Hallo,
mich interessiert, welche Möglichkeiten in Deutschland eigentlich bestehen, Eigentum (Immobilien meine ich hierbei) auf verschiedene Personen aufzuteilen.
Was man so kennt ist erstmal diese Teilung nach WEG.
Dann gibt es ja häufig noch den Fall, dass ein Ehepaar gemeinsam eine Immobilie besitzt.
Ist es möglich so eine Art der Eigentumsteilung auch mit mehreren Personen zu machen? Wie ist der Fall bei einer Erbengemeinschaft? Bei dieser gehört ja auch jedem ein Anteil an der Immobilie.
Müssen diese Anteile dann gleichverteilt sein?
Könnte man mit mehreren Personen eine Immobilie kaufen und dabei durch eine Erklärung das ganze nach Prozent (bzw. nach Wohnungen/Gebäuden etc.) aufteilen?
Nach WEG kann man nur in sich geschlossene Einheiten teilen. (bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege) Also Zweifamilienhaus mit zwei in sich geschlossenen Wohnungen. Jeder der Käufer kann dann nach WEG eine Wohnung erwerben. WEg ist nicht immer toll, daher hier richtig schlau machen, welche Pflichten da auf einen zu kommen.
Miteigentümer an einer Immobilien können laut Grundbuch so viele Leute werden wie wollen. DH, wenn ihr 5 Erben seid, dann könnt ihr euch mit euren Anteilen im Grundbuch eintragen lassen. … dh mein Mann und ich haben gemeinsam ein Haus gekauft - jeder steht mit 50% im Grundbuch. Viele Paare lassen sich auch im Verhältnis der eingebrachten finanziellen Mittel ins Gurndbuch eintragen z.B. 70 zu 30 % oder ähnlich.
Ihr müsst dann halt für die Eigentüme rklären was ihr macht, wenn einer der Besitzer seinen Anteil veräußern möchte. Müsst ihr den Anteil kaufen oder kann ein Fremder den Anteil erwerben etc… Wann ist die Auszahlung des Geldes zu leisten bei Austritt aus der Gemienschaft etc…
Ist es möglich so eine Art der Eigentumsteilung auch mit
mehreren Personen zu machen? Wie ist der Fall bei einer
Erbengemeinschaft? Bei dieser gehört ja auch jedem ein Anteil
an der Immobilie.
Du hast es erfasst. Eine ideelle Teilung kommt im Fall von Erbengemeinschaften ganz automatisch. Aber selbstverständlich kann ich diese auch jederzeit absichtlich herbeiführen. Die Zahl der Personen und die Höhe der einzelnen Anteile ist dabei egal. Je nach Größe des Objektes wird dann eben mit 100stel oder 1000stel-Anteilen gerechnet. Schön zu sehen auch bei Eigentumswohnungen, die ja immer mit einem entsprechenden Miteigentumsanteil am Grund und Boden verbunden sind. Da gibt es dann bei größeren Anlagen so tolle Eintragungen wie „verbunden mit 52/1000 Miteigentumsanteil am Grundstück … und 2/100 Miteigentumsanteil am Grundstück …“.
Die Sache ist allerdings nicht unproblematisch, wie man ja schon bei Eigentumswohnungen immer wieder sieht. Ohne professionellen Verwalter und ordentliche Verträge gibt es ständig Ärger und Streit. Viele Idealisten werden daher mit „Gute-Freunde GbRs“ schnell auf den Boden der Tatsachen zurück geholt, wenn von den drei Parteien, die gemeinsam den schönen alten Bauernhof zwecks Sanierung erworben haben, plötzlich eine die Lust verliert oder anderweitig ausfällt. Besser ist da üblicherweise die Teilung nach WEG. Da ist jeder Eigentümer seines Teils und wenn einer aussteigen will, dann verkauft er eben.
Gruß vom Wiz
Müssen diese Anteile dann gleichverteilt sein?
Könnte man mit mehreren Personen eine Immobilie kaufen und
dabei durch eine Erklärung das ganze nach Prozent (bzw. nach
Wohnungen/Gebäuden etc.) aufteilen?
Ihr müsst dann halt für die Eigentüme rklären was ihr macht,
wenn einer der Besitzer seinen Anteil veräußern möchte. Müsst
ihr den Anteil kaufen oder kann ein Fremder den Anteil
erwerben etc… Wann ist die Auszahlung des Geldes zu leisten
bei Austritt aus der Gemienschaft etc…
Wie wird so etwas denn geklärt? Wird darüber ein Vertrag geschlossen? Oder muss im Fall des Falles dann gemeinsam beschlossen werden.
Gehe ich Richtig in der Annahme, dass dann alle Entscheidungen nur von den Eigentümern einstimmig beschlossen werden können?
Wie wird so etwas denn geklärt? Wird darüber ein Vertrag
geschlossen? Oder muss im Fall des Falles dann gemeinsam
beschlossen werden.
Klassische Variante ist die Gründung einer GbR, also einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese kann theoretisch formlos geschlossen werden, sollte aber angesichts der Werte und des Risikos beim einem Immoblienerwerb nur mit notariellem Vertrag geschlossen werden (ohne den wird es auch mit einer Finanzierung üblicherweise nichts). Im Gesellschaftervertrag kann dann alles an Details geregelt werden, was man so braucht. Angesichts des geplanten Immobilienerwerbes müsste man natürlich den Vertrag genau hierauf auch ausrichten.
Gehe ich Richtig in der Annahme, dass dann alle Entscheidungen
nur von den Eigentümern einstimmig beschlossen werden können?
Nein, man kann im Gesellschaftsvertrag hierzu durchaus auch andere Regelungen treffen. Im Vertrag ist alles möglich, was dispositives Recht so hergibt und nicht gerade sittenwidrig ist. Also z.B. einfacher Mehrheitsbeschluss nach Zählanteil oder nach Wertanteil oder Grundanteil, oder …
Bei GbR aber ist Achtung geboten: alle Gesellschafter sind füreinander voll haftend, auch, wenn der andere mla seine privaten Steuern nicht zahlt!!! Da muss man sehr gute Verträge machen und sich sowohl von einem Anwalt als auch Notar ordentlich beraten lassen. Der Feld-Wal-und Wiesenanwalt ist da nicht angebracht.
@wiz: Gibts ne Ausnahmeregelung bei der Haftung bei Immobilien???