Möglicher Betrugsfall?

Hallo zusammen!

Ich habe vor ein paar Tagen einen Artikel für (leider nur *g*) 2,35€ bei eBay versteigert und bekam vom Käufer folgende E-Mail:

Hallo! Ich habe mehrmals versucht, das Geld auf Ihr Konto per Online-Banking zu überweisen - allerdings bricht der Transaktionsvorgang immer mit folgender Fehlermeldung ab: „Der Kontoinhaber konnte leider nicht verifiziert werden!“ Ihre Bankdaten habe ich genauso übernommen, wie sie bei eBay angegeben sind. Angeblich braucht man bei der Bank Ihr Geburtsdatum für eine sichere Verifizierung. Bitte teilen Sie mir Ihr Geburtsdatum mit, damit ich die Zahlung tätigen kann. Danke! Viele Grüße XXX

Ich habe daraufhin geantwortet, dass das Geburtsdatum nicht für eine Überweisung benötigt wird und sie den Überweisungsträger direkt bei der Bank abgeben soll.

Könnte es sich hierbei möglicherweise um einen Betrugsfall handeln, es sich um private Daten handelt, die verlangt werden? Kann Geld, welches mittels Überweisung auf meinem Konto gutgeschrieben wurde, vom Absender ohne meine Zustimmung wieder „zurückgeholt“ werden? Und wie gehe ich am besten weiter vor, da ich bisher auch keine weitere Reaktion erhalten habe?

Vielen Dank im voraus!

MfG Christian

Die übliche Masche um mit den geklauten Daten einen Fakeaccount zu eröffnen.

Gruß
Christian

hallo.

Angeblich braucht man bei der Bank Ihr
Geburtsdatum für eine sichere Verifizierung. Bitte teilen Sie
mir Ihr Geburtsdatum mit, damit ich die Zahlung tätigen kann.

so ein quatsch. was die leute alles probieren… :smile:

Kann Geld, welches mittels Überweisung auf meinem
Konto gutgeschrieben wurde, vom Absender ohne meine Zustimmung
wieder „zurückgeholt“ werden?

nein. er könnte das geld aber per lastschrift abbuchen. ämter machen das bisweilen, wenn unberechtigt erhaltene leistungen vom konto des leistungsempfängers zurückgeholt werden müssen.
eine lastschrift kannst du allerdings innerhalb einer gewissen frist (4 wochen? 6 wochen?) rückgängig machen lassen - und natürlich auch den rechtsweg beschreiten, wenn du nie die zustimmung zur lastschrift gegeben hattest.

Und wie gehe ich am besten
weiter vor, da ich bisher auch keine weitere Reaktion erhalten
habe?

negativ bewerten und zu den akten legen.
natürlich könntest du die zahlung einklagen und evtl. den vorfall zur anzeige bringen, aber der verlust hält sich ja in grenzen - und streß wegen zweifuffzich lohnt sich nicht wirklich.

gruß

michael

Nur mal nebenher und aus eigener Erfahrung, das mit der Frist von 6 Wochen ist ein Abkommen zwischen den Banken. Ich bin diesem Abkommen nicht beigetreten. Theoretisch kann ich unbegrenzt der Lastschrift widersprechen, da die Kontobelastung schwebend unwirksam ist
Wäre ja noch schöner.

Hallo,

Theoretisch kann ich
unbegrenzt der Lastschrift widersprechen, da die
Kontobelastung schwebend unwirksam ist

nicht wirklich. In den 6 Wochen kann ich der LS ohne Angabe eines Grundes widersprechen. Nach den 6 Wochen kann ich der LS nur widersprechen, wenn ich angebe, dass ich den LS-Auftrag nicht erteilt habe!

Auch würde ich, bevor ich die Bank aufscheuche, mir die AGB der Bank anschauen und lesen, was die Bank dort zum Thema „Widerspruch gegen den Quartalsabschluss innerhalb von 6 Wochen“ geschrieben hat.

Anmerkung
Hallo,

nein. er könnte das geld aber per lastschrift abbuchen.

Kann er nicht. Dazu ist eine spezielle Berechtigung notwendig, die ein Privatmann in aller Regel nicht bekommt.

negativ bewerten und zu den akten legen.
natürlich könntest du die zahlung einklagen und evtl. den
vorfall zur anzeige bringen, aber der verlust hält sich ja in
grenzen - und streß wegen zweifuffzich lohnt sich nicht
wirklich.

Dann ist bald der nächste dran. Es geht nicht immer nur um die eigenen Angelegenheiten. Der Schaden durch den Datenklau würde sich auch mit Sicherheit nicht nur auf ‚zweifuffzich‘ belaufen, wenn mit den erspähten Daten erstmal ‚richtig gearbeitet‘ worden wäre.
Also: bei ebay melden und Anzeige dazu.
Btw. bekommt man dann von ebay die Provision und die Einstellgebühren zurück. Und kann ggf. eine negative Rachebewertung entfernen lassen.

Gruß
loderunner

Hallo,

Theoretisch kann ich
unbegrenzt der Lastschrift widersprechen, da die
Kontobelastung schwebend unwirksam ist

Unsinn.
Man hat zwar keinen Vertrag mit dem abbuchenden Unternehmen direkt, aber selbstverständlich indirekt über die AGB seiner eigenen Bank.

nicht wirklich. In den 6 Wochen kann ich der LS ohne Angabe
eines Grundes widersprechen.

Genauer: bis 6 Wochen nach Rechnungsabschluss. Kann also ggf. länger sein als 6Wochen nach Abbuchung.

Nach den 6 Wochen kann ich der LS
nur widersprechen, wenn ich angebe, dass ich den LS-Auftrag
nicht erteilt habe!

Das ist auch dann nicht mehr möglich - warum sollte die Angabe dieses Grundes auch irgendeine ‚automatische‘ Auswirkung auf den Vorgang haben?. Da bleiben dann nur noch Rechtsmittel gegen den Abbucher.

Auch würde ich, bevor ich die Bank aufscheuche, mir die AGB
der Bank anschauen und lesen, was die Bank dort zum Thema
„Widerspruch gegen den Quartalsabschluss innerhalb von 6
Wochen“ geschrieben hat.

Das wäre sinnvoll, wenn man’s wissen will.
Gruß
loderunner

hallo.

nein. er könnte das geld aber per lastschrift abbuchen.

Kann er nicht. Dazu ist eine spezielle Berechtigung notwendig,
die ein Privatmann in aller Regel nicht bekommt.

FAQ 843 (in „finanzen und börse“) sagt was anderes. demnach verpflichtet sich zwar der zahlungsempfänger, nur lastschriften einzuziehen, für die eine einzugsermächtigung vorliegt, die bank prüft das vorliegen einer solchen aber in der regel nicht nach.

Dann ist bald der nächste dran. Es geht nicht immer nur um die
eigenen Angelegenheiten.

edel sei der mensch, hilfreich und gut :smile: mir persönlich wär’s in dem speziellen fall aber zuviel aufwand. da bin ich ganz egoistisch.

gruß

michael

Lieber Michael,

er meint dass nicht jeder so ohne weiteres von seiner Bank die Berechtigung zum Einzug von Lastschriften bekommt. (Nicht ob die einzelne LS berechtigt ist.)

Gruss Ivo

So ist es (owt)

er meint dass nicht jeder so ohne weiteres von seiner Bank die
Berechtigung zum Einzug von Lastschriften bekommt. (Nicht ob
die einzelne LS berechtigt ist.)

Zitate:
Der Bundesgerichtshof hat im übrigen inzwischen entschieden, dass diese Sechs-Wochen-Frist zur Beanstandung von Abbuchungen im Lastschriftverfahren keine zwingende Ausschlussfrist darstellt (BGH, Urteil vom 6.6.2000 - XI ZR 258/99). Wer also erst nach diesem Zeitraum bei seinem Kreditinstitut vorstellig wird, hat daher unter Umständen dennoch gute Chancen, eine Rückbuchung durchzusetzen. Dieses Urteil ist jedoch kein Freibrief für Bankkunden, die Kontoauszüge nur sporadisch zu überprüfen. Denn der BGH hält diese Sechs-Wochen-Frist nicht generell für unwirksam, verlangt von den Kreditinstituten jedoch, dass sie die Kunden künftig deutlicher als bisher auf die Folgen einer Fristversäumung hinweisen. Derartige geänderte AGB-Bestimmungen sind in Vorbereitung und teilweise bereits in Kraft getreten.

Die Banken und Sparkassen sind im übrigen nicht befugt, den Widerspruch ihrer Kunden gegen Lastschriftzahlungen auf seine sachliche Berechtigung hin zu prüfen. Auch wenn die Zahlungspflicht des Widersprechenden außer Zweifel steht, müssen die Kreditinstitute den Widerspruch ihrer Kunden daher beachten und eine Rückbuchung vornehmen (LG Duisburg, Urteil vom 29.07.93 - 5 S 108/93).
Der Bundesgerichtshof hat im übrigen inzwischen entschieden, dass diese Sechs-Wochen-Frist zur Beanstandung von Abbuchungen im Lastschriftverfahren keine zwingende Ausschlussfrist darstellt (BGH, Urteil vom 6.6.2000 - XI ZR 258/99). Wer also erst nach diesem Zeitraum bei seinem Kreditinstitut vorstellig wird, hat daher unter Umständen dennoch gute Chancen, eine Rückbuchung durchzusetzen. Dieses Urteil ist jedoch kein Freibrief für Bankkunden, die Kontoauszüge nur sporadisch zu überprüfen. Denn der BGH hält diese Sechs-Wochen-Frist nicht generell für unwirksam, verlangt von den Kreditinstituten jedoch, dass sie die Kunden künftig deutlicher als bisher auf die Folgen einer Fristversäumung hinweisen. Derartige geänderte AGB-Bestimmungen sind in Vorbereitung und teilweise bereits in Kraft getreten.

Die Banken und Sparkassen sind im übrigen nicht befugt, den Widerspruch ihrer Kunden gegen Lastschriftzahlungen auf seine sachliche Berechtigung hin zu prüfen. Auch wenn die Zahlungspflicht des Widersprechenden außer Zweifel steht, müssen die Kreditinstitute den Widerspruch ihrer Kunden daher beachten und eine Rückbuchung vornehmen (LG Duisburg, Urteil vom 29.07.93 - 5 S 108/93).

Quelle: http://www.urbs.de/archiv/geld/change.htm?geld135.htm

Widerruf

Der Zahlungspflichtige kann der Belastung aus einer Lastschrift binnen 6 Wochen ohne Angabe von Gründen widersprechen. Der Belastungsbetrag wird dann mit derselben Wertstellung seinem Konto wieder gutgeschrieben und dem Konto des Zahlungsempfängers wieder belastet. Der Widerruf muss unverzüglich nach Entdeckung der fehlerhaften Buchung erfolgen.

Seit den Urteil des BGH vom 6. Juni 2000 (AZ: XI ZR 258/99) besteht eine erweiterte Widerspruchsmöglichkeit: Widerspricht der Kunde innerhalb 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses so wird ebenfalls eine Rückbuchung erfolgen.

Nach Ablauf der sechs Wochen kann der Kunde nur noch widersprechen, wenn er dem Begünstigten keinen Einzugsauftrag erteilt hat. Jedoch liegt hier die Beweislast beim Kunden.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Lastschrift#Widerruf

Beste Grüße
Michael

Na siehste! (owt)
-nix-

FAQ 843 (in „finanzen und börse“) sagt was anderes. demnach
verpflichtet sich zwar der zahlungsempfänger, nur
lastschriften einzuziehen, für die eine einzugsermächtigung
vorliegt, die bank prüft das vorliegen einer solchen aber in
der regel nicht nach.

STOP! bei einzugsermächtigungen muss die bank nichts prüfen, da der belastete jederzeit wiederrufen kann. beim abbuchungsauftrag wird sehr wohl kontrolliert, ob eine berechtigung vorliegt.
aber mal ne kurze frage: der andere muss zahlen, wie kommt ihr dann auf das lastschriftverfahren??? thema verfehlt!