Mogeln verboten! - Gesetz oder Verordnung?

Hallo zusammen,

ich wüsste gerne, auf welcher Grundlade das Schummeln in der Schule verboten ist, da es letztes Semester eine Prüfungsfrage war.

Steht das Verbot in der Schulordnung, oder in einem Gesetz?

MfG
apfelwein

ich wüsste gerne, auf welcher Grundlade das Schummeln in der
Schule verboten ist, da es letztes Semester eine Prüfungsfrage
war.

Steht das Verbot in der Schulordnung, oder in einem Gesetz?

ziel jeder klausur/hausarbeit (schule/uni oder sonstiges) ist es zu ermitteln, welchen leistungsstand der prüfling hat.

jeder eingriff, z.b. durch spicken o.ä., verstößt gegen das prinzip der chancengleichheit, das auf Art. 3 I GG iVm dem Verhältnismäßigkeitsgebot beruht.

näher ausformuliert wird dieser grundsatz in den jeweiligen prüfungsordnungen. davon gibt es wiederum unzählig viele…

jeder eingriff, z.b. durch spicken o.ä., verstößt gegen das
prinzip der chancengleichheit, das auf Art. 3 I GG iVm dem
Verhältnismäßigkeitsgebot beruht.

Das kann nicht sein, da die Grundrechte nur den Staat binden. Ein Schüler, der abschreibt, ist aber nicht Teil des Staates und kann daher das Recht auf Chancengleichheit eines anderen Schülers nicht verletzen.

Gruß
Dea

Hallo!

prinzip der chancengleichheit, das auf Art. 3 I GG iVm dem
Verhältnismäßigkeitsgebot beruht.

Auf welchem Haufen ist denn das Unkraut gewachsen?

Gruß
Falke

Hallo,

ich wüsste gerne, auf welcher Grundlade das Schummeln in der Schule verboten ist, da es letztes Semester eine Prüfungsfrage war.
Steht das Verbot in der Schulordnung, oder in einem Gesetz?

Da von Semestern die Rede ist, gehe ich mal davon aus, dass von Hochschulen die Rede. Ist aber auch egal, da sowas erstmal Ländersache ist. Insofern besteht schon mal die Chance auf 16 Gesetze.
Ich kann mich dunkel daran erinnern, dass man in NRW mit seiner Selbstständigkeitserkärung auf eine Ordnungswidrigkeit hingewiesen wird, die bis zu 50.000€ kosten kann. Das steht so im § 63 (5) des Hochschulgesetzes NRW. Ob und wie das andere Länder geregelt haben, weiß ich nicht. Die Hochschulen in NRW können sich also schon mal auf dieses Gesetz berufen. Ich gehe davon aus, dass sowas grundsätzlich jede Hochschule für sich selbst in den Prüfungsordnungen festlegt. Kann man ja mal eine schöne Hausarbeit draus machen ;o)

Grüße

jeder eingriff, z.b. durch spicken o.ä., verstößt gegen das
prinzip der chancengleichheit, das auf Art. 3 I GG iVm dem
Verhältnismäßigkeitsgebot beruht.

Das kann nicht sein, da die Grundrechte nur den Staat binden.
Ein Schüler, der abschreibt, ist aber nicht Teil des Staates
und kann daher das Recht auf Chancengleichheit eines anderen
Schülers nicht verletzen.

hallo dea,

ich habe nicht geschrieben, dass die grundrechte unmittelbare drittwirkung entfalten.
das wäre auch nur bei einem fall relevant, wenn ein kandidat täuscht und ein dritter dagegen vorgehen möchte.

aus dem grundrecht der chancengleichheit folgt aber, dass ein hoheitsträger regelungen aufstellen kann/muss, dass das täuschen verboten ist bzw. eine arbeit entsprechend mit ungenügend zu bewerten ist.
und darum ging es doch hier ?

grüße

prinzip der chancengleichheit, das auf Art. 3 I GG iVm dem
Verhältnismäßigkeitsgebot beruht.

Auf welchem Haufen ist denn das Unkraut gewachsen?

warum überrascht es mich nicht, dass ein BWLer keine ahnung vom recht hat und das öffentlich kundtut ?!

bspl:

„Dabei handelt es sich nicht nur um praktische Schwierigkeiten der Rechtsanwendung, sondern vor allem um ein verfassungsrechtliches Problem. Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit, der das Prüfungsrecht beherrscht (BVerfGE 37, BVERFGE Jahr 37 Seite 342 (BVERFGE Jahr 37 Seite 352 f.); 79, 212 (218) = NVwZ 1989, NVWZ Jahr 1989 Seite 645), müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten.“ - BVerfG, Beschluß vom 17-04-1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 (es ging um die 2.juristische staatsprüfung sowie ihre bewertung - übertragbar auf das gesamte prüfungsrecht)

nur für BWLer: BVerfG steht für Bundesverfassungsgericht, mit schönen bildern hier http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassungsgericht

aus dem grundrecht der chancengleichheit folgt aber, dass ein
hoheitsträger regelungen aufstellen kann/muss, dass das
täuschen verboten ist bzw. eine arbeit entsprechend mit
ungenügend zu bewerten ist.

Das wäre möglich. Ich denke aber garnicht, dass man hier das Verfassungsrecht heranziehung muss, sondern sich ein Recht auf Untersagung, sowie Sanktion von Spicken, Abschreiben, Schummeln, etc. bereits aus den Kompetenzen und dem Erziehungs- und Lehrauftrag der Schulbehörden ergibt, was auch keiner gesodnerten gesetzlichen Normierung bedürfte (so es sie nicht tatsächlich doch in den Schulgesetzen oder den einzelnen Schulordnungen gibt).

Gruß
Dea

Das wäre möglich. Ich denke aber garnicht, dass man hier das
Verfassungsrecht heranziehung muss, sondern sich ein Recht auf
Untersagung, sowie Sanktion von Spicken, Abschreiben,
Schummeln, etc. bereits aus den Kompetenzen und dem
Erziehungs- und Lehrauftrag der Schulbehörden ergibt, was auch
keiner gesodnerten gesetzlichen Normierung bedürfte (so es sie
nicht tatsächlich doch in den Schulgesetzen oder den einzelnen
Schulordnungen gibt).

also wenn du es auch nicht aus Art. 7 GG herleiten willst, dann finde ich die ansicht bedenklich, weil es nunmal einen eingriff in die grundrechte des schülers darstellt.

z.b. die bewertung mit 0 punkten wegen spickens bei einem examen (als krasses beispiel) würde ich als eingriff in die berufsfreiheit sehen, 12 GG. warum sollte der staat ohne formelles gesetz hier eingreifen dürfen ?

Ohje, da hab ich ja ne Diskussion vom Zaun gebrochen, die viel weiter ausholt als gewollt.

Es geht nicht um die PO einer Uni, sondern tatsächlich um die 1. bis 13. Klasse.
Ich ersuche zwar keine Rechtsberatung, formuliere es aber trotzdem mal hypothetisch:

Angenommen, ein Lehramts-Student bekommt in einer Klausur folgende Frage gestellt

„Warum ist das Schummeln in der Schule verboten?“
a) aus moralischen Gründen
b) es steht im GG
c) es steht in der Schulordnung
d) es steht im Schulgesetz

Nehmen wir weiter an, die Uni liege in Rheinland-Pfalz.

Welche Antwort wäre dann richtig, bzw. „am richtigsten“ (-> Formulierung des Dozenten). Nur eine ist richtig.

mFg
apfelwein

warum überrascht es mich nicht, dass ein BWLer keine ahnung
vom recht hat und das öffentlich kundtut ?!

Wahrscheinlich weil Dir bekannt ist, dass hier jeder frei und unbekümmert seine Meinung kundtun kann (Art. 5 GG).

Sind dann auch alle Rechtsanwälte, die mit ihrer Ansicht vor Gericht scheitern und alle Richter, deren Urteil von der nächsten Instanz kassiert wird, verkappte BWLer?

also wenn du es auch nicht aus Art. 7 GG herleiten willst,
dann finde ich die ansicht bedenklich, weil es nunmal einen
eingriff in die grundrechte des schülers darstellt.

z.b. die bewertung mit 0 punkten wegen spickens bei einem
examen (als krasses beispiel) würde ich als eingriff in die
berufsfreiheit sehen, 12 GG. warum sollte der staat ohne
formelles gesetz hier eingreifen dürfen ?

Ich habe nicht gesagt, dass man solche Regeln nicht letztlich auch aus der Verfassung herleiten könnte, sondern bin vielmehr der Ansicht, dass hier, wie in so vielen Fragen, wo man immer schnell auf die Verfasssung abstellt, derartige Regelungen bereits aus den einfachgesetzlichen Normen problemlos hergeleitet werden können.

Wenn ich mir zB. § 2 Abs. 3 des hessischen Schulgestzes ansehe, in dem steht:

„Die Schule soll den Schülerinnen und Schülern die dem Bildungs- und Erziehungsauftrag entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen vermitteln.“

sowie § 3 Abs. 6:

„In Verwirklichung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags entwickeln die Schulen ihr eigenes pädagogisches Konzept und planen und gestalten den Unterricht und seine Organisation selbstständig. Die einzelne Schule legt die besonderen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit in einem Schulprogramm fest. Sie ist für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags verantwortlich.“

dann sehe ich bereits hierin die Grundlage dafür, ein Abschreiben oder sonstige unlauteren Methoden bei Prüfungen zu untersagen und ggf. zu sanktionieren.

Daher muss man hier m.E. überhaupt nicht auf Grundrechte zurück greifen. Das ist auch nicht immer sinnvoll, da diese nunmal so allgemein gehalten sind, dass ihr Inhalt derart auslegungsfähig ist, dass bestimmten Anordnungen hieraus nur schwer begründet werden können, will man nicht mit bloßen Ansichten und Axiomen arbeiten.

Wie gesagt, man kann das auch aus der Verfassung herleiten, man braucht es aber nicht.

Gruß
Dea

Wie gesagt, man kann das auch aus der Verfassung herleiten,
man braucht es aber nicht.

ahso, ja dann stimmen wir ja wieder überein. ich wollte nur auf die gemeinsame wurzel im GG hinweisen, weil es mir auch letztlich zu viel arbeit war, die einzelnen gesetze durchzusehen :smile:

grüße

warum überrascht es mich nicht, dass ein BWLer keine ahnung
vom recht hat und das öffentlich kundtut ?!

Wahrscheinlich weil Dir bekannt ist, dass hier jeder frei und
unbekümmert seine Meinung kundtun kann (Art. 5 GG).

was hat 5 GG damit zu tun ? die grundrechte sind abwehrrechte gegen den staat, die grds. keine unmittelbare wirkung zwischen dritten entfalten. erst über einfachgesetzliche generalklauseln finden sie eingang in die privatrechtsordnung.
also warum sollte ich art. 5 gg in irgendeiner weise verletzt haben ?

Sind dann auch alle Rechtsanwälte, die mit ihrer Ansicht vor
Gericht scheitern und alle Richter, deren Urteil von der
nächsten Instanz kassiert wird, verkappte BWLer?

bei obigem „beitrag“ wurde keine ansicht vertreten, sondern ein unnützer beitrag gepostet. nicht einmal die metapher zeugt von einfallsreichtum…
es wurden keine gegenargumente gebracht, keine eigenen thesen aufgestellt etc.
deshalb ist auch der vergleich mit RAen und Ri verfehlt.

warum überrascht es mich nicht, dass ein BWLer keine ahnung vom recht hat und das öffentlich kundtut ?!

Wahrscheinlich weil Dir bekannt ist, dass hier jeder frei und
unbekümmert seine Meinung kundtun kann (Art. 5 GG).

also warum sollte ich art. 5 gg in irgendeiner weise verletzt
haben ?

Ist das irgendwo behauptet worden? Du hattest gefragt, warum es Dich nicht wundert, dass jemand seine Meinung öffentlich kundtut.
Daraufhin habe ich vermutet, dass es daran liegen könnte, dass Du weißt, dass dies hier jedem erlaubt ist. Und über normale Sachen wundert man sich normalerweise nicht.

Sind dann auch alle Rechtsanwälte, die mit ihrer Ansicht vor Gericht scheitern und alle Richter, deren Urteil von der nächsten Instanz kassiert wird, verkappte BWLer?

es wurden keine gegenargumente gebracht, keine eigenen thesen aufgestellt etc.

Das ist in der Tat kritikwürdig. Aber ansonsten wurde eben nur eine Meinung öffentlich kundgetan.

deshalb ist auch der vergleich mit RAen und Ri verfehlt.

Och menno, warum, denn nicht? Die treten doch auch in der Öffentlichkeit auf und tun ihre falsche Einschätzung kund. Und das immerhin obwohl man annehmen sollte, dass sie Ahnung vom Recht haben.
Diese Aspekte kann man doch zumindest vergleichen. Beim Richter heißt das Ergebnis dann freilich Fehlurteil und bei einem BWLer freie Meinungsäußerung.

Grüße

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hm so wirklich schlauer bin ich jetzt nicht (mich betrifft die Frage auch in jener klausur).

vielleicht könnt ihr eure Ausführungen für den Laien nochmal kurz zusammenfassen? :smile: Vielen Dank

vielleicht könnt ihr eure Ausführungen für den Laien nochmal
kurz zusammenfassen? :smile: Vielen Dank

„Warum ist das Schummeln in der Schule verboten?“
a) aus moralischen Gründen
b) es steht im GG
c) es steht in der Schulordnung
d) es steht im Schulgesetz

Nehmen wir weiter an, die Uni liege in Rheinland-Pfalz.

Welche Antwort wäre dann richtig, bzw. „am richtigsten“ (-> :Formulierung des Dozenten). Nur eine ist richtig.

auch wenn der „Dozent“ es nicht hören will, aber zumindest die buchstaben a) und b) sind richtig.

ob in rheinland-pfalz das schulgesetz bzw. die schulordnung das „verbot“ so explizit ausspricht, weiß ich nicht (und bezweifle es auch). aber sicherlich wird es indirekt angesprochen, wenn der leistungsstand der schüler gemessen werden soll.
(ob das wiederum genügt, um b) und c) anzukreuzen, weiß ich nicht)

mein persönlich fazit:
die frage inkl. antworten ist eine farce, was allein schon die tatsache zeigt, dass sich der prüfling zwischen recht und moral entscheiden muss.

hmm also ich vermute ja dass a) auf jedenfall falsch ist.

denn moral ist ja kulturell bedingt und darüber lässt sich bekanntlich streiten. es gibt bestimmt menschen, die der meinung sind dass es nicht unmoralisch ist. kriminelle z.b. die haben sicher völlig andere ansichten von moral.

ach ich hasse solche fragen… das wurde in der vorlesung nicht einmal angesprochen… :frowning:

http://rlp.juris.de/rlp/SchulO_RP_2009_rahmen.htm

Das ist die Schulordnung für Oberschulen in RlP. §55 ist der entsprechende…

Allerdings steht in der Schulordnung für Grundschulen nichts diesbezüglich drin.

Also ich glaub ich bleibe bei c Schulordnung, da kann ichs zumindest nachweisen…