Hallo,
ich kenne die Regelungen des BAB nicht im Detail…
Allerdings wird die Argumentation mit Art. 12 GG nicht viel helfen.
Ein Grundrecht hat einen SCHUTZBEREICH, aber auch Schranken.
Art. 12 gehört zur Gruppe der Freiheitsrechte, das heißt es wird eine FREIHEIT garantiert (nicht zwingend jedoch eine Leistung!)
Der Schutzbereich ist hier dreigeteilt, dass heißt die Berufsausübung, die Berufswahl und die Wahl der Ausbildungsstätte ist frei.
Damit ist die Freiheit, eine ZWEITE AUSBILDUNG zu beginnen, ja nicht eingeschränkt. Und wenn eine ERST-AUSBILDUNG durch Gesetz gefördert wird (aber keine zweite) dann fällt das unter die SCHRANKEN.
Soweit man im Erstberuf vermittelbar ist (und man auch davon Leben kann), ist die Zweit-Ausbildung aus Sicht des Gesetzgebers „LUXUS“ (erlaubt, aber nicht gefördert).
Ich sehe ggf. nur die Möglichkeit, entweder (zumindest teilweise) im erlernten Beruf oder in einer anderen Tätigkeit „zu jobben“.
Versuchen könnte man aber auch beim JobCenter versuchen, ggf. einen „zinslosen Kredit“ zu erhalten und diesen dann nach Ausbildungsende zurück zahlen.
Ich drücke auf älle Fälle die Daumen !
Gruß
lumini