Hallo,
folgendes scheint mir hilfreich und ich hoffe, es nützt Ihnen:
§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II verweist auf die Vermittlungsgrundsätze der §§ 35-40 SGB III. Dadurch ist zumindest sichergestellt, das Arbeitsverhältnisse, die gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen (§ 36 Abs. 1 SGB III) immer unzumutbar sind. Dasselbe gilt für selbständige Tätigkeiten.
Ansonsten präzisiert § 10 Abs. 2 SGB II, welche Verschlechterungen im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit zumutbar sind. Wie in § 121 SGB III werden 4 hinnehmbare Verschlechterungen genannt:
- Entwertung der beruflichen Qualifikation
- schlechtere entlohnung
- schlechtere Erreichbarkeit der Arbeitsstelle
- sonstige schlechtere Arbeitsbedingungen
§ 10 Abs. 1 Nr. 1-4 SGB II zählt eine Reihe von Gründen auf, die grundsätzlich zur Arbeitsablehnung berechtigen. In welchem Umfang sie mit erfolg vorgebracht werden können, richtet sich aber letztlich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die persönlichen Interessen des Arbeit suchenden Hilfebedürftigen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurücktreten sollen (BT-Drs. 15/1516, S. 53).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen etwas helfen.
Mit freundlichen Grüßen