnung
des Vermieters …

Das ist klar und auch unstrittig.

Gruß,
Max

Hallo,

Hallo,

a) Soviel ich weiß, obliegt die Instandhaltung der Möbel dem
Vermieter. Kann diese Instandhaltung ausgeschlossen bzw.
wirksam auf den Mieter übertragen werde? Wenn ja, mit welcher
Formulierung?

Vermietung bedeutet Überlassung einer Sache zur Benutzung
gegen Geld.

Bei vertragsgemäßem Gebrauch…Schäden abseits dessen müssen
selbstverständlich ersetzt, bzw ausgebügelt werden.
Es ist recht risikoreich einem Untermieter als Hauptmieter
eine möblierte Wohnung zu überlassen…wenn er Geld für die
Miete dafür verlangt will sie der Untermieter auch nutzen…

Richtig, hier taucht der Mieter dem Untermieter gegenüber als Vermieter auf. Demnach muss er auch für Mängel dem Mieter gegenüber gerade stehen…

Diese Instandhaltung kann nur ausgeschlossen werden wenn dafür
nicht im vorhinein schon Geld (Miete für das Bett z.B.)
verlangt wird. Dann müßte der Mieter zwei Mal bezahlen und das
ist Sittenwiedrig.

b) Der Mietvertrag enthält unter der Überschrift
„Instandhaltung“ einen Passus „Werden Einrichtungegenstände
beschädigt oder entfernt, hat der Mieter beim Auszug
mindestens gleichwertigen Ersatz zu stellen.“ Hat dieser
Passus eine Auswirkung auf Möbel, die durch Abnutzung
unbrauchbar werden?

Nein. Auch ein Teppich muß nicht erneuert werden selbst wenn
die (erlaubte) Katze ihn an den Rändern aufgerissen hat. Das
ist der sogenannte Wohngebrauch und mit der Miete abgedeckt.

Nein, ist es nicht. Schäden durch kratzende Katzen, oder
Brandlöcher durch Zigaretten, gehören nicht zum
vertragsgemäßen Gebrauch, sondern sind Schäden, die gemäß des
Zeitwertes der Sache dem VM zu ersetzen sind.

Richtig, es ist zu unterscheiden was durch unsachgemässen Umgang entstanden ist oder durch Benutzung/Gerbauch abgenutzt ist. Ich wundere mich immer wieder das man selbst es vom Gefühl nicht versteht dass ein Brandloch keine normale Abnutzung ist…

c) Mal angenommen, die Wohnung wird vom Mieter nicht selbst
bewohnt, sondern mit Erlaubnis des Vermieters monatsweise
untervermietet. Ein neuer Untermieter beklagt sich nun, das
Bett sei unbrauchbar. Der Mieter übernimmt diesen Standpunkt
und fordert vom Vermieter ein neues Bett.
Tstsächlich hat sich der Zustand des Bettes aber seit Beginn
des Vertragsverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter vor
etwa 1,5 Jahren nicht verändert. Das heißt, wenn es heute
unbrauchbar ist, war es das bereits von Anfang an.

Auch Betten und Matratzen altern…letzere sollten nicht älter
als 10 Jahre sein, und gewichtsentsprechend ausgelegt sein.
Vertragspartner des Untermieters ist meiner Ansicht nach der
Mieter, der ursprünglich die Wohnung gemietet hat, denn der
Untermieter hat einen Vertrag mit dem Hauptmieter der Wohnung
des Vermieters…

Wenn man das vor 1,5 Jahren schon so hingenommen hat, ist da
nicht viel zu machen. Wenn der Untermieter etwas neu
bemängelt muß man sich darum kümmern, aber hier der
Hauptmieter. Der Vermieter hat mit dem Untermieter keinen
Vertrag.

Genau…

Gruß
Maja

Grüße

Hallo Max,

Es ist recht risikoreich einem Untermieter als Hauptmieter
eine möblierte Wohnung zu überlassen…wenn er Geld für die
Miete dafür verlangt will sie der Untermieter auch nutzen.

Den Satz verstehe ich nicht …

Das heißt einfach, dass Vertragspartner des Untermieters der Hauptmieter ist. Wenn etwas während der Benutzung durch den Untermieter abgenutzt wird und dann nicht mehr funktioniert, ist der Vertragspartner der Hauptmieter und keinesfalls der Vermieter…

Gruß
Maja

Hai

Richtig, es ist zu unterscheiden was durch unsachgemässen
Umgang entstanden ist oder durch Benutzung/Gerbauch abgenutzt
ist. Ich wundere mich immer wieder das man selbst es vom
Gefühl nicht versteht dass ein Brandloch keine normale
Abnutzung ist…

Wenn Du wüsstest, was ich schon selbst gesehen und erlebt habe…das können wir mal im chat oder per mail diskutieren…

LG
Maja

Hallo Maja!

Das heißt einfach, dass Vertragspartner des Untermieters der
Hauptmieter ist. Wenn etwas während der Benutzung durch den
Untermieter abgenutzt wird und dann nicht mehr funktioniert,
ist der Vertragspartner der Hauptmieter und keinesfalls der
Vermieter…

Das ist schon richtig - aber nichtsdestotrotz ist doch auch der Vermieter dem Hauptmieter gegenüber verpflichtet, oder nicht? Die Pflicht des Vermieters, die Mietsache (und damit auch die mitvermieteten Möbel) instand zu halten, wird ja nicht dadurch beendet, daß der Hauptmieter die Wohnung untervermietet - oder doch?

Verwirrte Grüße
Max

Hai Max

Das heißt einfach, dass Vertragspartner des Untermieters der
Hauptmieter ist. Wenn etwas während der Benutzung durch den
Untermieter abgenutzt wird und dann nicht mehr funktioniert,
ist der Vertragspartner der Hauptmieter und keinesfalls der
Vermieter…

Das ist schon richtig - aber nichtsdestotrotz ist doch auch
der Vermieter dem Hauptmieter gegenüber verpflichtet, oder
nicht? Die Pflicht des Vermieters, die Mietsache (und damit
auch die mitvermieteten Möbel) instand zu halten, wird ja
nicht dadurch beendet, daß der Hauptmieter die Wohnung
untervermietet - oder doch?

http://dejure.org/gesetze/BGB/540.html
Der Hauptmieter ist Vertragspartner für den Untermieter und
ist damit zuständig für alles was der Untermieter verbaselt
oder abwohnt. Vertragspartner für den Vermieter ist wieder der Hauptmieter…aber der Vermieter nicht für den Untermieter.

Gruß
Maja

Hallo maja!

http://dejure.org/gesetze/BGB/540.html
Der Hauptmieter ist Vertragspartner für den Untermieter und
ist damit zuständig für alles was der Untermieter verbaselt
oder abwohnt. Vertragspartner für den Vermieter ist wieder der
Hauptmieter…aber der Vermieter nicht für den Untermieter.

Ja, ja und nochmal ja. Wie ich schon geschrieben habe: Das ist völlig klar und logisch. Das war auch nicht strittig. Aber warum soll der Vermieter plötzlich dem Mieter gegenüber nicht mehr in der Pflicht sein? Die beiden haben doch auch einen Vertrag miteinander …

Wenn der Mieter die möblierte Wohnung selbst bewohnt hätte, dann wäre der Vermieter verpflichtet die abgenutzen Möbel ersetzen. Darüber waren wir uns glaube ich einig?

Der Mieter hat sie aber nicht selbst bewohnt, sondern Möbel und Wohnung weitervermietet.

Natürlich wendet sich der Untermieter zunächst an SEINEN Vertragspartner, den Hauptmieter.

Aber dann wendet DER sich an seinen Vertragspartner, den Vermieter, und sagt: „Die Möbel, die Du mir vermietet hast, sind nicht mehr brauchbar - ersetzen, bitte“.

Und das soll jetzt also ausgeschlossen sein, weil nicht der Mieter, sondern der Untermieter die Möbel abgenutzt hat und der Untermieter keinen Vertrag mit dem Vermieter hat? Für mich hört sich das nicht sehr plausibel an.

Endgültig verwirrt,
Max

Endgültig verwirrt,

Danke ich jetzt auch, ich habe mich fusselig gesucht und nur das gefunden:
http://books.google.de/books?id=zyP1Q8tZs8UC&pg=RA6-…

Da gehts allerdings um gewerbliches Vermieten…da das zum normalen Mietrecht unterschiedlich sein kann weiß ich nicht, ob man das wirklich übernehmen kann.

ich habe das Problem damit, dass der Zwischenmieter seinerseits die Wohnung möbliert vermietet, aber keinerlei Pflichten was die Instandhaltung angeht hätte…
Ich mache Dir einen Vorschlag, stelle Deine ausgedachte Frage nochmal hier, mal sehen, was die Leuts dort sagen.
http://www.juraforum.de/forum/index.php

Wäre schön, wenn Du Dich dann nochmal melden könntest.

Gruß
Maja