"Mord"begriff vor 1941

Hallo liebe Leute,   ich bin gerade auf diesen Artikel hier gestoßen: RP-Online

Indem Zusammenhang und weil Autor und/oder der Anwaltsverein so auf der Tatsache herumhakt das der Paragraph in der Nazizeit in Kraft getreten ist, würde mich mal interessieren wie vor 1941 Tötungsdelikte juristisch behandelt worden sind. Welche Paragraphen gab es dazu und welche Kriterien mussten erfüllt werden um als Täter darunter zu fallen?

Schonmal danke für Eure Antworten!

Euer
Ebenezer

Im Strafgesetzbuch vin 1876 hat der § 211 diesen Wortlaut:

§. 211.
Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft.

Die Todesstrafe war also obligatorisch, und es war Aufgabe des Gerichts, in der Verhandlung herauszufinden, ob der Täter „mit Überlegung“ gehandelt hat.

Quelle: http://de.wikisource.org/wiki/Strafgesetzbuch_f%C3%B…

Gruß - Rolf

Hallo,

Im Strafgesetzbuch von 1871 lautete er:

§ 211. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Überlegung :ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft.

Ab September 1941 bis Oktober 1953 lautete er

§ 211. (1) Der Mörder wird mit dem Tode bestraft.
(2) Mörder ist, wer

  • aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus
    niedrigen Beweggründen,
  • heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
  • um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
    einen Menschen tötet.
    (3) Ist in besonderen Ausnahmefällen die Todesstrafe nicht angemessen, so ist die
    Strafe lebenslanges Zuchthaus.

Von 1953 bis 1975 wurde aus der Todestrafe das lebenslange Zuchthaus und ab 1975 dann die lebenslange Freiheitsstrafe.

Danke für Eure Antworten!
OWT

Hallo!

Die entsprechende Änderung des Reichsstrafgesetzes 1941 führte Merkmale ein, nach denen zwischen einem Mörder und einem Totschläger differenziert werden sollte. Dieser Punkt steht in der Kritik, da er das Gewicht nicht ausschließlich auf die Tat (Vorsatz/Affekt), sondern eher auf die Motivlage des Täters richtet.

http://www.zeit.de/2013/51/mord-paragraph-nationalso…
http://www.welt.de/geschichte/article121886454/Moerd…

Gruß
vdmaster

Das 3. Reich wollte sich selbst einen Persilschein ausstellen
…schließlich mussten die Judenmörder vor Straffälligkeit geschützt werden. Das ging nicht, so lange schon allein der Vorsatz zur Tötung eines Menschen genügt hätte, einen Zyklon B verabreichenden Gaskammerbetreiber zwangsläufig zum Tode verurteilen zu müssen.

s.

Hallo smalbop,

…schließlich mussten die Judenmörder vor Straffälligkeit
geschützt werden. Das ging nicht, so lange schon allein der
Vorsatz zur Tötung eines Menschen genügt hätte, einen Zyklon B
verabreichenden Gaskammerbetreiber zwangsläufig zum Tode
verurteilen zu müssen.

Wenn das damals der Beweggrund für die Juristen gewesen wäre, hätten sie vorher auch sämtliche deutschen Soldaten die im spanischen Bürgerkrieg, ersten Weltkrieg und dem laufenden zweiten Weltkrieg gekämpft und getötet haben nach diesen Paragraphen anklagen müssen.
Da solche Anklagen nicht erfolgt sind, wird die Gesetztesänderung wohl andere Gründe gehabt haben.

Vermutlich wird man wohl gesehen haben, dass die bloße Tatsache das jemand mit Vorsatz tötet eigentlich gar nichts sagt, sondern der Grund warum man es getan hat entscheidend ist und bei der Findung des Strafmaßes berücksichtigt werden muss(Beispiel: Zwangsprostituierte tötet ihren Zuhälter um sich zu befreien gegen Sohnemann tötet die bettlägrige Mutter um schneller ans Erbe zu kommen). Wenn zwei das gleiche Tun ist es nunmal noch lange nicht dasselbe.

Dein
Ebenezer

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Wenn das damals der Beweggrund für die Juristen gewesen wäre,
hätten sie vorher auch sämtliche deutschen Soldaten die im
spanischen Bürgerkrieg, ersten Weltkrieg und dem laufenden
zweiten Weltkrieg gekämpft und getötet haben nach diesen
Paragraphen anklagen müssen.
Da solche Anklagen nicht erfolgt sind, wird die
Gesetztesänderung wohl andere Gründe gehabt haben.

Vermutlich wird man wohl gesehen haben, dass die bloße
Tatsache das jemand mit Vorsatz tötet eigentlich gar nichts
sagt, sondern der Grund warum man es getan hat entscheidend
ist und bei der Findung des Strafmaßes berücksichtigt werden
muss(Beispiel: Zwangsprostituierte tötet ihren Zuhälter um
sich zu befreien gegen Sohnemann tötet die bettlägrige Mutter
um schneller ans Erbe zu kommen). Wenn zwei das gleiche Tun
ist es nunmal noch lange nicht dasselbe.

Ich gehe ohne nähere Prüfung, allein angesichts der stilbildenden Schlüssigkeit des Systems deutscher Gesetzgebung vor 1933 mal davon aus, dass es auch schon zu Kaisers Zeiten Spezialgesetze gab, die das Töten im Krieg nicht nur legitimierten, sondern sogar forderten und der allgemeinen Strafandrohung des StGB somit vorgingen. Und auch die Notwehr wurde nicht erst 1941 ins StGB eingeführt.

Gruß
smalbop

Da solche Anklagen nicht erfolgt sind, wird die
Gesetztesänderung wohl andere Gründe gehabt haben.

Ja, hatte es. Die frühere Form der Norm führte ja als Tatbestandmerkmal die „mit Überlegung“ ausgeführte Tat aus. Diese Formulierung wurde durch höchstrichterliche Rechtssprechung mehr und mehr genau so interpretiert, wie sich die heutig noch gültigen Tatbestandmerkmale im Gesetz finden. Nun wurde aus einem weitgefassten „mit Überlegung ausgeführt“ eben eine klare Abgrenzung von Motivlagen („Überlegungen“) als Mordtatbestandsmerkmale.

Gruß Andreas

Typisierung von Menschen
Hallo Andreas,

an der Formulierung von 1941 fällt außerdem auf, dass sie sich typisierend auf die Person bezieht, statt wie vorher die Taten von Mord und Totschlag zu charakterisieren. Das passt nahtlos in die NS-Ideologie, die zu einem guten Maß auf der Typisierung, Klassifizierung und Einsortierung von Menschen bis in feinste Differenzierungen baut.

Ein Richter, der ohne Ansehen der Person urteilen soll, bekäme mit einer Formulierung wie z.B. „Mord ist, wenn …“ ein besseres Werkzeug an die Hand als er jetzt hat, wo er mit „Mörder ist, wer …“ gar nicht umhin kann, die Person anzusehen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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an der Formulierung von 1941 fällt außerdem auf, dass sie sich
typisierend auf die Person bezieht, statt wie vorher die Taten
von Mord und Totschlag zu charakterisieren. Das passt nahtlos
in die NS-Ideologie, die zu einem guten Maß auf der
Typisierung, Klassifizierung und Einsortierung von Menschen
bis in feinste Differenzierungen baut.

Diese Sichtweise erschließt sich mir leider nicht wirklich. Tatsächlich wird schon im StGB von 1872 in §213 von dem „Todtschläger“ gesprochen, was also definitiv nichts mit deiner Theorie zu tun hat und sie dementsprechend wohl auch entkräftet.
Wie ich schon schrieb wurde durch die Gesetzesänderung von 1941 in diesem Fall bereits (auch schon vor 1933) geltendes und praktiziertes Recht in eine praktikablere und verständliche Norm gefasst. Zudem muss der „Mordparagraph“ im gesamtdeutschen StGB - also seit 1872 - immer im Zusammenhang mit den Totschlagsparagraphen gesehen werden, er steht und stand nie für sich allein.

Letztlich geht es hier um eine sprachliche Vereinfachung, die vermutlich schlicht darin begründet ist, dass man zum einen 1941 mehrere Paragraphen und praktiziertes Recht im Mordparagraphen zusammengefasst hat und man sich zudem von der bisherigen „mit Überlegung“/„nicht mit Überlegung“ Formulierung getrennt hat.
Ich stimme aber absolut zu, dass die Formulierung in dieser Form im StGB (in allen bisherigen Formen) wohl einzigartig ist. Das kann man aber genausogut auf einen geringen sprachlichen/geistigen Horizont desjenigen zurückführen, der diese Änderung damals ausformuliert hat. Oder aber man wollte explizit herausstellen, dass Mord das schwerste Verbrechen ist, dass man begehen kann. Oder, oder, oder…

Wer weiß, wir werden es wohl nie erfahren.

Gruß Andreas

Hallo Blumepeder,

an der Formulierung von 1941 fällt außerdem auf, dass sie sich
typisierend auf die Person bezieht, statt wie vorher die Taten
von Mord und Totschlag zu charakterisieren. Das passt nahtlos
in die NS-Ideologie, die zu einem guten Maß auf der
Typisierung, Klassifizierung und Einsortierung von Menschen
bis in feinste Differenzierungen baut.

Ja und nein: Es war zwar auch Teil der NS-Ideologie Menschen anhand körperlicher Merkmale zu charakaterisieren, aber die Idee das man einen Verbrecher sozusagen am aussehen erkennen kann ist schon älter. Das Gab es schon im 19. Jahrhundert und hat mit den Nazis nichts zu tun.

Da es sich ja hier um eine eher juristisch Debatte handelt: Ist es möglich das Thema sachlich zu diskutieren ohne gleich den bösen Nazi rauszuholen?

Euer
Ebenezer

Hallo!

Da es sich ja hier um eine eher juristisch Debatte handelt:
Ist es möglich das Thema sachlich zu diskutieren ohne gleich
den bösen Nazi rauszuholen?

Das ist nicht so einfach, zumal das Justizsystem 1941 vom NS-Regime schon längst gleichgeschaltet war. Was nicht automatisch heißt, dass die Mörderkategorisierung auf der NS-Ideologie fusst. Aber sie kann womöglich dadurch beeinflusst worden sein.

Gruß
vdmaster

Ergänzung: Phrenologie
Falls der ein oder andere dies nicht wissen sollte: http://de.wikipedia.org/wiki/Phrenologie

Hallo vdmaster,

Das ist nicht so einfach, zumal das Justizsystem 1941 vom
NS-Regime schon längst gleichgeschaltet war. Was nicht
automatisch heißt, dass die Mörderkategorisierung auf der
NS-Ideologie fusst. Aber sie kann womöglich dadurch
beeinflusst worden sein.

natürlich ist es nicht einfach und natürlich spielt die NS-Ideologie, als Regierungsdoktrin, bei der Gesetztesänderung eine Rolle, aber Argumente wie „die Nazis haben das geändert um ihre Morde zu decken“ sind doch einfach nur platte Polemik, die mich nicht weiter bringen.

Nachdem was bis jetzt geschrieben wurde, würde ich die Gründe für die Gesetzesänderung so zusammenfassen:

  1. der ursprüngliche Paragraph sah als einziges Merkmal vor, dass die Tötung mit Vorsatz begangen wurde.
  2. Da dies den Juristen schon damals zu wenig Spielraum bei der Bewertung der Tat lies, wurde von den Richtern auch das Motiv des Täters berücksichtigt. Warum beging der Täter die Tat? Was war sein Ziel?
  3. 1941 wurde diese gelebte und bewährte Praxis durch die Gesetztesänderung schlicht verschriftlicht und dadurch auch vereinheitlicht.

Insofern hätte die Gesetztesänderung nur recht wenig mit der NS-Ideologie zu tun. Sie widersprciht ihr zwar nicht, aber dennoch hätte der Paragraph auch so in der Weimarer Republik eingeführt werden.

Habe ich das richtig erfasst?

Dein
Ebenezer

Hallo Ebenezer,

Da es sich ja hier um eine eher juristisch Debatte handelt:
Ist es möglich das Thema sachlich zu diskutieren ohne gleich
den bösen Nazi rauszuholen?

Nein. Gerade dann nicht, wenn man sachlich diskutiert. Um das, was Blumepeder geschrieben hat, nochmals zu verdeutlichen: die §§ 211-213 StGB nehmen eine Ausnahmestellung im deutschen Strafrecht ein, weil sie nicht eine bestimmte Handlung („Tat“) unter Strafe stellen, die durch Tatbestandsmerkmale eindeutig beschrieben wird. Sie stellen nicht auf die Handlung ab, sondern auf die Person; nicht auf Tatbestandsmerkmale sondern Persönlichkeitsmerkmale („Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Mörder ist, wer …“ usw.).

Aus diesem Grund - weil dieser „Sonderfall“ überhaupt nicht in die Systematik unseres Strafrechtes passt - wird derzeit auch über eine Reform der strafrechtlichen Behandlung von Tötungsdelikten nachgedacht. Statt von Mördern und Totschlägern soll dann nur noch vom Tatbestand der Tötung die Rede sein, wobei die spezifischen Tatbestandsmerkmale ausschlaggebend für die Bestimmung des Strafmaßes sind.

Es ist kein Zufall, dass diese Anomalie während der Zeit des Nationalsozialismus in das deutsche Strafrecht kam. Zur Einführung: www.juracafe.de/ausbildung/seminar/self/rechtserneue… - in unserem Kontext verdient Abschnitt III.2.d besondere Beachtung.

Freundliche Grüße,
Ralf

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Hallo Ebenezer,

…aber Argumente wie „die Nazis haben das geändert
um ihre Morde zu decken“ sind doch einfach nur platte Polemik,
die mich nicht weiter bringen.

Dann hättest Du Deinen Beitrag an smalbop richten sollen. Übrigens stimme ich Dir in diesem Punkt absolut zu.

Nachdem was bis jetzt geschrieben wurde, würde ich die Gründe
für die Gesetzesänderung so zusammenfassen:

  1. der ursprüngliche Paragraph sah als einziges Merkmal vor,
    dass die Tötung mit Vorsatz begangen wurde.
  2. Da dies den Juristen schon damals zu wenig Spielraum bei
    der Bewertung der Tat lies, wurde von den Richtern auch das
    Motiv des Täters berücksichtigt. Warum beging der Täter die
    Tat? Was war sein Ziel?
  3. 1941 wurde diese gelebte und bewährte Praxis durch die
    Gesetztesänderung schlicht verschriftlicht und dadurch auch
    vereinheitlicht.

Insofern hätte die Gesetztesänderung nur recht wenig mit der
NS-Ideologie zu tun. Sie widersprciht ihr zwar nicht, aber
dennoch hätte der Paragraph auch so in der Weimarer Republik
eingeführt werden.

Habe ich das richtig erfasst?

Ja! Jedoch mit Ergänzung Tatmerkmal/Tätermerkmale wie ich sie weiter oben bereits in die Diskussion einführte. Dies ist der Kritikpunkt der Juristen. Der Punkt „1941“ wird nur von Leuten thematisiert, die dem gerne eine moralisch-ethische Dimension geben würden. Selbstredend nur von denjenigen, die den Wortlaut des aktuellen Paragraphen gerne abändern lassen würden. Aber die Motivsituation oder Handlungsweise des Mörders (bspw. Heimtücke) ist auch eine sekundäre Angelegenheit. Nenne einmal ein Gegenbeispiel, bei dem keines dieser Tatmerkmale (mit Ausnahme des Vorsatzes) erfüllt wäre und es sich nur um Totschlag handeln sollte. Da wird es nämlich durchaus eng.

Ein Beispiel wäre: Mutter tötet mit Gift (hängt wieder von der Art ab) ihr neugeborenes Baby. Mit Vorsatz. Motiv: Kind schwerstbehindert, würde lebenslang erheblich leiden müssen. Nach der bisherigen Rechtslage wäre dies (auf den ersten Blick) nur Totschlag.

Gruß
vdmaster

Mord als Tat vs. Mörder als Person
Hallo Andreas,

hier nochmal zur Verdeutlichung die zwei Fassungen des § 211 und die Änderung des § 212, die folgerichtig ab 1941 auch nicht mehr auf die Tat, sondern auf die Person Bezug nimmt; die fetten Hervorhebungen sind von mir:

_(1871) § 211. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet , wird, wenn er die Tödtung mit Überlegung ausgeführt hat , wegen Mordes mit dem Tode bestraft.

(1941) § 211.
(1) Der Mörder wird mit dem Tode bestraft.
(2) Mörder ist , wer

  • aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
  • heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
  • um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
    einen Menschen tötet.

(1871) § 212. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Überlegung ausgeführt hat , wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.

(1941) § 212. Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein , wird als Totschläger mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft._

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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Ja! Jedoch mit Ergänzung Tatmerkmal/Tätermerkmale wie ich sie
weiter oben bereits in die Diskussion einführte. Dies ist der
Kritikpunkt der Juristen. Der Punkt „1941“ wird nur von Leuten
thematisiert, die dem gerne eine moralisch-ethische Dimension
geben würden.

Die Einführung der Beschreibung des Täters anstelle der Tat als ausschlaggebend für die Strafzumessung hat eine moralisch-ethische Dimension und insofern ist es keineswegs Zufall, dass sie ausgerechnet 1941 erstmals Eingang ins Strafrecht gefunden hat.

Worüber man sich eher streiten kann ist die Frage, ob nicht die Auslegung der Strafvorschriften durch die Richter heute sowieso zu Urteilen führt, die hauptsächlich auf die Persönlichkeit des Täters abheben (oder auf die Tatfolgen) und nicht mehr allein die Tat selbst beurteilen. Die Urteilsbegründungen lesen sich ja zum Teil wie eine Sozialenzyklika. Es ist mitunter haarsträubend, wie oft und wie schwerwiegend heutzutage jemand delinquent werden muss, bevor er zum erstenmal einen Knast von innen sieht.

s.

Hallo!

Dann war aber die frühere Definition „mit Überlegung“ ebenfalls ein Tätermerkmal.

Gruß
vdmaster