hallo,
angenommen mieter A hat eine erdgeschosswohnung mit garten gemietet sowie die hälfte einer doppelgarage. im haus gibt es 3 parteien, die sich bisher die garage geteilt haben. die garage ist von der straße um etwa 1,5 autolängen nach hinten versetzt, so dass es auch möglich ist, vor der garage zu parken. seitlich ist dieser „vorplatz“ etwas breiter, so dass ein smart evtl. auch noch seitlich davor parken könnte.
nun überlegen die vermieter, diesen platz zu vergrößern und einen carport für die 3. wonhpartei aufbauen zu lassen um somit 3 zum haus gehörige überdachte stellplätze zu haben (2 in der doppelgarage, 1 seitlich davor).
dies würde jedoch mit einer verkleinerung des gartens des mieters A einhergehen, der direkt an diesen vorplatz angrenzt. mieter A hat diesen im mietvertrag schriftlich fixiert gemietet zur alleinnutzung, die miete beinhaltet diesen garten, der mieter ist für die pflege dessen verantwortlich (bei nicht einhalten der pflege wird eine externer gartenpfleger beauftragt und die kosten dem mieter A weiterbelastet).
könnte der mieter durch die verkleinerung des gartens eine mietminderung verlangen? angenommen der vermieter würde den carport über die gesamte vorplatzfläche legen lassen (also stellplatz außen und garageneinfahrt beider innen-parker), weil ansonsten die einfahrt in die garage durch den eckpfosten des carports erschwert wäre - könnte der vermieter dann auf mieterhöhung bestehen (weil dann haben ja alle 3 ein dach über dem kopf und könnten die garage als zusätzliche lagerfläche nutzen und dennoch unter einem dach parken)? mieter A braucht kein „vordach“ vor der garageneinfahrt - und würde daher auch nicht dafür bezahlen wollen!
also, zwei fragen:
- mietminderung wg. kleinerem garten möglich, falls ja, wäre höhe
wäre denkbar? - mieterhöhung möglich, falls ja, könnte mieter A diese ablehnen,
da dieser carport ihm keinen mehrnutzen bringen würde?
danke + viele grüße,
sonja