Zitate:
Der Bundesgerichtshof hat im übrigen inzwischen entschieden, dass diese Sechs-Wochen-Frist zur Beanstandung von Abbuchungen im Lastschriftverfahren keine zwingende Ausschlussfrist darstellt (BGH, Urteil vom 6.6.2000 - XI ZR 258/99). Wer also erst nach diesem Zeitraum bei seinem Kreditinstitut vorstellig wird, hat daher unter Umständen dennoch gute Chancen, eine Rückbuchung durchzusetzen. Dieses Urteil ist jedoch kein Freibrief für Bankkunden, die Kontoauszüge nur sporadisch zu überprüfen. Denn der BGH hält diese Sechs-Wochen-Frist nicht generell für unwirksam, verlangt von den Kreditinstituten jedoch, dass sie die Kunden künftig deutlicher als bisher auf die Folgen einer Fristversäumung hinweisen. Derartige geänderte AGB-Bestimmungen sind in Vorbereitung und teilweise bereits in Kraft getreten.
Die Banken und Sparkassen sind im übrigen nicht befugt, den Widerspruch ihrer Kunden gegen Lastschriftzahlungen auf seine sachliche Berechtigung hin zu prüfen. Auch wenn die Zahlungspflicht des Widersprechenden außer Zweifel steht, müssen die Kreditinstitute den Widerspruch ihrer Kunden daher beachten und eine Rückbuchung vornehmen (LG Duisburg, Urteil vom 29.07.93 - 5 S 108/93).
Der Bundesgerichtshof hat im übrigen inzwischen entschieden, dass diese Sechs-Wochen-Frist zur Beanstandung von Abbuchungen im Lastschriftverfahren keine zwingende Ausschlussfrist darstellt (BGH, Urteil vom 6.6.2000 - XI ZR 258/99). Wer also erst nach diesem Zeitraum bei seinem Kreditinstitut vorstellig wird, hat daher unter Umständen dennoch gute Chancen, eine Rückbuchung durchzusetzen. Dieses Urteil ist jedoch kein Freibrief für Bankkunden, die Kontoauszüge nur sporadisch zu überprüfen. Denn der BGH hält diese Sechs-Wochen-Frist nicht generell für unwirksam, verlangt von den Kreditinstituten jedoch, dass sie die Kunden künftig deutlicher als bisher auf die Folgen einer Fristversäumung hinweisen. Derartige geänderte AGB-Bestimmungen sind in Vorbereitung und teilweise bereits in Kraft getreten.
Die Banken und Sparkassen sind im übrigen nicht befugt, den Widerspruch ihrer Kunden gegen Lastschriftzahlungen auf seine sachliche Berechtigung hin zu prüfen. Auch wenn die Zahlungspflicht des Widersprechenden außer Zweifel steht, müssen die Kreditinstitute den Widerspruch ihrer Kunden daher beachten und eine Rückbuchung vornehmen (LG Duisburg, Urteil vom 29.07.93 - 5 S 108/93).
Widerruf
Der Zahlungspflichtige kann der Belastung aus einer Lastschrift binnen 6 Wochen ohne Angabe von Gründen widersprechen. Der Belastungsbetrag wird dann mit derselben Wertstellung seinem Konto wieder gutgeschrieben und dem Konto des Zahlungsempfängers wieder belastet. Der Widerruf muss unverzüglich nach Entdeckung der fehlerhaften Buchung erfolgen.
Seit den Urteil des BGH vom 6. Juni 2000 (AZ: XI ZR 258/99) besteht eine erweiterte Widerspruchsmöglichkeit: Widerspricht der Kunde innerhalb 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses so wird ebenfalls eine Rückbuchung erfolgen.
Nach Ablauf der sechs Wochen kann der Kunde nur noch widersprechen, wenn er dem Begünstigten keinen Einzugsauftrag erteilt hat. Jedoch liegt hier die Beweislast beim Kunden.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Lastschrift#Widerruf
Beste Grüße
Michael