Mord als Tat vs. Mörder als Person
Hallo Andreas,
hier nochmal zur Verdeutlichung die zwei Fassungen des § 211 und die Änderung des § 212, die folgerichtig ab 1941 auch nicht mehr auf die Tat, sondern auf die Person Bezug nimmt; die fetten Hervorhebungen sind von mir:
_(1871) § 211. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet , wird, wenn er die Tödtung mit Überlegung ausgeführt hat , wegen Mordes mit dem Tode bestraft.
(1941) § 211.
(1) Der Mörder wird mit dem Tode bestraft.
(2) Mörder ist , wer
- aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
- heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
(1871) § 212. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Überlegung ausgeführt hat , wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
(1941) § 212. Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein , wird als Totschläger mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft._
Schöne Grüße
Dä Blumepeder