mögliche folgen modernisierung

hallo,
angenommen mieter A hat eine erdgeschosswohnung mit garten gemietet sowie die hälfte einer doppelgarage. im haus gibt es 3 parteien, die sich bisher die garage geteilt haben. die garage ist von der straße um etwa 1,5 autolängen nach hinten versetzt, so dass es auch möglich ist, vor der garage zu parken. seitlich ist dieser „vorplatz“ etwas breiter, so dass ein smart evtl. auch noch seitlich davor parken könnte.
nun überlegen die vermieter, diesen platz zu vergrößern und einen carport für die 3. wonhpartei aufbauen zu lassen um somit 3 zum haus gehörige überdachte stellplätze zu haben (2 in der doppelgarage, 1 seitlich davor).
dies würde jedoch mit einer verkleinerung des gartens des mieters A einhergehen, der direkt an diesen vorplatz angrenzt. mieter A hat diesen im mietvertrag schriftlich fixiert gemietet zur alleinnutzung, die miete beinhaltet diesen garten, der mieter ist für die pflege dessen verantwortlich (bei nicht einhalten der pflege wird eine externer gartenpfleger beauftragt und die kosten dem mieter A weiterbelastet).
könnte der mieter durch die verkleinerung des gartens eine mietminderung verlangen? angenommen der vermieter würde den carport über die gesamte vorplatzfläche legen lassen (also stellplatz außen und garageneinfahrt beider innen-parker), weil ansonsten die einfahrt in die garage durch den eckpfosten des carports erschwert wäre - könnte der vermieter dann auf mieterhöhung bestehen (weil dann haben ja alle 3 ein dach über dem kopf und könnten die garage als zusätzliche lagerfläche nutzen und dennoch unter einem dach parken)? mieter A braucht kein „vordach“ vor der garageneinfahrt - und würde daher auch nicht dafür bezahlen wollen!

also, zwei fragen:

  • mietminderung wg. kleinerem garten möglich, falls ja, wäre höhe
    wäre denkbar?
  • mieterhöhung möglich, falls ja, könnte mieter A diese ablehnen,
    da dieser carport ihm keinen mehrnutzen bringen würde?

danke + viele grüße,
sonja

Zweimal ja. Ohne die Wohnungsgröße und die Gartengröße zu kennen würde ich sogar sagen, dass der Mieter argumentieren könnte, die Wohnung WEGEN des Gartens gemietet zu haben und Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Makler und den Umzug in eine neue Wohnung hat, wenn er dies möchte.
In jedem Fall aber hat er Anspruch auf Mietminderung. Der Garten gehört zum Vertragsgegenstand und der Verzicht auf diesen muss entschädigt werden. Dabei ist auf Verhältnismäßigkeit zu achten: Ist die Wohnung 120qm groß und verfügt über 2 große Balkone und der Garten ist 15qm groß und zu einer vielbefahrenen Straße gelegen ist der Prozentsatz, um den gemindert werden kann, sicherlich deutlich kleiner, als wenn die Wohnung 50qm groß ist, keinen Balkon besitzt und der Garten ist 120qm groß und der Ruheort des Mieters. Dabei kann zu beweisen sein, wie und wie oft der Mieter den Garten nutzt und ob er ihn liebevoll beflanzt hat oder ihn als Wäschetrockner nutzt und sich sonst nie ort aufhält (Nachbarn wissen sowas).

Auch bei der zweiten Frage ein ja. Wenn die Vergrößerung der Abstellfläche für besagten Mieter keinen Vorteil bietet, muss dieser sich auch nicht an den Kosten beteiligen.

Viele Grüße,

Nina