Mord oder versuchter Mord

Angenommen ein jemand schießt jemand anders in den Kopf, dieser kann jedoch von den Ärzten noch gerettet werden, er ist jedoch Hirntod. -bis hierher haben wir einen versuchten Mord- Die Angehörigen des Opfers entscheiden sich die Geräte abstellen zulassen -->dieser stirbt. Kann der Täter nun wegen Mordes angeklagt werden. (Den verschiedensten amerikanischen Serien und Filmen entnehme ich, dass es dort ein Mord wäre, ) wie siehts in Deutschland aus?

Hallo,

das ist ein Problem der sogenannten „objektiven Zurechnung“ der Tat zum Täter.

Zum Tatbestand eines jeden Deliktes gehört auch, dass der eingetretene Erfolg dem Täter sozusagen in einer Gesamtschau als „sein Werk“ zugerechnet werden kann. Das ist etwas enger als die einfache Kausalität (ohne das Handeln des Täters gebe es keinen Erfolg), weil dann der Anwendungsbereich zu groß wäre.

Beispiel: Eine Körperverletzung mit einem Messer ist kausal auch auf das Herstellen des Messers vor Jahren zurückzuführen. Die Tat ist jedoch nicht das Werk des Herstellers, sondern desjenigen, der zugestochen hat und nur diesem objektiv zurechenbar.

Problematisch ist das daher auch immer, wenn bei der Tat nach der letzten Handlung des Täters Handlungen Dritter dazukommen, die letztlich ebenfalls kausal für den Eintritt des Erfolges sind.

Wenn ich also jemanden verletze, der kommt dann ins Krankenhaus und wird dort von seinem Bettnachbarn erschlagen, dann ist der Tod auch kausal aufgrund meiner Verletzungshandlung eingetreten (da diese nicht hinweggedacht werden kann ohne, dass der Tod entfiele), stellt sich jedoch nicht mein Werk, sondern dasjenige des Bettnachbarn dar.

Wie ist es nun hier? Nun, wahrscheinlich eine Wertungsfrage, die man so und so sehen kann. Ich würde dazu tendieren zu sagen, dass sich der Tod nach Abschalten der Maschienen letztlich als das Werk des Schützen darstellt, denn er basiert ganz maßgeblich hierauf. Es hätte für die Familie ohne die Tat keinen Grund gegeben, so zu handeln. In einer Gesamtschau wäre das m.E. also ein vollendeter Mord (iGz. versuchten, wenn es an der objektiven Zurechnung fehlen würde). Das kann man aber auch anders sehen.

Gruß
Dea

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Hallihallohallöle,

du weißt, wie ungern und selten ich dir widerspreche, allein ich seh’ heute keine andere Möglichkeit. Deine löblichen Ausführungen zur Zurechnung habe ich überflogen, doch in der Fragestellung heißt es, das Opfer sei bereits vor dem Abschalten der Maschinen „hirntot“ (ich erlaube mir eine Korrektur der Originalrechtschreibung). Der Hirntod ist aber bereits der tatbestandliche Erfolg von §§ 212, 211 StGB, so dass meines Erachtens zwar vollendeter Mord vorliegt, man das jedoch - und hier widerspreche ich dir - nicht anders sehen kann.

Levay

jajajajajaja…
…hast ja Recht. Aber ich glaube, den Fragesteller hat das von mir dargestellte Prinzip interessiert, darum habe ich darüber mal geflissentlich hinweg gesehen :smile:

Dea

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Ah, es gibt im Relationsgutachten also in der Tat auch mal eine Auslegungsstation. *notier*

Nee, da ist ja auch nix gegen zu sagen. Begreifen wir meinen Beitrag also einfach als Ergänzung zu dem deinen.

Levay