Montagetätigkeit zumutbar

Liebe/-r Experte/-in,
muss man sich als Bezieher von Arbeitslosengeld 1
bundesweit bewerben bzw. Tätigkeiten annehmen,
bei denen man auswärts übernachten muss?

Macht es einen Unterschied ob man verheiratet oder
ledig ist?

Ich danke für Eure Antworten.

Hallo Spanky,
soweit ich weiß kann man es ablehnen sich ausserhalb seines Wohnortes zu bewerben.
Wie das aussieht wenn man Verheiratet ist weiß ich leider nicht.
Sonst ruf dochmal eine Institution an, die sich mit sowas auskennt. Natürlich nicht gerade die Arbeitsagentur :smile:

Viel Erfolg

Angie1009

Hallo,

folgendes scheint mir hilfreich und ich hoffe, es nützt Ihnen:

§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II verweist auf die Vermittlungsgrundsätze der §§ 35-40 SGB III. Dadurch ist zumindest sichergestellt, das Arbeitsverhältnisse, die gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen (§ 36 Abs. 1 SGB III) immer unzumutbar sind. Dasselbe gilt für selbständige Tätigkeiten.

Ansonsten präzisiert § 10 Abs. 2 SGB II, welche Verschlechterungen im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit zumutbar sind. Wie in § 121 SGB III werden 4 hinnehmbare Verschlechterungen genannt:

  1. Entwertung der beruflichen Qualifikation
  2. schlechtere entlohnung
  3. schlechtere Erreichbarkeit der Arbeitsstelle
  4. sonstige schlechtere Arbeitsbedingungen

§ 10 Abs. 1 Nr. 1-4 SGB II zählt eine Reihe von Gründen auf, die grundsätzlich zur Arbeitsablehnung berechtigen. In welchem Umfang sie mit erfolg vorgebracht werden können, richtet sich aber letztlich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die persönlichen Interessen des Arbeit suchenden Hilfebedürftigen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurücktreten sollen (BT-Drs. 15/1516, S. 53).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen etwas helfen.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo, Im Alg1-Bezug muss man nicht bundesweit sich bewerben und auch keine Montagetätigkeiten annehmen. Anderes gilt im Alg2-Bezug, da ist es abhängig von der persönlichen Situation (Familie, etc.)

siehe dazu
§ 121 SGB III
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__121.html

verheiratet oder ledig macht keinen Unterschied (im Gegensatz dazu notwendige Kindererziehung!);

Ausschlaggebend ist, ob die Arbeitsstelle in angemessener Zeit erreichbar ist. Darunter ist zu verstehen, dass die tägliche Wegzeit bei einer Vollzeitbeschäftigung bis 2 Stunden als zumutbare Wegzeit anzusehen ist. Bei Teilzeitarbeit gilt eine Wegzeit bis 1,5 Stunden als zumutbar.

Falls eine tägliche Rückkehr nach Hause nicht möglich ist, sind auch Stellen zumutbar, bei denen eine entsprechende Unterkunft vom Dienstgeber bereitgestellt wird.

Hallo,

ich entschuldige mich für das späte beantworten deiner Frage.

Eine eindeutige Antwort kann ich Dir leider nicht geben da die Vermittlungsrelevanzen von jeder zuständigen Arbeitsagentur seperat festgelegt werden.

Grundsätzlicht sieht das Gesetz jedoch vor jedem nach seinen körperlichen und persönlichen Eigenschaften entsprechent zu vermitteln. Das das zu Beispiel ein unverheirateter Kinderloser Jugentlicher ( unter 25. Lj.) uneingeschrängt vermittelbar ist soweit es keine gesundheitlichen Einschränkungen gibt.

Einem verheirateten Erwachsenen mit Kindern ist es nicht grundsätzlich nicht zuzumuten, es sei denn der von ihm erlernte Beruf ist nur im Rahmen der Montagearbeit auszuführen.

Näheres dazu wird in der jeweiligen Eingliederungsvereinbarung festgehalten.

Ich kann nur raten alle Faktoren mit dem jeweiligen Arbeitsvermittler vor der Unterzeichnung abzuklären.

Bei weiteren Fragen dazu stehe ich gern zur Verfügung.

Liebe Grüße.