Liebe/-r Experte/-in,
mein Vermieter (eine Wohnbaugesellschaft), hat mir schriftlich angekündigt, das Rauchmelder installiert werden sollen.
Ich bin dafür, aber da ich schon immer eigene Rauchmelder habe, und ich dann für die neuen regelmäßig Wartungskosten zahlen soll, bin ich nicht so begeistert - wieder zusätzliche Kosten.
Meine Frage: Muss ich dem zustimmen?
Zur Information:
Bundesland: Niedersachsen, Stadt Goslar
Baujahr der Wohnungen so ca. 1960
Danke für eine Antwort.
Buerste
PS: Es ist nicht böse gemeint, aber Antworten wie „ich glaube“, „ich habe mal gehört“ sind wenig hilfreich für mich. Wenn Antwort, dann auch verläßlich. Vielen Dank.
Hallo liebe buerste,
In einigen Ländern sind Rauchmelder in Wohngebäuden Pflicht, das trifft in Deutschland nicht überall zu, da dies in die kompetent der Länder fällt. Man müsste prüfen, ob das Land Niedersachsen eine derartige Verordnung schon erlassen hat.
Allerdings kann der Vermieter Rauch- bzw. Brandmelder installieren und diese Kosten (turnusmäßige Überprüfung, Wartung) als Betriebskosten ausweisen, selbst dann, wenn sie bisher nicht explizit erwähnt wurden.
Es ist hierfür allerdings eine schriftliche Erklärung des Vermieters erforderlich, diese Erklärung bedarf jedoch der Zustimmung durch den Mieter, damit sie wirksam wird, ein Widerspruch ist nicht erforderlich
Von Dir selbst installierte Brandmelder muss der Vermieter nicht akzeptieren, ins-besondere z. B. dann nicht, wenn die neu zu installierende Anlage an eine Direkt-meldeleitung zur Feuerwehr angeschlossen werden soll oder wenn bei Alarmaus-lösung in einer Wohnung alle Mieterlnnen alarmiert werden sollen und dies mit den von Dir selbst installierten Geräten nicht möglich ist (wovon ich mal ausgehe).
Der Einbau von Rauchmeldern kann ebenfalls mietsteigernd wirken, da die Maß-nahme als Modernisierung gelten kann. Dann sind 11 % der Modernisierungskosten auf die Miete umlagefähig.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
Halllo Buerste,
wer die Kosten für Rauchwarnmelder zu tragen hat, ist abhängig davon, in welchem Bundesland man lebt. Es gibt mittlerweile 7 Bundesländer, in denen es eine Verpflichtung zum Einbau gibt. Davon haben 5 Länder festgelegt, dass auch in bestehenden Wohnungen Rauchwarnmelder montiert werden müssen. In Hessen, Schleswig-Holstein, Hamburg und Rheinland-Pfalz ist der Vermieter dazu verpflichtet.
In Mecklenburg-Vorpommern der Mieter. Eine jährliche Wartung ist gesetzlich vorgeschrieben. Die ist durch denjenigen durchzuführen, der die Verkehrssicherungspflicht hat. In Mecklenburg-Vorpommern der Mieter, in den anderen 4 BL der Vermieter. Wenn der Vermieter die Rauchmelder einbauen musste, gehören sie zum Wohnungsinventar und die Wartungskosten dürfen auf den Mieter umgelegt werden. Es ist nicht mit dem Wechsel der Batterie alle 2 Jahre getan. Die Geräte müssen einer Sichtkontrolle unterzogen werden auf Beschädigungen, freie Raucheintrittsöffnungen und Funktionsbereitschaft. Ein Batteriewechsel sollte generell jährlich erfolgen, da sichergestellt werden muss, dass das Gerät bis zum nächsten Wartungstermin funktioniert.
Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO
Hallo,
danke für die Antwort. Bei den Bundesländern mit Verpflichtung zum Einbau ist Niedersachsen nicht angegeben.
Wie verhält es sich denn dort, wo es diese Verpflichtung eben nicht gibt - und der Vermieter sie einbauen will?
Gruss
Buerste
Halllo Buerste,
solange für *Niedersachsen* noch keine gesetzliche Regelung besteht (ungeprüft ! - Sie können ja mal selbst „googeln“), braucht der Mieter in diesem Bundesländle logischerweise auch keine Einbau- und Wartungskosten zahlen - diesbezügliche Forderungen des Vermieters sind gem. Juristendeutsch „schwebend unwirksam“…
Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO
Hallo „Bürste“, bitte um Entschuldigung, dass ich nicht geantwortet hatte. Leider war ich bis gestern, völlig unvorbereitet, stationär in Behandlung und stehe erst seit heute-wenigstens per Computer -wieder zur Verfügung. Sollte meine Antwort noch erforderlich sein, bitte ich um eine Kurzinfo.
Danke für Ihr Verständnis.
MfG Waldi