Monatskarte vergessen

Hallöchen,

nehmen wir mal folgendes fiktive Szenario an:

X ist Kunde bei einem deutschen Schienenverkehrsunternehmen und kauft dort jeden Monat eine Monatskarte.

An einem Tag merkt X, dass seine Karte abgelaufen ist und die neue Karte noch zu Hause liegt.
X lässt sich von einem Familienangehörigen einen Scan der Karte per pdf auf sein Handy zuschicken.
Auf dem Scan sind ein Scannercode, eine Ausstellungsnummer, Inhaber und Gültigkeitsdatum sowie zu fahrende Strecke eindeutig und klar zu erkennen.

Muss X nun eine Fahrkarte nachlösen, oder ist der Scan hinreichend, um das Vorhandensein einer gültigen Fahrkarte nachzuweisen?

Gruß und Danke,
Michael

Moin!

Das dürfte in den Beförderungsbedingungen des Unternehmens festgelegt sein, und ich kann mir nicht vorstellen, dass da steht, dass da ersatzweise eine pdf-Dokument auf dem Handy Gültigkeit besitzt.

Also, entweder hat man sein Ticket dabei oder man fährt schwarz.

Vielleicht lässt sich ja mit dem Fahrkartenkontrolleur darüber verhandeln, dass er dann keine Strafe verhängt, aber ein Recht lässt sich wohl daraus nicht ableiten.

IANAL

Gruß, Noi

Hm… wenn ich es richtig lese bei Fragesteller, dann ist es eine personalisierte Karte und daher wird sich in der Regel das „erhöhte Beförderungsentgelt“ bei Vorlage an der zuständigen Stelle deutlich reduzieren lassen.

Wäre sie unpersonlaisiert und übertragbar, so könnte der Betreiber davon ausgehen, dass die Karte zu dem Zeitpunkt von jemand anderem genutzt wurde.

In den Beförderungsbedingungen fast aller Betreiber befinden sich solche Klauseln.

Ein Handyscan um überhaupt nichts bezahlen zu müssen und um kein Ticket lösen zu müssen, ist allerdings nicht hinreichend und würde allenfalls kulanter Weise vom Schaffner anerkannt.

Gruss HighQ

Nachtrag zur Pauschalaussage

Also, entweder hat man sein Ticket dabei oder man fährt
schwarz.

http://www.test.de/Schwarzfahrt-Monatskarte-vergesse…

Das sieht das OLG Koblenz anders.

Hi,

Vielleicht lässt sich ja mit dem Fahrkartenkontrolleur darüber
verhandeln, dass er dann keine Strafe verhängt, aber ein Recht
lässt sich wohl daraus nicht ableiten.

Das ist jetzt kein Rechtsrat, sondern nur ein Rat: Wenn man sich gleich zum Kontrolleur begibt, anstatt zu warten, bis er am Platz ist, wird er i. d. R. ein Auge zudrücken.

Gruß S

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Hallo.

Was natürlich nichts daran ändert, dass nicht trotzdem ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben werden kann für das Fahren ohne gültigen Fahrausweis. Man hat zwar keine Straftat (Schwarzfahren aka Erschleichen von Beförderungsleistungen) begangen, aber trotzdem gegen die Vertragsbedingungen des Verkehrsunternehmens verstossen, wofür dann das erhöhte Beförderungsentgelt fällig wird.

Sebastian.

Hi,

Was natürlich nichts daran ändert, dass nicht trotzdem ein
erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben werden kann für das
Fahren ohne gültigen Fahrausweis. Man hat zwar keine Straftat
(Schwarzfahren aka Erschleichen von Beförderungsleistungen)
begangen, aber trotzdem gegen die Vertragsbedingungen des
Verkehrsunternehmens verstossen, wofür dann das erhöhte
Beförderungsentgelt fällig wird.

Was aber nicht besonders intelligent wäre. Das Verkehrsunternehmen bestraft damit immerhin einen Dauerkunden.

Gruß S

Einspruch…

Das dürfte in den Beförderungsbedingungen des Unternehmens festgelegt sein, und ich kann mir nicht vorstellen, dass da steht, dass da ersatzweise eine pdf-Dokument auf dem Handy Gültigkeit besitzt.

Nehmen wir mal Folgenden Fall.
In den ABG stünde:
„Ein Reisender, der bei Antritt der Reise eine gültige Fahrkarte nicht besitzt oder nicht vorlegen kann, ist zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet (§ 12 EVO). Zu diesem Zweck wird durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Fahrpreisnacherhebung ausgestellt.“

Zuerst einmal ist es ja so, dass rein formal der Reisende eine gültige Fahrkarte besitzt.
Ja, er kann das Original nicht vorlegen.
Allerdings kann er durch eine elektronische Kopie nachweisen, dass ein gültiger Fahrausweis vorliegt.
Diese Kopie enthält sämtliche Informationen, welche auf dem Original auch verfügbar sind, inklusive einer eindeutigen Buchungsnummer des Anbieters, welche diesem belegt, dass auf den Namen des Reisenden eine entsprechende Transaktion zur Bereitstellung eines gültigen Fahrausweises erfolgt ist.
Der Reisende kann zwar nachweisen, dass die Transaktion erfolgt ist, aber nicht auf dem vom Beförderer bereitgestellten Medium.

Juristisch ist es ja so: Durch Zahlung des Entgelts erhält man die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Beförderungsmittels.
Das Ticket selbst gilt nur zur Erleichterung einer Kontrolle dieser Berechtigung.

Für mich auch interessant, nirgendwo steht, dass das Ticket im Original vorliegen muss!

Also, entweder hat man sein Ticket dabei oder man fährt schwarz.

Das wurde ja schon genug erwähnt, da sieht die Rechtslage anders aus.

Vielleicht lässt sich ja mit dem Fahrkartenkontrolleur darüber verhandeln, dass er dann keine Strafe verhängt, aber ein Recht lässt sich wohl daraus nicht ableiten.

Kulanz ist juristisch irrelevant.

____

Was mich persönlich ein wenig wundert:
§12 EVO, Abs. 3 sagt:
„Der erhöhte Fahrpreis ermäßigt sich im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei einem Bahnhof der befördernden Eisenbahn nachweist, daß er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war“

Das heißt, es reicht, nachträglich nachzuweisen, dass man „Inhaber eines gültigen Fahrausweises war“.
Warum reicht hierfür ein pdf-Scan nicht, welches eine 1:1 elektronische Abbildung des vom Verkehrsunternehmen ausgestellten Tickets ist und welches die vorgenannten Informationen wiedergibt?

Angenommen, der Fahrgast würde sich schlichtweg weigern, die „Fahrpreisnacherhebung“ zu bezahlen: Ganz offensichtlich hätte das Beförderungsunternehmen mit einer Klage auf §265a keinen Erfolg, da der Fahrgast ja ein gültiges Ticket besitzt.
Was kann das Beförderungsunternehmen in dieser Situation überhaupt tun?

Gruß,
Michael

Hallo.

Was natürlich nichts daran ändert, dass nicht trotzdem ein
erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben werden kann für das
Fahren ohne gültigen Fahrausweis. Man hat zwar keine Straftat
(Schwarzfahren aka Erschleichen von Beförderungsleistungen)
begangen, aber trotzdem gegen die Vertragsbedingungen des
Verkehrsunternehmens verstossen, wofür dann das erhöhte
Beförderungsentgelt fällig wird.

Was aber nicht besonders intelligent wäre. Das
Verkehrsunternehmen bestraft damit immerhin einen Dauerkunden.

In der Regel werden in den Bedingungen Regelungen vorgesehen sein, in dem Fall nicht das volle erhöhte Beförderungsentgelt nachzuerheben, sondern nur eine geringere Gebühr, z.B. die in einer anderen Antwort genannten 7 Euro. Aber das das Verkehrsunternehmen komplett auf die Zahlung verzichtet, bezweifele ich. Im Einzelfall mag das ja mal zutreffen, aber im Regelfall werden die das nicht machen.

Sebastian.

Im Spezialfall?
Hallöchen,

In der Regel werden in den Bedingungen Regelungen vorgesehen sein, in dem Fall nicht das volle erhöhte Beförderungsentgelt nachzuerheben, sondern nur eine geringere Gebühr, z.B. die in einer anderen Antwort genannten 7 Euro. Aber das das Verkehrsunternehmen komplett auf die Zahlung verzichtet, bezweifele ich. Im Einzelfall mag das ja mal zutreffen, aber im Regelfall werden die das nicht machen.

Die Frage geht eigentlich dorthin:

Normalerweise kann man, sogar bei Totalverlust, durch z.B. eine Quittung oder eine Bankabbuchung, im Nachhinein belegen, dass man zum Zeitpunkt der Fahrt einen gültigen Fahrausweis besaß.
In diesen Fällen wird dann über einen Verwaltungsakt das Entgelt auf €7 reduziert.

Kann jedoch der Fahrgast während der Fahrt durch eine elektronische Kopie nachweisen, dass er sich im Besitz einer gültigen Fahrkarte befindet, so ist die Frage, ob hier überhaupt der Fall vorliegt, dass die Voraussetzungen für das „Nicht-nachweisenkönnen einer gültigen Fahrkarte“ überhaupt vorliegen.

Hat ein Schaffner in Bezug auf $264 BGB die Berechtigung, einen vorgelegten eindeutigen Beweis einfach abzulehnen und nachzuerheben?

Gruß,
Michael

Da du selber auf die EVO verlinkt hast, solltest du den 12 (1) b mal lesen.

Das Bild davon ersetzt in keinem Falle die Fahrkarte selbst…

Kontext?

Da du selber auf die EVO verlinkt hast, solltest du den 12 (1) b mal lesen.

Absätze von Paragraphen sind aber nicht nur in sich selbst gültig.
Paragraphen müssen zusammen und im Kontext verstanden werden.

Wenn Du 12 (3) daneben hälst, dann hat der Reisende die Gelegenheit, nachzuweisen, dass er sich zum Zeitpunkt der Fahrt im Besitz einer gültigen Fahrkarte befand.
Kann er dies sogar während der Fahrt nachweisen, so stellt sich doch eher die Frage: Welche Form des Nachweises kann/muss akzeptiert werden?

Das Bild davon ersetzt in keinem Falle die Fahrkarte selbst…

Was ist denn „die Fahrkarte“?
Ist sie nicht lediglich ein vom Beförderungsdienstleister erstellter Beleg, dass der Passagier zur Nutzung des Beförderungsmittels berechtigt ist.

Es gibt natürlich sowohl das Eisenbahngesetz als auch die AGB von Beförderungsdienstleistern - aber eben auch solche Sachen wie das HGB und das BGB.

Ist der Anbieter einer Leistung automatisch zur doppelten Zahlung der Leistung berechtigt, nur weil die Quittung dem Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht im Original vorliegt?

Gibt es tatsächlich irgendwo einen bestimmten Paragraphen, der eben das Vorliegen Selbiger im Original erfordert?
Insbesondere, da auf den Fahrkarten ja ein Scanner-Code abgebildet ist, der dem Schaffner zu jedem Zeitpunkt die Echtheitsverifizierung ermöglicht?

Gruß,
Michael

Off topic und laienhaft
Oje, ick seh schon, ich werde alt :smile:) Denn anders ist es nicht zu erklären, dass es anscheinend in diesem hypothetischen Fall als vollkommen glaubhaft dargestellt werden kann und niemand auch nur leisest zweifelnd die Augenbraue hebt angesichts der Tatsache, dass man zwar ohne weiteres mal vergessen kann, seine Monatskarte im Original einzustecken, aber dann gleichzeitig bei einer Kontrolle *schwupp* einen 1:1 PDF-Scan parat hat, den hat man also nicht vergessen. Also ich fände das ziemlich merkwürdig.

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Hi,

Oje, ick seh schon, ich werde alt :smile:) Denn anders ist es
nicht zu erklären, dass es anscheinend in diesem
hypothetischen Fall als vollkommen glaubhaft dargestellt
werden kann …, aber dann gleichzeitig bei einer Kontrolle
*schwupp* einen 1:1 PDF-Scan parat hat, den hat man also nicht
vergessen. Also ich fände das ziemlich merkwürdig.

Die Originalfrage ging davon aus, daß ein Angehöriger dem Delinquenten eine Abbildung der Fahrkarte nachträglich aufs Handy schickt.

Gruß S

Ups, okay. Lesebrille wieder vergessen. Wie ich schon sagte…

Sorry und besten Gruß

Annie

Hallo,

jetzt einmal eine Gegenfrage…würdest du mir 50 € geben,nur weil ich dir auf meinem Handy eine Kopie eines 50 € Scheines zeige ??..

wohl kaum…

Ein Ticket (egal ob jetzt Bahn,Bus,Konzert oder was auch immer) muss im Original vorliegen…denn Kopien sind mit der Technik der heutigen Zeit so schnell hergestellt…

@ A.A.,

Ein wirklich stichhaltiges Argument.

Ein Ticket habe ich nicht, aber auf einem Handy habe ich ein Bild davon.

Kann ich auf vergleichbare Weise dann auch im Kuaufhaus zahlen?

( Ich habe den Hunni nicht dabei, aber ein Bild davon auf dem Handy )

mfg

Ennlo