Möglichkeit den Sohn vom Pflichtteil zu enterben

Gibt es Möglichkeiten den Sohn vom Pflichtteil zu enterben?

Folgender Fall:

Patchworkfamilie, Hochzeit 1977: Vater + Sohn (damals 1 Jahr) , Mutter + Tochter (damals 11 Jahre).
Sohn mittlerweile 36 Jahre alt, seit 20 Jahren heroinabhängig, mehrfach vorbestraft, einige längere Aufenthalte im Strafvollzug, zurzeit mit Bewährungsauflage frei. Seit 4 Jahren im Methadonprogramm, seitdem starker Alkoholiker. Hat noch nie gearbeitet ist Hartz 4 Empfänger. Verhältnis zu den Eltern den Umständen entsprechend angespannt aber konstant. Mutter half immer bei der privaten Buchhaltung, kümmerte sich um Zahlungsanweisungen usw.

Vater im Oktober 2011 mit tödlicher Prognose erkrankt. Sohn versprach dem Vater im Beisein der Mutter am Sterbebett, nach seinem Tode keine Forderungen an die Mutter zu stellen und sich stattdessen mit einer monatlichen Zuwendung zum Lebensunterhalt zu begnügen. Der Vater verstirbt am 15.03.2012. Es besteht ein notariell verfasstes Testament auf Gegenseitigkeit, Berliner Testament (?) beim Amtsgericht hinterlegt.

Nun fordert der Sohn entgegen seinem Versprechen seinen Pflichtteil, will zum Anwalt.

Vermögenswerte: ein von der Mutter bewohntes, lastfreies Einfamilienhaus und etwas Bargeld. Sollte der Sohn den Pflichtteil zugesprochen bekommen, wäre die Mutter gezwungen das Haus zu verkaufen um ihn auszahlen zu können.

  1. Was kann man tun? Das wofür die Eltern ein Leben lang gearbeitet haben, käme unter den Hammer und der Sohn würde das Geld innerhalb weniger Monate verjubeln.
  2. Wieviel Prozent stehen ihm zu?
  3. Was genau ist die Berechnungsgrundlage?

Vorab vielen Dank für Ihre Antworten!

Gibt es Möglichkeiten den Sohn vom Pflichtteil zu enterben?

man hatte zu lebzeiten des erblassers gute chancen, den wert des pflichtteils des sohns erheblich zu minimieren. nun ist es zu spät…

Nun fordert der Sohn entgegen seinem Versprechen seinen
Pflichtteil, will zum Anwalt.

ein pflichtteilsverzicht ist eine vereinbarung zwischen dem berechtigten und dem erblasser. er bedarf der notariellen beurkundung, § 2348 bgb. wenn sie nicht vorliegt, ist die vereinbarung nichtig und entfaltet keine bindungswirkung.

  1. Was kann man tun? Das wofür die Eltern ein Leben lang
    gearbeitet haben, käme unter den Hammer und der Sohn würde das
    Geld innerhalb weniger Monate verjubeln.

was der pflichtteilsberechtigte mit dem geld macht, ist seine sache.

  1. Wieviel Prozent stehen ihm zu?

bei zugewinngemeinschaft besteht die quote iHv 1/4

  1. Was genau ist die Berechnungsgrundlage?

§ 2311 bgb, der wert des nachlasses.

Hallo,

danke die Seite kannte ich schon und sowas in der Art suche ich halt für 1997,…, hier geht es leider ab 2009 los,…

Vielen Dank, und ich würde mich freuen, wenn noch jemand eine Idee hat

Liebe Grüße

???
.

Hallo,

wenn ein Kind enterbt werden soll, dann muss das auch so explizit im Testament nebst Grund formuliert sein. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2333.html
Ist das nicht passiert, sieht es schlecht aus.
Eine weitere Option wäre ggf. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2338.html gewesen.
Aber sowas muss eben vom Erblasser veranlasst werden. Hinterher ist der Zug abgefahren.
Was bedeutet übrigens, dass die Mutter das Haus bewohnt? Gehört es ihr? Oder nur zur Hälfte? Oder hat es ihm gehört? Das spielt dann bei der Bemessung der Höhe des Erbteils durchaus eine Rolle.
Wahrscheinlich lebten die beiden in Zugewinngemeinschaft, so dass die Ehefrau insgesamt die Häfte des Nachlasses des Mannes erbt (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1931.html + http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1371.html). Der Sohnemann dann die andere Häfte oder wen er enterbt wurde, eben noch ein Viertel als Pflichteilsanspruch, was dann unter Umständen eben nur noch 1/8 von Haus und Bargeld (abzüglich Beerdigungskosten etc.) sein könnte. Eventuell reicht dann schon das eigene und geerbte Barvermögen zum Auszahlen des Sohnes. Wenn nicht, bekäme man für den Rest relativ leicht einen Kredit und ist die Aufregung nicht wert. Selbstverständlich sollten alle seit dem Tod an den Sohn geleisteten Zahlungen so erfolgen, dass sie auf den Pflichtteil angerechnet werden.
Was ich nicht ganz verstanden habe: War mit dem Sohn ein gemeinsamer Sohn gemeint oder hatte der Vater zwei Söhne, also noch einen in die Ehe mitgebracht. Das würde naturgemäß auch die Höhe des Pflichteils beeinflussen.

Grüße

wenn ein Kind enterbt werden soll, dann muss das auch so
explizit im Testament nebst Grund formuliert sein.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2333.html

nein, muss es nicht. es genügt für eine (konkludente) enterbung, wenn ein dritter z.b. als alleinerbe eingesetzt wird.
nur die „entziehung“ bzw. der verzicht auf den pflichtteil bedarf einer besonderen kenntlichmachung.

Wahrscheinlich lebten die beiden in Zugewinngemeinschaft, so
dass die Ehefrau insgesamt die Häfte des Nachlasses des Mannes
erbt (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1931.html +
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1371.html).

die ehefrau erbt nach dem testament, nicht nach der gesetzlichen erbfolge.

Der
Sohnemann dann die andere Häfte oder wen er enterbt wurde,
eben noch ein Viertel als Pflichteilsanspruch, was dann unter
Umständen eben nur noch 1/8 von Haus und Bargeld (abzüglich
Beerdigungskosten etc.) sein könnte.

wieso ein achtel ? die hälfte der gesetzlichen erbquote bei einem abkömmling ist 1/4.

Eventuell reicht dann
schon das eigene und geerbte Barvermögen zum Auszahlen des
Sohnes. Wenn nicht, bekäme man für den Rest relativ leicht
einen Kredit und ist die Aufregung nicht wert.

genau dieses problem wurde doch angesprochen. woher kennst du die finanzielle situation des UP ?

nein, muss es nicht. es genügt für eine (konkludente)
enterbung, wenn ein dritter z.b. als alleinerbe eingesetzt
wird.
nur die „entziehung“ bzw. der verzicht auf den pflichtteil
bedarf einer besonderen kenntlichmachung.

die ehefrau erbt nach dem testament, nicht nach der
gesetzlichen erbfolge.

Der
Sohnemann dann die andere Häfte oder, wenn er enterbt wurde,
eben noch ein Viertel als Pflichteilsanspruch, was dann unter
Umständen eben nur noch 1/8 von Haus und Bargeld (abzüglich
Beerdigungskosten etc.) sein könnte.

wieso ein achtel ? die hälfte der gesetzlichen erbquote bei
einem abkömmling ist 1/4.

Es ist wohl ein Achtel des Hauses gemeint in dem Falle, dass das Haus den beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen gehörte. Dann hat die Frau ja nur das halbe Haus geerbt, der Pflichtteil des Sohnes wäre also ein Achtel Haus.

Viele Grüße

  1. Wieviel Prozent stehen ihm zu?

bei zugewinngemeinschaft besteht die quote iHv 1/4

  1. Was genau ist die Berechnungsgrundlage?

§ 2311 bgb, der wert des nachlasses.

Vielen Dank für die Antworten. Eine konkrete Frage noch.

4 Wochen vor dem Todesfall wurde Geld aus einer Versicherung fällig, dieses wurde vom Konto des Vaters abgehoben und durch die Mutter auf Ihren Namen neu angelegt.

Fällt dieser Betrag auch in den Wert des Nachlasses?

Was bedeutet übrigens, dass die Mutter das Haus bewohnt?
Gehört es ihr? Oder nur zur Hälfte? Oder hat es ihm gehört?
Das spielt dann bei der Bemessung der Höhe des Erbteils
durchaus eine Rolle.

Das Haus gehörte den Eheleuten. Durch das Testament auf Gegenseitigkeit nun der Mutter, die es auch bewohnt.

Was ich nicht ganz verstanden habe: War mit dem Sohn ein
gemeinsamer Sohn gemeint oder hatte der Vater zwei Söhne, also
noch einen in die Ehe mitgebracht. Das würde naturgemäß auch
die Höhe des Pflichteils beeinflussen.

Der Vater hat einen Sohn mit in die Ehe gebracht und dieser stellt nun den Pflichtteilsanspruch.

Hallo,

Das Haus gehörte den Eheleuten. Durch das Testament auf Gegenseitigkeit nun der Mutter, die es auch bewohnt.

Nee, dann gehörte der Frau die Hälfte und dem Mann die andere Hälfte. Dessen Hälfte wurde jetzt vererbt. Frau und Sohn sind dann zunächst eine Erbengemeinschaft mit unterschiedlichen Anteilen.
Durch das „Testament auf Gegenseitigkeit“ verändern sich lediglich die Anteile gegenüber einem Erbe ohne Testament.
Der Sohn hat nun also Anrecht auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Der Vater hat einen Sohn mit in die Ehe gebracht und dieser stellt nun den Pflichtteilsanspruch.

Alles klar. Ich war mir nicht ganz sicher, weil immer wieder von der Mutter die Rede war, die dann ja aber eigentlich nicht seine sein konnte.

Grüße

Nee, dann gehörte der Frau die Hälfte und dem Mann die andere
Hälfte. Dessen Hälfte wurde jetzt vererbt. Frau und Sohn sind
dann zunächst eine Erbengemeinschaft mit unterschiedlichen
Anteilen.
Durch das „Testament auf Gegenseitigkeit“ verändern sich
lediglich die Anteile gegenüber einem Erbe ohne Testament.
Der Sohn hat nun also Anrecht auf die Hälfte des gesetzlichen
Erbteils

Jetzt bin ich etwas verwirrt, erlaube mir deshalb eine Frage zum Verständnis: Gehen wir mal von einem fiktiven Wert des Hauses von 400.000 Euro aus. Wie hoch wäre dann der Pflichtteil, welcher dem Sohn zusteht?

das kommt darauf an, an wen die summe ausgeschüttet wurde.
ich gehe davon aus, dass die versicherungsleistung nicht auf den todesfall bedingt war, da die ausschüttung vor dem todesfall erfolgte.

war der spätere erblasser begünstigter, dann fällt diese summe in den nachlass, wenn sie im zeitpunkt des todesfalls noch im vermögen des erblassers vorhanden ist. wurde diese summe willentlich (z.b. oder-konto) zu lebzeiten an einen dritten übertragen, dann kann sie nur noch mittelbar einfluss auf (pflichtteils)ansprüche haben, § 2325 bgb. wurde das geld etwa unberechtigterweise abgehoben, geht fällt der damit entstandene bereicherungsanspruch des erblassers in den nachlass.

Danke!

Na, das müssten ja dann 50.000 € sein, zur Klärung der Sache mit dem Sohn sollte die Mutter dann aber besser einen Anwalt hinzuziehen…