Monatsanfangsproblematik

Hallo, mich würde mal interessieren welche Erfahrungen die Inhaber eines P-Kontos oder auch die banker hier mit der sogenannten „Monatsanfangsproblematik“ gemacht hat.
Bsp. Der Inhaber des P-Kontos hat für den Monat August seinen gesamten Pfandfrei verbleinden Betrag ausgeschöpft. Am 30.07. gehen Sozialeistungen für den Zeitraum August in Höhe von 700,00 EUR auf dem Konto ein. Der Inhaber geht nun am 02.08.2010 zur Bank und möchte etwas abheben. Die Bank sagt Nein, diese Beträge wurden im vergangen Monat gutgeschrieben, in welchen der Pfandfrei verbleibende Betrag bereits verbraucht wurde.

Besonders die Deu… Bank, (aber auch andere) sind hierin ganz groß ein Problem zu erkennen. Der Sinn des P-Kontos ist doch jedoch ganz einfach der, das der Schuldner jeden Monat aufs neue einen pfandfreien Betrag hat, egal woher das Geld stammt. Auch ist eine Ansparung aus den Vormonat möglich gemäß § 850k I ZPO.

Mich würden mal eure Erfahrungen dahingehend interessien und wie das Problem (letztlich durch das Vollstreckungsgericht?) gelöst wurde.

g.f.

Sorry, hab gerade einen Schreibfehler in meinem SV erkannt:
Statt

Der Inhaber des P-Kontos hat für den Monat August

muss es heißen:

„er Inhaber des P-Kontos hat für den Monat Juli…“

Hi,

wir als Bank sehen natürlich, was gemeint ist, wenn am Ende des Monats Sozialleistungen kommen, meist steht ja auch was im Verwendungszweck drin.

Das Problem ist hier nicht die Bank, sondern das Gesetz, denn das schreibt es eindeutig vor, dass die Gutschriften des Kalendermonats gegen den Freibetrag geprüft werden. Das Justizministerium hat das Problem erkannt. Die Banken schicken den Kunden zum Gericht, um einen Beschluss nach 654a ZPO als Einmalfreigabe zu holen.

Die Bank als Drittschuldner ist in der Sache neutral. Sie darf dem Kunden nichts auszahlen, was über die gesetzlich festgelegten Beträge hinaus geht. Wäre die Bank kulant und gibt sie das Geld so mit, kann der Gläubiger von der Bank die nochmalige Zahlung fordern.

Gruss

Hans-Jürgen

Ob hier tatsächlich eine Gesetzeslücke besteht sei dahingestellt. Fest steht, dass viele Banken ihre Hausaufgaben in Vorbereitung der Einführung des P-Kontos nicht gemacht haben. Das zeigt sich schon an den unterschiedlichsten Herangehensweisen Schuldnernachweise für die Einrichtung des P-Kontos zu akzeptieren. Ich will hier nicht in Detail gehen.

Ich halte die sogenannte Monatsanfangsproblematig für ein „gefundenes Fressen“ derer die nach Problemen und Lücken suchen.
Wie der Themenstarter bereits ausgeführt hat, ist Sinn und Zweck des P-Kontos doch einfach der, dass der Schuldner beginnend ab dem 01. eines jeden Monates einen Freibetrag hat.

Auch sollte den Banken bekannt sein, dass Sozialleistungen jeweils für den Folgemonat gezahlt werden. Die entsprechenden Stellen haben die Verpflichtung das Geld so rechtzeitig zu überweisen, dass es zeitgereicht bereitsteht. Wäre das Geld wie im Fall geschildert am 02.08. überwiesen worden wäre es kein Problem. Nur weil es am 30.07. überwiesen wurde ist es plötzlich ein Problem? Beides ist Sozialgeld, welches zur Bestreitung meist essentieller Bedürfnisse benötigt wird.

Mit der m.E. konstruierten Monatsanfangsproblematik wird der ganze Sinn des P-Kontos von einigen Banken unterminiert.
Ganz nebenbei halte ich auch die vom BMJ vorgeschlagene Lösung der Sofortfreigabe über § 765a ZPO als einen misslungenen Schnellschuss der den Grundsätzen dieser Norm nicht gerecht wird. Nicht zu vergessen ist die Tatsache, dass die 15,00 EUR was der Spaß kostet wieder am Schuldner hängen bleibt.

ml.

Hi,

dass einige Banken schlecht vorbereitet waren, ist unbestritten. Ich habe schon viele hämische Kommentare gelesen, dass man ja nun 1 Jahr Zeit hatte. Stimmt, aber es sind auch tiefgreifende Änderungen in Buchungssystematiken nötig gewesen und in einer Bank läuft nicht ein Programm, sondern tausende. Der Vorbereitungsaufwand war also gewaltig. Auch konnte man nicht alles, was gekommen ist, vorhersehen, diese Reform ist ja bisher beispiellos. Aber ich gebe zu, dass einige Banken ihre Filialen ziemlich hängengelassen haben. (wobei auch einige Berater die Infos sehr wohl bekommen haben, aber das ist weiter nach unten ins Körbchen gerutscht…)

Da der Gesetzgeber nicht geregelt hat, welche Bescheinigungen anzuerkennen sind, hat sich jede Bank einie Linie gesucht zwischen Sicherheit (Haftung) und Praktikabilität. Das ist doch immer so: ist nichts vorgeschrieben, macht es jeder so, wie er es meint. Dass ihr Rechtspfleger (richtig geraten?) das nicht gut findet, kann ich nachvollziehen.

Wir schon in meiner ersten Antwort gesagt: Wir haben die Brisanz der Monatsanfangsproblematik erkannt, klar. Wir wissen auch, dass die Sozielleistungen immer für den nächsten Monat sind. Wenn aber das Gesetz auf den Gutschriftsmonat eingeht, können wir das nicht einfach so übersehen. Wir sind als Drittschuldner ja genauso neutral wie die Gerichte. Wenn wir allerdings dem Schuldner was geben, was er nach GEsetz nicht verfügen darf, hält der Gläubiger seine Hand auf und wir dürfen nochmal zahlen.

Immerhin gibts schon ein Urteil des LG Essen, das die Variante des Bundesverbandes deutscher Banken (Freigabe nach 765a) ausdrücklich begrüsst.

Gruss

Hans-Jürgen