meines Erachtens kann den Eigentümern das Zuschütten des
Teiches auch unabhängig von § 32 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes (ggf. durch einstweilige Verfügung)
untersagt werden, weil Bergmolche eine besonders geschützte
Art sind.
Hallo MM,
ergänzend möchte ich anfügen, dass Dummheit (im Sinne von kein Vorsatz) manche Strafe abmildert (im Vergleich zu Dummheit schützt vor Strafe nicht), jedoch die nachträgliche Verpflichtung zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen empfindlicher als eine Strafe treffen könnte.
Wenn entscheidungserhebliche Tatsachen der Genehmigungsbehörde nicht mitgeteilt werden, kann es ganz dumm ausgehen. Dann können Genehmigungen hinfällig werden. Das geht dann bis zum Abriss.
Ich hatte etwas mit Bauen in der Ursprungsfrage gelesen. Neben dem Bergmolch als „nur“ besonders geschützte Art, geht es beim Kammmolch um eine FFH-Anhang-II-Art, was bedeutet, dass das Bauvorhaben vor einem europäischen Gericht verhindert werden kann.
Meine Empfehlung: Mit der Naturschutzbehörde sprechen. Die wollen und sollen natürlich zuerst den Lebensraum an der Stelle erhalten. Wenn ein Ersatzbiotop und Umsiedlung angeboten wird, tritt ein Abwägungsprozess ein, der auch juristisch hinterfragt werden kann.
Ob der Ersatzlebensraum (Molche leben z.B. nicht nur im Wasser) geeignet ist, kann ich aus dem Ursprungsposting nicht entnehmen.
Grüße
Ulf