Hallo,
Ja ich lag nicht ganz richtig mit der Beweislast. hier:
Du liegst Du immer noch „nicht ganz richtig“. Außerdem finde ich die Formulierung „nicht ganz richtig“ sehr sportlich. Es war einfach kompletter Unsinn, was Du da geschrieben hast.
Rechte des Käufers: Beweislast - wer muss den Schaden
beweisen?
Die Beweislast liegt beim Verkäufer. Dies gilt aber nur für
Käufe von Privatleuten bei einem Unternehmer – nicht bei
Käufen unter Privatleuten.
Falsch. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Käufer. Dieser muss beweisen, dass der vorliegende Schaden auf einen Sachmangel beruht, der schon bei Übergabe vorlag. Das genau ist nämlich der Denkfehler: Nicht jeder Schaden ist automatisch ein Sachmangel.
Sind allerdings sechs Monate nach Kauf abgelaufen, ändert sich
die Situation. Denn dann liegt die Beweislast beim Käufer,
d.h. er hat den Beweis zu erbringen, dass der Schaden schon
beim Kauf vorlag – was in der Praxis schwer möglich sein wird.
Die Beweislastumkehr ist alles andere als eindeutig:
Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die
Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und
Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476
BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine
Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten
seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet
eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser
Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
BGH, Urteil vom 2. 6. 2004 - VIII ZR 329/ 03
Wer das Urteil liest, versteht die Hintergründe auch.
Auch wenn Du nun schön gegoogelt hast und mit Copy & Paste ein paar Textbausteine eingefügt hast, scheinst Du nicht wirklich verstanden zu haben, worum es geht:
Einzig und allein entscheidend ist, wie der Zustand bei Kauf war. Was danach passiert, ist alleiniges Problem des Käufers. Geht eine Sache nach Kauf kaputt, muss grundsätzlich der Käufer die Ursache beweisen. Kann er beweisen, dass der Defekt auf einen Sachmangel beruht, dann, aber auch nur dann (!) greift die Beweislastumkehr.
Gruß
S.J.