Monteursunterkunft

Liebe/-r Experte/-in,
ich arbeite auswärts und mein Arbeitgeber stellt mir
immer ein Zimmer zur Verfügung. Dafür bekomme ich monatlich 90 Euro vom Lohn abgezogen.
In letzter Zeit ist die Unterkunft immer schlechter geworden.
Zuletzt war nur noch ein Bett, Kühlschrank und Dusche mit WC vorhanden.
Kein Schrank, kein TV, kein Stuhl, kein Tisch.
Kollegen haben in dem Gebäude sogar schon Kakerlaken gesichtet.

Meines Erachtens ist das unzumutbar.
Kann ich fristlos kündigen, weil die Unterbringung so schlecht ist, oder drohen mir dann Klagen vom Abeitgeber bzw. Sanktionen vom Arbeitsant.

Ich hoffe, Ihr könnt mir einen Rat geben und danke schonmal im voraus für Eure Antworten.

Eine fristlose Kündigung geht n. Def. d. BGB nur, wenn d. abwarten d. ordentl. Kündigungsfriist nicht zuzumuten ist.
D. müssen also sehr gravierende Gründe sein.

Hinzu kommt d. bewisbarkeit d. angeführten Punkte.

Fernen muß man genau aschauen, was im Arb.vertrag bzw. Tarifvertrag zu diesem Punkt steht.

Ich empfehle d. Kontaktierung m. einem FA f. Arb.recht bzw. d. zust. Gewerkschaft.

Hallo Kollege,Sie müssen Ihren Arbeitgeber mindestens 2-3mal Auffordern, das er Ihnen ein zumutbares Zimmer besorgt, am besten schriftlich,außerdem müssen Sie Vorher bei der zuständigen Arbeitsagentur vorsprechen,evtl. können Sie dort beantragen, das die Arbeitsagentur für die Überbrückungszeit die Kosten für das Zimmer übernimmt!
Mit Freundlichen Grüssen Klaus Klemenz

Liebe/-r Experte/-in,

Hallo,

ich arbeite auswärts und mein Arbeitgeber stellt mir

immer ein Zimmer zur Verfügung. Dafür bekomme ich monatlich
90 Euro vom Lohn abgezogen.

Gibt es darüber eine Vereinbarung ?
Gibt es in dem Betrieb einen BR ? Der hätte bei sowas volle Mitbestimmung.

In letzter Zeit ist die Unterkunft immer schlechter geworden.

Zuletzt war nur noch ein Bett, Kühlschrank und Dusche mit WC
vorhanden.

entspricht Mindestanforderungen, solange das Zimmer heizbar ist und wiiterungsgeschützt.

Kein Schrank, kein TV, kein Stuhl, kein Tisch.

Habe Sie diese Ansprüche irgendwo nachweislich vereinbart?

Kollegen haben in dem Gebäude sogar schon Kakerlaken
gesichtet.

Ach Ja ? Können Sie selbst das beweisen ? Sind diese angeblichen Kollegen zu entsprechenden Aussagen bereit ?

Meines Erachtens ist das unzumutbar.

Schon seltsam, was manche als „unzumutbar“ bezeichnen.

Kann ich fristlos kündigen, weil die Unterbringung so
schlecht ist,

Das ist als „wichtiger Grund“ für eine fristlose Kündigungeinfach nur lächerlich

oder drohen mir dann Klagen vom Abeitgeber

Auf jeden Fall

bzw.
Sanktionen vom Arbeitsant.

Höchstwahrscheinlich Höchstsperre (und das m. E zu Recht)

Ich hoffe, Ihr könnt mir einen Rat geben und danke schonmal
im voraus für Eure Antworten.

Sie sollten daraus lernen und zukünftig sich rechtzeitig vorher um solche Angelegenheiten kümmern. Das hieße zB, rechtzeitig vorher eine Vereinbarung über die Mindeststandards der Unterkunft zu verlangen, solange es im Betrieb keinen BR gibt.
Einen BR könnte man natürlich auch jetzt noch gründen und dieser könnte für die Zukunft auch seine Mitbestimmung für diese Sachen geltend machen.
Aber für all das braucht es eben ein bißchen Mumm und Solidarität unter den AN.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo und Guten Tag,

wenn die Unterkunft Ihres Erachtens nicht zumutbar ist, sollten Sie dies zuerst Ihrem Arbeitgeber mitteilen und Ihn auffordern den Mangel der Unterkunft abzustellen.

Sollten Sie kündigen,kommt meines Erachtens nur eine fristgerechte Kündigung unter Wahrung der Kündigungsfrist in Frage, die fristlose Kündigung sehe ich hier als nicht gegeben an.

Jedoch egal ob fristgemäss ( gem. Arbeits. bzw. Tarifvertrag ), werden Sie mit Sanktionen der BA f. Arbeit rechnen müssen ( Sperrzeit v. meist 12 Wochen )

Bei einer fristgemässen Kündigung ist m.E nicht mit einer Klage des AG zu rechen.

Hallo

ich kann Ihnen nur Raten den Arbeitgeber abzumahen. Das ist die einzige rechtliche Grundlage, die auch vor Gericht Bestand hat.
Eine Abmahnung hat folgenden Inhalt

  1. den Grund der Abmahnung
  2. Wie solltes eigentlich sein
  3. Die Androhung von Konsquenzen

Damit haben Sie so wohl vor Gericht als auch bei der Arbeitsagentur nichts zu befürchten.

Herzliche Grüße aus Illertissen
Erwin Fuessl

Hallo,

ich bedaure, darüber weiß ich nicht so gut Bescheid. Ich würde es erstmal mit Reden versuchen und die Beschwerden sachlich anbringen. Vor allem, wenn Ihr als Kollegen die Sache gemeinsam einbringt.

Die rechtliche Situation kann ich nicht beurteilen.

Gruß C

Hallo,

dies erstmal zu deiner Info, auf die Lündigung
komme ich in meiner zweiten Antwort-
Liebe Grüsse von weisse Risen.

  1. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen
    Die aus Anlass einer Dienstreise oder eines Dienstganges entstandenen Übernach-tungskosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer lohnsteuerfrei ersetzen
    o
    in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen, oder
    o
    ohne Einzelnachweis bis zur Höhe eines Pauschbetrages von 20 Euro, sofern der Arbeitnehmer die Unterkunft nicht vom Arbeitgeber oder aufgrund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich erhalten hat. Auch bei Übernachtung in einem Fahrzeug ist die steuerfreie Zahlung der Pauschbe-träge nicht zulässig. Bei Benutzung eines Schlafwagens oder einer Schiffska-bine dürfen die Pauschbeträge nur dann steuerfrei gezahlt werden, wenn die Übernachtung in einer anderen Unterkunft begonnen oder beendet worden ist.
    5/9
    Ein Wechsel zwischen der Erstattung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Übernachtung und der Pauschbetragszahlung ist aufgrund einer Änderung durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2001 seit 1. Januar 2001 zulässig. Werden dem Arbeitnehmer die entstandenen Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht oder nicht bis zur steuerlich zulässigen Höhe ersetzt, so kann der Arbeitnehmer als Wer-bungskosten nur die nachgewiesenen tatsächlichen Übernachtungskosten (also nicht den Pauschbetrag) geltend machen.
    Werden Übernachtungskosten aufgrund eines Einzelnachweises (Hotelrechnung) geltend gemacht, ist zu beachten, dass die in einer Hotelrechnung ausgewiesenen Kosten des Frühstücks nicht zu den Übernachtungskosten gehören. Wird in der Ho-telrechnung nur ein Gesamtpreis für Übernachtung und Frühstück oder ggf. auch Mittag-/Abendessen ausgewiesen und lässt sich daher der Preis für die Verpflegung nicht feststellen, so ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:
    o
    für das Frühstück 20 Prozent des vollen Verpflegungspauschbetrages bei 24stündiger Abwesenheit (also 4,80 Euro)
    o
    für Mittag- und Abendessen jeweils 40 Prozent des vollen Verpflegungs-pauschbetrages bei 24stündiger Abwesenheit (also jeweils 9,60 Euro)
    Bitte beachten Sie aber: Erhält der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitge-bers von einem Dritten ein Frühstück oder Mittag-/Abendessen unentgeltlich oder teilentgeltlich gestellt (z. B. bei Zimmerreservierung durch den Arbeitgeber), so sind die unter Punkt 3 dargestellten Grundsätze zur unentgeltlichen Verpflegung anzu-wenden. Das heißt, dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers ist für das Frühstück ein geldwerter Vorteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts von 1,50 Euro zuzurechnen, für Mittag- und Abendessen ist jeweils ein geldwerter Vorteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts von 2,67 Euro zuzurechnen. Eine Kürzung um 4,50 Euro bzw. jeweils 9,60 Euro ist nicht vorzunehmen.

Hallo spanky,

die auswärtige Unterbringung gehört auch zu seiner Fürsorgepflicht !!!

Das ist gestzlich und wird bestraft, wenn dein AG sich nicht daran hält.

Es kommt noch hinschwerent dazu, dass du die Unterbringung auch noch selbst bezahlen musst.

An deiner stelle wqürde ich zu einem Fachanwalt für
Arbeitsrecht gehen, aber zuvor würde ich es erst mal mit dem Chef besprechen, ob es Abhilfe schafft,
wenn nicht, dann klagen.!!!

Weise ihn darauf hin, dass er eine Fürsorgepflicht
dir gegenüber hat, und diese mit hohen Konventionalstrafen ( Bussgeldern ) bestraft werden, wenn er sich nicht daran halten sollte.

Quelle:

Nebenpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis.

Die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Gemäß der allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmung des § 241 Abs. 2 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis nur unter Berücksichtigung der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers auszuüben.

Die Fürsorgepflicht ist Grundlage vieler arbeitsrechtlicher Bestimmungen:

•Pflicht des Arbeitgebers gemäß § 618 BGB, die Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für sein Leben und seine Gesundheit geschützt ist.
•Schutz vor sexueller Belästigung.
•Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers z.B. in der Arbeitsstättenverordnung oder der Bildschirmarbeitsverordnung.
•Schutz vor Mobbing.
•Schutz vor Benachteiligungen im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 12 AGG)Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um Benachteiligungen seiner Beschäftigten abzuwenden bzw. ihnen vorzubeugen. Dies gilt auch, wenn die Benachteiligung von anderen Beschäftigten oder Dritten (soweit der Arbeitsbereich betroffen ist) ausgeht. Er ist verpflichtet, gegenüber den Beschäftigten, von denen die Benachteiligung ausgeht, arbeitsrechtliche Sanktionen wie eine Abmahnung, eine Versetzung, eine Umsetzung oder eine Kündigung auszusprechen.

Ich hoffe ich konnte dir ein wenig helfen.

Liebe Grüsse von der weissen Riesin.

NEIN - eine fristlose Kündigung ist hier unwirksam, da der Arbeitgeber abhilfe schaffen kann und auch MUSS unter den Umständen!

Monteursunterkünfte sind ja üblicherweise nicht gerade mit fünf Sternen versehen und bei 90.- € im Monat …?

Natürlich weiss ich nicht, wie die Unterkünfte in der Vergangenheit aussahen, aber falls sie sich demgegenüber deutlich verschlechtert haben sollten, dann solltest Du erst einmal mit dem Vorgesetzten sprechen oder demjenigen, der für die Buchung der Zimmer zuständig ist.

Falls der Betreffende bockig sein sollte, dann wäre der nächste Schritt eine schriftliche Beschwerde mit Beschreibung der Entwicklung.

Frühestens dann, wenn auch das erfolglos bliebe, wäre eine fristgemässe Kündigung möglich - keinesfalls fristlos - ohne dass es Ärger mit dem Arbeitsamt gäbe.

Hallo
also bitte nicht fristlos kündigen. Mit dem ARbeitgeber reden, ggf. eine Abmahnung schreiben (auch der Arbeitnehmer kann den ARbeitgeber abmahnen) zur Gewerkschaft gehen, mit dem ARbeitsamt reden. Wenn dann kündigen bitte nur fristgerecht.
Alles Gute

Liebe/-r Experte/-in,

ich arbeite auswärts und mein Arbeitgeber stellt mir

immer ein Zimmer zur Verfügung. Dafür bekomme ich monatlich
90 Euro vom Lohn abgezogen.

In letzter Zeit ist die Unterkunft immer schlechter geworden.

Zuletzt war nur noch ein Bett, Kühlschrank und Dusche mit WC
vorhanden.

Kein Schrank, kein TV, kein Stuhl, kein Tisch.

Kollegen haben in dem Gebäude sogar schon Kakerlaken
gesichtet.

Meines Erachtens ist das unzumutbar.

Kann ich fristlos kündigen, weil die Unterbringung so
schlecht ist, oder drohen mir dann Klagen vom Abeitgeber bzw.
Sanktionen vom Arbeitsant.

Hallo, ein Grund für eine fristlose Kündigung ist hier nicht ersichtlich. Diesbezüglich könnte es schon Schwierigkeiten mit dem Arbeitsamt geben.

Aber die Hauptfrage ist eigentlich die, was Ihr im Arbeitsvertrag vereinbart und unterschrieben habt. In der Praxis wird ein Arbeitgeber schon daran interessiert sein, dass er das Billigste nimmt, was auf dem Markt angeboten wird. Es darf nur nicht so beschaffen sein, dass Gefahr für Gesundheit und Leben besteht. (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers). Allerdings ist das natürlich auch eine Auslegungssache in der sich z.B. Gewerkschaftsanwälte, sehr gut auskennen. Vielleicht besteht ja doch die Möglichkeit, sich mit dem Arbeitgeber, mal mündlich zu unterhalten. Wenn gar nichts geht, könnte man ja auch mal einen wohlformulierten Hinweis an den Arbeitgeber schreiben indem man mehr die Hygienischen Zustände beschreibt und weniger das Fehlen eines TV Gerätes. Die Arbeitgeber wissen auch nur das über die Zimmer, was goldig von Vermietern angepriesen wird, ohne je das Zimmer selbst gesehen zu haben. Sie bezahlen dann und denken das alles in Ordnung sei. Und woher sollen sie es wissen, wenn sich keiner mal (schriftlich) äußert??

Lieber Spanky,

von einer fristlosen Kündigung rate ich ab. Diese ist nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer es Dir unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung des Einzelfalls nicht zuzumuten ist, auch nur einen Tag länger dort beschäftigt zu sein.

Klar, die von Dir geschilderten Umstände sind nicht schön. Aber: Hast Du den Arbeitgeber mal darauf hingewiesen? Wie hat er reagiert? Hast Du ihm „gedroht“, wenn das so bleibt, die Leistung zu verweigern?

Hinzu kommt, dass bei Eigenkündigungen das Arbeitsamt immer eine Sperre verhängt. Dann liegt der Ball bei Dir und Du musst erklären, warum die Kündigung berechtigt war.

Ich würde anders vorgehen:

  1. Arbeitgeber auffordern, menschenwürdige Unterbringung zu gewährleisten und ihm mitteilen, dass anderenfalls die Leistung verweigert wird.

  2. Ihn auffordern, den Lohnabzug zu unterlassen. Auf welcher Rechtsgrundlage zieht er das ab?

Vielleicht kündigt er Dich und Du bist zumindest gegenüber dem Arbeitsamt sauber und darfst ungekürzt Arbeitslosengeld beziehen.

Viel Erfolg!

Ivailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -
    _________________________________
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