Möchte meine Wohnung für 1-2 Jahre untervermieten

Hallo zusammen,

ich habe eine tolle Wohnung in der ich seit gut einem Jahr Wohne.
Alle meine Familienmitglieder wohnen in der Ecke und es ist einfach TOP.

Ich habe die Wohnung damals über eine Maklerin bezogen, welche auch für die Hausverwaltung zuständig ist. Den Vermieter kenne ich nur auf dem Papier.

Nun komme ich nicht drum rum für mindestens 1 Jahr, eher 2 Jahre meine Heimatstadt zu verlassen und werde wohl mit allen meinen Möbeln umziehen. Möchte aber meine Wohnung halten und anschließend wieder einziehen.

Nun ist mein Gedanke: Untervermieten, dass muss doch gehen.
Spricht etwas dagegen, dass ich meine Wohnung für diesen Zeitraum untervermiete und mit wem muss ich sprechen? Könnte der Vermieter/Die Verwaltung begründete Einwände haben, die mich daran hinden?

Freue mich auf eure Rückmeldung!

Moin,

Könnte
der Vermieter/Die Verwaltung begründete Einwände haben, die
mich daran hinden?

ja!

Gandalf

Okay, doofe Frage, klare Antwort.
Hatte gehofft, ein bisschen Grundwissen zu bekommen!?

Moin,

Hatte gehofft, ein bisschen Grundwissen zu bekommen!?

jeh nuh, was willst Du wissen.
Der Vermieter kann über sein Eigentum verfügen und kann, muss aber nicht dulden, daß es untervermietet wird.
Dein Weg muss also sein, ihn zu fragen.

Sagt er ja - gut für Dich.
Sagt er nein - Pech.

Dann kannst Du ausziehen, oder weiter die Miete zahlen.

Gandalf

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Hallo v. Kannen

Nun komme ich nicht drum rum für mindestens 1 Jahr, eher 2
Jahre meine Heimatstadt zu verlassen und werde wohl mit allen
meinen Möbeln umziehen. Möchte aber meine Wohnung halten und
anschließend wieder einziehen.

lies mal bitte den geschickten Link

Nun ist mein Gedanke: Untervermieten, dass muss doch gehen.
Spricht etwas dagegen, dass ich meine Wohnung für diesen
Zeitraum untervermiete und mit wem muss ich sprechen? Könnte
der Vermieter/Die Verwaltung begründete Einwände haben, die
mich daran hinden?

Hier lesen:

http://www.finanztip.de/untermiete/

Gruß BHShuber

Hallo,
Dein Untermieter kann Schaeden an der Wohnung anrichten, oder andere Pflichten in Zusammenhang mit der Wohnung vernachlaessigen (Schneeraeumpflicht) so dass Du dafuer gerade stehen musst.
Gruss Helmut

Perfekt, vielen Dank - genau so eine Seite habe ich gesucht!

Eins fehlt mir noch:
angenommen ich schließe mit dem Untermieter einen Vertrag für zwei Jahre ab.
muss aber nun nach einem Jahr wieder zurück, kann ich durch den Eigenbedarf eher an die Wohnung…?

selbte Frage aber auch für einen unbefristeten Untermietvertrag :wink:

Moin,

Hatte gehofft, ein bisschen Grundwissen zu bekommen!?

§ 540 BGB dürfte da interessant sein.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__540.html
Gandalf

Moin,

muss aber nun nach einem Jahr wieder zurück, kann ich durch
den Eigenbedarf eher an die Wohnung…?

auch hier hilft das BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896…

selbte Frage aber auch für einen unbefristeten
Untermietvertrag :wink:

Hm, langsam kommt der Punkt, an dem Du einen Fachanwalt für Mietrechtsfragen konsultieren solltest.

Gandalf

Ich habe die Wohnung damals über eine Maklerin bezogen, welche
auch für die Hausverwaltung zuständig ist.

Na hoffentlich hast Du keine Maklergebühr gezahlt.
§ 2 Wohnungsvermittlungsgesetz

Doch, habe ich - aber ich bekomm mit dem „Gesetzes Deutsch“ den Zusammenhang zu meiner Frage nicht komplett hin!

Hi,

falls man Maklergebühr gezahlt hat sollte man die zurück verlangen. Laut dem Gesetzestext den ich verlinkt habe darf ein Makler der gleichzeitig Hausverwalter ist keine Maklergebühr kassieren.

§2 Wohnungsvermittlungsgesetz
(2) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn:
2. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren […] Verwalter,[…] der Wohnungsvermittler ist, […]

MFG

Danke für die Erklärung.
Davon habe ich auch gehört… Die sehen sich selbst nur als Vermittler. Ist. Wohl eine Grauzohne, die die da gefunden habe…

Das bringt aber ja keine direkte Einschränkung zu meiner Ursprungsfrage… Das beruhigt mich :wink:

Hallo Safrael,

falls man Maklergebühr gezahlt hat sollte man die zurück
verlangen. Laut dem Gesetzestext den ich verlinkt habe darf
ein Makler der gleichzeitig Hausverwalter ist keine
Maklergebühr kassieren.

§2 Wohnungsvermittlungsgesetz
(2) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn:
2. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren […] Verwalter,[…] der Wohnungsvermittler ist, […]

Das iat mit Verlaub so nicht richtig, das gilt nur, wenn der Wohnungsvermittler zeitgleich auch der Verwalter der Wohnung ist und nicht wenn der Verwalter das Gemeinschaftseigentum verwaltet.

Bitte nochmal informieren und dann posten!

Gruß

BHShuber