Mofa Fahrerlaubnis

Hallo,

jemand, der nach dem 31.03.1965 geboren ist, fragt sich, ob er Mofa ohne Fahrerlaubnis fahren darf.

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 FeV sagt doch, dass man nur Mofas mit einer Höchstgeschwindigkeit 25 km/h ohne Fahrerlaubnis benutzen darf.

Müsste derjenige in jedem Fall eine Prüfung nach § 5 FeV machen?
Spielt der Kubikraum eine Rolle spielt? Wenn ja, wo steht das?

Gruß

Bona

Hallo!

Wo auch immer ich eine Frage von Dir entdecke, so gibst Du Dir die Antwort selbst. Ein Mofa darf ohne Fahrerlaubnis geführt werden, wer nach dem 1. 4. 65 geboren ist, benötigt eine Prüfbescheinigung. Wenn ein Mofa schneller als 25 km/h fahren kann, hat es keine Betriebserlaubnis und darf damit überhaupt nicht geführt werden.

Hallo!

Wenn ein Mofa schneller als 25 km/h fahren
kann, hat es keine Betriebserlaubnis und darf damit überhaupt
nicht geführt werden.

So is das aber nich ganz korrekt :wink:

Ein Simson SL1 darf auch als Mofa 30 km/h schnell sein u der Fahrer kann (sofern vorm 01.04.1965 geboren ODER die Prüfbescheinigung fürs Mofa vorhanden is) nich belangt werden, da der Einigungsvertrag „im Weg steht“. Prinzipiell isses dasselbe wie mit den 50 ccm-Mokicks von Simson (Ausnahme: Simson Sperber, da vmax=75 km/h=Leichtkraftrad, kein Kleinkraftrad!!!) mit Erstinverkehrbringung vor 01.03.1992, die trotz bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit dem FS Kl M (eigentlich nur 50 ccm u 45 km/h vmax) gefahren werden dürfen.

Interessiert mich, als Inhaber der 1b (u hoffentlich bald der „richtigen A“) recht wenig, aber es gibt genügend Jugendliche, denen diese Infos einfach fehlen.

Gruss

Mutschy