Hallo,
nehmen wir mal, eine Wohnung ist möbliert vermietet. Dazu meine Fragen:
a) Soviel ich weiß, obliegt die Instandhaltung der Möbel dem Vermieter. Kann diese Instandhaltung ausgeschlossen bzw. wirksam auf den Mieter übertragen werde? Wenn ja, mit welcher Formulierung?
b) Der Mietvertrag enthält unter der Überschrift „Instandhaltung“ einen Passus „Werden Einrichtungegenstände beschädigt oder entfernt, hat der Mieter beim Auszug mindestens gleichwertigen Ersatz zu stellen.“ Hat dieser Passus eine Auswirkung auf Möbel, die durch Abnutzung unbrauchbar werden?
c) Mal angenommen, die Wohnung wird vom Mieter nicht selbst bewohnt, sondern mit Erlaubnis des Vermieters monatsweise untervermietet. Ein neuer Untermieter beklagt sich nun, das Bett sei unbrauchbar. Der Mieter übernimmt diesen Standpunkt und fordert vom Vermieter ein neues Bett.
Tstsächlich hat sich der Zustand des Bettes aber seit Beginn des Vertragsverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter vor etwa 1,5 Jahren nicht verändert. Das heißt, wenn es heute unbrauchbar ist, war es das bereits von Anfang an.
Gilt hier das Prinzip „Gemietet wie besichtigt“? Oder muß der Vermieter für Ersatz sorgen?
d) Nun ist „Unbrauchbarkeit“ natürlich ein dehnbarer Begriff - ab wann ist ein Bett unbrauchbar? Wenn es quietscht? Wenn es wackelt? Wenn es zusammengebrochen ist? Lässt sich daraus, daß fast 1,5 Jahre lang kein Untermieter über das Bett beschwert hat, schlüssig so etwas wie „Brauchbarkeit“ herleiten?
Alles sehr schwammig, ich weiß - ich bin aber um jedes Gesetz, jeden Hinweis auf Urteile und jede fundierte Meinung dankbar.
Gruß,
Max