Möblierte Wohnung - Mieter will Möbel tauschen

Hallo allesamt,

nehmen wir folgende Situation an:

Mieter M mietet bei Vermieter V eine voll möblierte Wohnung. Nun gefallen M nach einer Woche die Möbel von V nicht, und er möchte seine eigenen Möbel in die Wohnung stellen. Hierzu bietet M ihm an die Möbel zwischenzulagern in einem angemieteten Schuppen und sie nach Mietvertragsende wieder aufzustellen.

Ist M berechtigt die möblierte Wohnung neu zu möblieren?

Wie kann V sich vor etwaigen Schäden durch die Lagerung + Aufbau/Abbau schützen?

Gilt bei möblierten Wohnungen ein anderes Kündigungsrecht als bei „normalen“ Wohnungen? Ist z. B. eine Kündigung einfacher, da der Mieter ja keine Wohnung einzurichten hatte, und ein Umzug auch schnell bewerkstelligt werden kann (keine außergewöhnliche Härte)?

Ich hoffe auf rasche Antwort … :smile:

Hi Du,

Ist M berechtigt die möblierte Wohnung neu zu möblieren?

Ich meine, dass du das kannst, solange gewährleistet ist, dass die von dir gemieteten Möbel nach Beendigung des Mietverhältnisses auch unbeschadet (außer übliche Gebrauchsspuren) zurückgegeben werden. Bin mir aber nicht sicher!

Wie kann V sich vor etwaigen Schäden durch die Lagerung +
Aufbau/Abbau schützen?

Sie sollten halt trocken gelagert werden. Am besten auch staubfrei halten. So, dass halt nichts kaputt geht oder anfängt zu stinken, moder, schimmeln, gammeln… So wie du halt wollen würdest, dass deine Möbel gut gelagert sind :wink:

Gilt bei möblierten Wohnungen ein anderes Kündigungsrecht als
bei „normalen“ Wohnungen? Ist z. B. eine Kündigung einfacher,
da der Mieter ja keine Wohnung einzurichten hatte, und ein
Umzug auch schnell bewerkstelligt werden kann (keine
außergewöhnliche Härte)?

Ja und zwar:
http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html

Marion

Ich hoffe auf rasche Antwort … :smile:

Hallo Marion,

danke für Deine rasche Antwort.

Zum Kündigungsrecht: es handelt sich um ein Mehrfamilienhaus, welche Regelung greift da? Bitte keine Paragraphen nennen, sondern besser einfach erklären :smile: Ich bin zwar von Berufswegen kein „Rechtshasser“, aber die Erfahrung lehrt, dass Rechtstexte vom Laien schnell missverstanden werden können. :stuck_out_tongue:

zu den Möbeln: V vermietet also die Wohnung möbliert an M, mit denen dieser dann quasi machen kann was er will. Hauptsache die Möbel sind bei Mietvertragsende wieder dort wo sie vorher waren und das in einem akzeptablen Zustand. Durch das Umtauschen der Möbel verliert M seinen Anspruch gegen V etwaige Schäden durch diesen reparieren zu lassen. (zumindest an den Möbeln)

Hallo Micha,

leider bin ich bei ‚möblierte Wohnung‘ davon ausgegangen, dass sie nur für den vorübergehenden Gebrauch vorgesehen ist. (I.d.R. ist das bei komplett möblierten Wohnungen der Fall.) Dann wollte ich dir einfach die Fälle aufzeigen, in denen andere Küfri gelten.

Zum Kündigungsrecht: es handelt sich um ein Mehrfamilienhaus,
welche Regelung greift da?

Grundsätzlich gilt zunächst das, was im MV steht. Nur wenn die dort vereinbarten Fristen nicht zulässig sind, greifen dann die gesetzl. Regelungen.

Hier sollte alles wichtige stehen:
http://209.85.135.104/search?q=cache:5yzsYWILa0gJ:ar…

Marion

Hallo Marion,

vielen Dank für diesen sehr aufschlussreichen Artikel! Wurden ja quasi alle meine Fragen dort behandelt :smile:

Ich frage mich nur wie V etwaige Schäden die ja durchaus durch Abbau, Transport, Lagerung, Transport und Aufbau der Möbel auftreten können, nachweisen kann. Treten tatsächlich Schäden auf, kann M behaupten diese seien bereits beim Einzug vorhanden gewesen.

Gruß Micha

Hallo Micha,

Ich frage mich nur wie V etwaige Schäden die ja durchaus durch
Abbau, Transport, Lagerung, Transport und Aufbau der Möbel
auftreten können, nachweisen kann. Treten tatsächlich Schäden
auf, kann M behaupten diese seien bereits beim Einzug
vorhanden gewesen.

Behaupten kann er das. Ich glaube, dass V in der Beweispflicht ist, Beschädigungen nachzuweisen. Wenn nachweisbar ist, dass die möbel aus der Whg. geschafft und wieder eingebracht wurden, wäre das evtl. ein Indiz für gewisse Beschädigungen. Vor allem, wenn auch im Treppenhaus Schrammen zu sehen sind.

Empfehlenswert bei möbl. Wohnraum ist, auch bei Einzug ein Übergabeprotokoll zu machen. Evtl. auch mit Photos und die Beschädigungen einzeln schriftlich festhalten. Dann ist jeder auf der ganz sicheren Seite.

Dann bei Auszug eben wieder ein Protokoll. Für die Abnutzung verlangt man ja einen Zuschlag für die Möbel. Die werden wohl im Rahmen von 11%/Jahr vom Anschaffungspreis anerkannt. Ansonsten könnte ich mir denken, dass man den Zuschlag auch der AfA-Tabelle der Finanzämter anlehnen kann.

Marion