Hallo.
Hier ein paar Auszüge aus verschiedenen Foren bzw. Gesetzten:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
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ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
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als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
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eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
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vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
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vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
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das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
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als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
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in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
Hallo.
Fahren ohne Versicherung ist eine Straftat (Verstoß gg. das PflVersG) und wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Außerdem ist es hinsichtlich der FaP ein sog. ‚A-Verstoß‘. Theo. ist eine Verfahrenseinstellung möglich.
Ich würde hier also mit einer jugendrechtlichen Maßnahme wie z.B. Sozialstunden rechnen. Da wir uns hier im Jugendrecht bewegen, ist es letztlich auch Schnuppe ob es Sozialstunden per Einstellung gibt, oder per Urteil. Beides kommt ins Erziehungsregister. In Flensburg dürfte die Sache mit 6 Punkten zu Buche schlagen.
Das Nichttragen eines geeigneten Schutzhelms während der Fahrt wird gem. Bußgeldkatalog, lfd. Nr. 101, mit einem Verwarnungs-Regelsatz in Höhe von 15 Euro sanktioniert.
Das Nichttragen eines geeigneten Schutzhelms während der Fahrt wird gem. Bußgeldkatalog, lfd. Nr. 101, mit einem Verwarnungs-Regelsatz in Höhe von 15 Euro sanktioniert.
Fahren ohne Versicherung ist eine Straftat (Verstoß gg. das PflVersG) und wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Außerdem ist es hinsichtlich der FaP ein sog. ‚A-Verstoß‘. Theo. ist eine Verfahrenseinstellung möglich.
Ich hoffe, Du warst einigermaßen freundlich, zu den „Gesetzeshütern“. Außerdem wirst Du ja hoffentlich nicht sehr weit von zu Hause weg gewesen sein. Dieses
sind Punkte, die in einer etwaigen Verhandlung vor Gericht auf alle Fälle ins Urteil einfließen.
Falls es zu einer Verhandlung kommt, am besten einsichtig sein und auf einen „guten“ Richter hoffen.
Mach Dir nicht allzu grosse Sorgen und viel Glück,
hebrand.
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