möglichkeit auf BAB

Guten Tag, ich habe eine Frage wo ich nicht genau weiß wo ich diese stellen kann…
ich möchte eine zweite Berufsausbildung angehen, und werde daher kein BAB bekommen mit der Begründung ich bin in meinem erst-erlernten Beruf vermittelbar. ALG 2 werde ich keine Aufstockung für Fahrtkosten bekommen da es eine Ausbildung und keine Arbeit ist.
wenn mir das BAB mit der Begründung das ich vermittelbar bin verweigert wird habe ich damit doch nicht mehr das recht auf Freie Berufswahl nach §12 GG oder??
ich hoffe Sie können mir helfen.

mit freundlichen Grüßen

Hallo,

ich versuche mal das wiederzugeben, was ich zumindest weiß. Wenn Sie eine Berufsausbildung machen, bekommen Sie kein ALG2 mehr. Das war bei mir so.
Denn hier gibt es eine Ausbildungsvergütung, sollte man in dem Bereich BaföG sein so kann man dies in Anspruch nehmen, oder einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt beim Sozialamt stellen, wenn man z.B. eine Wohnung unterhalten muss.

Das Arbeitsamt zahlt natürlich die Umschulung nicht wenn Sie vermittelbar wären, wobei ich dann nicht verstehe warum sie ALG2 bekommen, wenn das Arbeitsamt stellen frei hat.

Wenn Sie noch fragen haben, gerne aber dann vielleicht mit ein paar Details. Gerne dann auch an meine mailadresse

mit freundlichem Gruß

Guten Tag, ich habe eine Frage wo ich nicht genau weiß wo ich diese stellen kann…

ich möchte eine zweite Berufsausbildung angehen, und werde
daher kein BAB bekommen mit der Begründung ich bin in meinem
erst-erlernten Beruf vermittelbar. ALG 2 werde ich keine
Aufstockung für Fahrtkosten bekommen da es eine Ausbildung und
keine Arbeit ist.
wenn mir das BAB mit der Begründung das ich vermittelbar bin
verweigert wird habe ich damit doch nicht mehr das recht auf
Freie Berufswahl nach §12 GG oder??
ich hoffe Sie können mir helfen.

mit freundlichen Grüßen

Hallo.
ganz langsam mal. Das grundgesetzliche Recht auf „freie Berufswahl“ ist nicht abgesprochen, weil Du die Art des Berufes immer noch wählen kannst.
Fahrtkosten-Zuschuß oder Aufstockung für Fahrtkosten und Berufsausbildungs-Beihilfe
könnten ja auch mal gänzlich gestrichen sein. Es ist eine reine Beihilfe bzw. ein Zuschuß für verschiedene Härtefälle.http://arbeits-abc.de/was-ist-berufsausbildungsbeihi… und http://www.familienratgeber-nrw.de/index.php?id=547
Konkrete und detailliertere Hilfen bzw, Aussagen zu Deinem genauen Fall könntest Du hier erhalten:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Staatliche-Beihilfen…
http://www.dgb-jugend.de/ausbildung/dein_geld/berufs…
Ausserdem…
Das Bundesverwaltungsamt hat für Fragen zum Bildungskredit eine Hotline unter der Telefonnummer 022899 358-492 eingerichtet. Weiterführende Informationen über den Kredit und die Antragsstellung gibt es auf der Webseite www.bildungskredit.de .

Sorry, aber weniger Anspruchsdenken schützt Dich vor Unglücklichsein und voreiligen Schnellschüssen. Genau informieren hilft auch hier.
Alles Gute

Hallo,
sorry, kann ich keine genaue Antwort geben. Hoffe, aber meine Mitstreiter können Dir hier helfen.
lG

Hallo,
tut mir leid, aber keine Ahnung! Sorry!
Gruß
Hans

Hallo,
natürlich haben Sie das Recht auf freie Berufswahl - jedoch nicht immer auf staatliche Unterstützung. Das Grundgesetzt meint mit diesem Artikel, dass niemanden die Ausübung eines Berufes verweigert werden darf, weil er eine Frau, nicht verheiratet, nicht einer bestimmten Religion bzw. Partei usw. angehört.

Warum sollte der Staat, also alle Steuerzahler, für eine zweite Ausbildung aufkommen, wenn die erste Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde und sich auf dem Arbeitsmarkt Stellen ergeben? Genaueres sollte in den Sozialgesetzen stehen. Aber genaues weiß ich leider auch nicht zu diesem Thema.

Hallo,

ich kenne die Regelungen des BAB nicht im Detail…

Allerdings wird die Argumentation mit Art. 12 GG nicht viel helfen.
Ein Grundrecht hat einen SCHUTZBEREICH, aber auch Schranken.
Art. 12 gehört zur Gruppe der Freiheitsrechte, das heißt es wird eine FREIHEIT garantiert (nicht zwingend jedoch eine Leistung!)

Der Schutzbereich ist hier dreigeteilt, dass heißt die Berufsausübung, die Berufswahl und die Wahl der Ausbildungsstätte ist frei.

Damit ist die Freiheit, eine ZWEITE AUSBILDUNG zu beginnen, ja nicht eingeschränkt. Und wenn eine ERST-AUSBILDUNG durch Gesetz gefördert wird (aber keine zweite) dann fällt das unter die SCHRANKEN.

Soweit man im Erstberuf vermittelbar ist (und man auch davon Leben kann), ist die Zweit-Ausbildung aus Sicht des Gesetzgebers „LUXUS“ (erlaubt, aber nicht gefördert).

Ich sehe ggf. nur die Möglichkeit, entweder (zumindest teilweise) im erlernten Beruf oder in einer anderen Tätigkeit „zu jobben“.
Versuchen könnte man aber auch beim JobCenter versuchen, ggf. einen „zinslosen Kredit“ zu erhalten und diesen dann nach Ausbildungsende zurück zahlen.

Ich drücke auf älle Fälle die Daumen !

Gruß

lumini

Hallo,
natürlich hast Du das Recht auf freie Berufswahl, aber doch nicht durch staatliche Förderung (BAB )eines zweiten Lehrberufes. Die würde evtl. nur wieder greifen wenn z.B. ein gesundheitlicher Grund die weitere Ausübung des ersten Berufes unmöglich macht.
Unsere Steuergelder sind doch kein Selbstbedienungsladen.
MfG
KKl

Guten Tag, ich habe eine Frage wo ich nicht genau weiß wo ich
diese stellen kann…
ich möchte eine zweite Berufsausbildung angehen, und werde
daher kein BAB bekommen mit der Begründung ich bin in meinem
erst-erlernten Beruf vermittelbar. ALG 2 werde ich keine
Aufstockung für Fahrtkosten bekommen da es eine Ausbildung und keine Arbeit ist.

Wenn mir das BAB mit der Begründung das ich vermittelbar bin

verweigert wird habe ich damit doch nicht mehr das recht auf
Freie Berufswahl nach §12 GG oder??
ich hoffe Sie können mir helfen.

mit freundlichen Grüßen

Hallo Skorpion,

sicherlich wird die Antwort dich nicht erfreuen - aber so hast du keine Chance. Ein zweiter erlernter Beruf ist Privatsache und fällt nicht in die Zuständigkeit der BAB.
Angesichts der Tatsache, dass Lehrgehälter gezahlt werden, fühlt man sich dort nicht verpflichtet, finanziell einzuspringen. Deswegen mit dem GG zu winken ist zwar verständlich, aber illusorisch. Eine Chance auf eine zweite Berufsausbildung wäre bspw. eine Verletzung und/oder Beinträchtigung, die dich zwingt, deinen erlernten Beruf an den Nagel zu hängen; dann kommt das BAB für die Umschulung auf, wenn diese in bestimmten subventionierten Einrichtungen absolviert wird.

LG Maria

Hallo, habe die Fragen verstanden, kann darauf aber nicht antworten, weil mir dazu die entsprechenden Rechtskenntnisse noch fehlen-
Mit freundlichen Grüßen
gotte

Sorry, aber dazu hab ich keinerlei Kenntnisse.

Hallo Skorpion_88, leider kann ich dir bei deinem Problem nicht helfen.

Gruß hexe1971

Sorry, die Frage sollten Rechtsexperten des Bereichs BAB (was auch immer das ist?) beantworten.

Hallo,
die BAB (BerufsAusbildungBeihilfe) ist, wie der Name schon sagt, eine Beihilfe zur Berufsausbildung - also KEINE Fortbildungshilfe!
Bei einer erfolgten Erstberufsausbildung ist eine Berufsfähigkeit gegeben und alles Weitere an Ausbildungen, sind FORTbildungen.
Insofern ist die Abweisung der BAB rechtlich gerechtfertig.
Eine Einschränkung der FREIEN Berufswahl ist eben aus diesem Grunde, nicht herzuleiten.
Anders läge die Sachlage, wenn man erst z.B. einen Kursus (Fahrschule,Gablerschein,etc.) macht, dies ist KEINE Berufsausbildung und somit bestehe dann ein Anspruch auf BAB, für eine nachfolgende Berufsausbildung.