Hallo Malte,
Ich beantworte die Frage aus der islamischen Sicht.
17.Sure), 32. Vers:
"Und tötet nicht das Leben, das vor Allah unverletzlich ist, es sei denn mit Recht.
Und wer ungerechterweise getötet wird - dessen Erben haben Wir gewiß Ermächtigung gegeben; doch soll er dabei nicht maßlos sein; denn er findet (Unsere) Hilfe. "
Mit zu Recht Töten ist gemeint (das geht aus dem Koran aus dem zusammenhang hervor), der Fall der Selbstverteidigung und der Fall der Landesverteidigung.
Ermächtigung ist das Recht zur Gleichbehandlung gemeint, also die Todesstrafe gegen eine Tötung.
Bzgl. Todesstrafe:
2.Sure, 178. Vers:
„O ihr, die ihr glaubt! Es ist euch die Wiedervergeltung vorgeschrieben für die Getöteten (…)“
Dass heist hier wird ganz klar für die Tötung eines Menschen die Todesstrafe als Strafe angegeben.
Weiter heisst es:
(…) Doch wenn jemandem von seinem Bruder vergeben wird, so soll der Vollzug auf geziemende Art und die Leistung ihm gegenüber auf wohltätige Weise geschehen. (…)
Das heisst, nicht der Staat sondern der Angehörige der Getöteten hat das letzte Wort über die Strafe.
Die grds. Strafandrohung (Todesstrafe) kann von dem Angehörigen des Getöteten vergeben, also erlassen werden. An weiteren Stellen wird bzgl. der Vergebung gesagt, dass die die vergeben eine Belohnung im Himmel erwartet.
Mit Leistung ist gemeint (das kommt auf deutsch nicht so verständlich rüber) dass derjenige der getötet hat, dem Angehörigen, der ihm vergeben hat, für die Tötung eine ENtschädigung zahlen soll. D.h. hier kann der Angehörige des Getöteten die Todesstrafe in sowas wie „Schmerzensgeld“ umwandeln lassen. Die Todesstrafe ist also nicht zwingend und ist nur bei einer Zustimmung des Angehörigen legitim.
MfG
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

