Einspruch…
Das dürfte in den Beförderungsbedingungen des Unternehmens festgelegt sein, und ich kann mir nicht vorstellen, dass da steht, dass da ersatzweise eine pdf-Dokument auf dem Handy Gültigkeit besitzt.
Nehmen wir mal Folgenden Fall.
In den ABG stünde:
„Ein Reisender, der bei Antritt der Reise eine gültige Fahrkarte nicht besitzt oder nicht vorlegen kann, ist zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet (§ 12 EVO). Zu diesem Zweck wird durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Fahrpreisnacherhebung ausgestellt.“
Zuerst einmal ist es ja so, dass rein formal der Reisende eine gültige Fahrkarte besitzt.
Ja, er kann das Original nicht vorlegen.
Allerdings kann er durch eine elektronische Kopie nachweisen, dass ein gültiger Fahrausweis vorliegt.
Diese Kopie enthält sämtliche Informationen, welche auf dem Original auch verfügbar sind, inklusive einer eindeutigen Buchungsnummer des Anbieters, welche diesem belegt, dass auf den Namen des Reisenden eine entsprechende Transaktion zur Bereitstellung eines gültigen Fahrausweises erfolgt ist.
Der Reisende kann zwar nachweisen, dass die Transaktion erfolgt ist, aber nicht auf dem vom Beförderer bereitgestellten Medium.
Juristisch ist es ja so: Durch Zahlung des Entgelts erhält man die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Beförderungsmittels.
Das Ticket selbst gilt nur zur Erleichterung einer Kontrolle dieser Berechtigung.
Für mich auch interessant, nirgendwo steht, dass das Ticket im Original vorliegen muss!
Also, entweder hat man sein Ticket dabei oder man fährt schwarz.
Das wurde ja schon genug erwähnt, da sieht die Rechtslage anders aus.
Vielleicht lässt sich ja mit dem Fahrkartenkontrolleur darüber verhandeln, dass er dann keine Strafe verhängt, aber ein Recht lässt sich wohl daraus nicht ableiten.
Kulanz ist juristisch irrelevant.
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Was mich persönlich ein wenig wundert:
§12 EVO, Abs. 3 sagt:
„Der erhöhte Fahrpreis ermäßigt sich im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei einem Bahnhof der befördernden Eisenbahn nachweist, daß er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war“
Das heißt, es reicht, nachträglich nachzuweisen, dass man „Inhaber eines gültigen Fahrausweises war“.
Warum reicht hierfür ein pdf-Scan nicht, welches eine 1:1 elektronische Abbildung des vom Verkehrsunternehmen ausgestellten Tickets ist und welches die vorgenannten Informationen wiedergibt?
Angenommen, der Fahrgast würde sich schlichtweg weigern, die „Fahrpreisnacherhebung“ zu bezahlen: Ganz offensichtlich hätte das Beförderungsunternehmen mit einer Klage auf §265a keinen Erfolg, da der Fahrgast ja ein gültiges Ticket besitzt.
Was kann das Beförderungsunternehmen in dieser Situation überhaupt tun?
Gruß,
Michael