Mord vs. versuchter Mord - Tatort (Spoiler!)

Achtung, Spoiler für alle, die den Tatort noch in der Mediathek schauen möchten!!

Hi zusammen,

im Tatort des vergangenen Sonntags ergab sich folgende Konstellation:

Durch Manipulation an einem Auto wollte ein Mann M seine Exfrau X töten. Zufällig wollte die Besitzerin des Autos, die neue Freundin des Mannes F, das Auto spontan selber nutzen (was nicht absehbar und geplant war). X, die die Manipulation vorher bemerkt hatte, also von der Tötungsabsicht und um die Gefährlichkeit des Wagens wusste, gab F die Autoschlüssel, F hatte in Folge einen Unfall und verstarb.

Daraus hatte sich mir die Frage ergeben, ob bei X der Tatbestand Mord erfüllt ist. Hätte er wie geplant X getötet, wäre der Fall bestimmt klar. Nun ist aber aus demselben Motiv F zu Tode gekommen - käme er nun deshalb mit Totschlag und versuchtem Mord davon, weil er ja nicht vorhatte, F umzubringen?
Und was ist mit X - erfüllt das Weitergeben der Schlüssel in dem Wissen um die manipulierte Bremsleitung schon den Tatbestand des Mordes? Meiner Interpretation nach hat sie den Tod von F aus niederen Beweggründen (Eifersucht) ja in Kauf genommen. (Ist Eifersucht überhaupt ein niederer Beweggrund?) Wobei man zumindest bei ihr eventuell ja mit Affekthandlung argumentieren könnte - sie wusste vorher ja nicht, dass F aufkreuzen und das Auto nutzen wollen würde.

Hatte mich einfach interessiert :smile: Würde mich freuen, wenn jemand Lust + Zeit hat, Licht ins Laiendunkel zu bringen.

Gruß,
Inka

Daraus hatte sich mir die Frage ergeben, ob bei X der
Tatbestand Mord…

„ob bei M…“ sollte das natürlich heißen. Sorry.

Hallo,
hab den Tatort auch gesehen. Am Ende sagte die Exfrau ja noch zu der Kommissarin „Beweisen Sie mir das mal“ oder so. Ich denke tatsächllich, dass man sie nicht mehr wegen Mordes verknacken könnte, denn die einzige Zeugin (Freundin des Mannes) ist ja tot.

Was mit ihm ist - keine Ahnung. Würde mich aber auch interessieren. Aber richtig wäre es ja, wenn er die gleiche Strafe bekäme, wie wenn es (wie geplant) seine Ex getroffen hätte.

LG

Danke erstmal. Mich interessiert aber tatsächlich die strafrechtliche Situation, weshalb ich die Frage der Beweisbarkeit gern außer Acht lassen würde. Dass die sich stellt, ist mir durchaus bewusst…

Gruß,
Inka

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Durch Manipulation an einem Auto wollte ein Mann M seine
Exfrau X töten. Zufällig wollte die Besitzerin des Autos, die
neue Freundin des Mannes F, das Auto spontan selber nutzen
(was nicht absehbar und geplant war). X, die die Manipulation
vorher bemerkt hatte, also von der Tötungsabsicht und um die
Gefährlichkeit des Wagens wusste, gab F die Autoschlüssel, F
hatte in Folge einen Unfall und verstarb.

Daraus hatte sich mir die Frage ergeben, ob bei M der
Tatbestand Mord erfüllt ist. Hätte er wie geplant X getötet,
wäre der Fall bestimmt klar. Nun ist aber aus demselben Motiv
F zu Tode gekommen

Wenn ein Mörder eine Person falsch identifiziert, entlastet ihn das nicht. Denn das Gesetz sagt, dass sich strafbar macht, wer einen anderen Menschen tötet. Welcher das ist, spielt keine Rolle, so dass eine diesbezügliche Fehlvorstellung ohne Auswirkung bleibt. Juristen sprechen von einem error in persona. Beispiel: T legt mit dem Gewehr an und zielt auf A, den er für B hält. Hier ist nur maßgeblich, dass T weiß, dass er auf einen Menschen schießt, wenn auch einen anderen, als er denkt. Darum handelt er mit Vorsatz und kann wegen eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes, ggf. als Versuch, bestraft werden.

In dem Tatort-Fall allerdings hat man es meiner Meinung nach mit einer Konstellation zu tun, die Juristen Aberratio ictus nennen, das Fehlgehen der Tat, wie sie etwa hier verständlich beschrieben wird:

http://de.wikipedia.org/wiki/Aberratio_ictus

Ich würde jedenfalls ad hoc meinen, dass M in Bezug auf X wegen versuchten Mordes, in Bezug auf F wegen fahrlässiger Tötung strafbar wäre.

  • käme er nun deshalb mit Totschlag und
    versuchtem Mord davon, weil er ja nicht vorhatte, F
    umzubringen?

Der Unterschied zwischen Totschlag und Mord liegt nicht darin, dass hier ein Plan erforderlich ist und dort nicht. Vorsatz ist für beide erforderlich, allerdings ist die Tötungsabsicht für Mord nicht unbedingt erforderlich, es genügt schon, den Tod für möglich zu halten und seine Möglichkeit auch billigend in Kauf zu nehmen.

Und was ist mit X - erfüllt das Weitergeben der Schlüssel in
dem Wissen um die manipulierte Bremsleitung schon den
Tatbestand des Mordes?

Ja. Oder Totschlag.

Meiner Interpretation nach hat sie den
Tod von F aus niederen Beweggründen (Eifersucht) ja in Kauf
genommen. (Ist Eifersucht überhaupt ein niederer Beweggrund?)
Wobei man zumindest bei ihr eventuell ja mit Affekthandlung
argumentieren könnte - sie wusste vorher ja nicht, dass F
aufkreuzen und das Auto nutzen wollen würde.

Affekthandlungen schließen den Tatbestand aber nicht aus. Das ist ein Irrtum, wenn auch ein weit verbreiteter.

hallo.

Der Unterschied zwischen Totschlag und Mord liegt nicht darin,
dass hier ein Plan erforderlich ist und dort nicht. Vorsatz
ist für beide erforderlich, allerdings ist die Tötungsabsicht
für Mord nicht unbedingt erforderlich.

verstehe ich nicht… oder doch…?
beispiel:
A kann B nicht leiden (niedriger beweggrund) und legt ein hufeisen auf die tür, von der er weiß, daß B sie als nächstes öffnet (heimtücke).
jetzt trifft das hufeisen tatsächlich B, und zwar so blöd, daß er stirbt… dann ist A wegen mordes dran?
wenn stattdessen C B’s schicksal widerfährt, auch?
obwohl es nie A’s absicht war, irgendjemanden zu töten?

gruß

michael

Hallo!

obwohl es nie A’s absicht war, irgendjemanden zu töten?

Nein, denn hier liegt kein Tötungsvorsatz vor. Das wäre dann Fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge (ich hoffe mal dass es das Delikt so auch in Deutschland gibt…)

Gruß
Tom

Der Unterschied zwischen Totschlag und Mord liegt nicht darin,
dass hier ein Plan erforderlich ist und dort nicht. Vorsatz
ist für beide erforderlich, allerdings ist die Tötungsabsicht
für Mord nicht unbedingt erforderlich.

verstehe ich nicht… oder doch…?
beispiel:
A kann B nicht leiden (niedriger beweggrund) und legt ein
hufeisen auf die tür, von der er weiß, daß B sie als nächstes
öffnet (heimtücke).
jetzt trifft das hufeisen tatsächlich B, und zwar so blöd, daß
er stirbt… dann ist A wegen mordes dran?
wenn stattdessen C B’s schicksal widerfährt, auch?
obwohl es nie A’s absicht war, irgendjemanden zu töten?

A wäre wohl wie von Tom gesagt wegen Körperverletzung mit Todesfolge dran. Hier wird die Körperverletzung vorsätzlich verübt, und die Todesfolge beruht auf Fahrlässigkeit. Trifft es C, würde ich fahrlässige Tötung annehmen.

hallo.

Nein, denn hier liegt kein Tötungsvorsatz vor. Das wäre dann
Fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge (ich hoffe mal
dass es das Delikt so auch in Deutschland gibt…)

ok. aber wie ist dann mord ohne tötungsabsicht möglich?

gruß

michael

Hi Benvolio,

danke, das war sehr interessant.

Und was ist mit X - erfüllt das Weitergeben der Schlüssel in
dem Wissen um die manipulierte Bremsleitung schon den
Tatbestand des Mordes?

Ja. Oder Totschlag.

Meiner Interpretation nach hat sie den
Tod von F aus niederen Beweggründen (Eifersucht) ja in Kauf
genommen. (Ist Eifersucht überhaupt ein niederer Beweggrund?)

Das würde mich noch interessieren: wonach würde denn beurteilt, ob nun Mord oder Totschlag? Für Mord wäre ja zum einen ein niederer Beweggrund ausschlaggebend - ist Eifersucht niedrig genug? Und reicht nicht die Ausnutzung der Arglosigkeit des Opfers schon aus?

Affekthandlungen schließen den Tatbestand aber nicht aus. Das
ist ein Irrtum, wenn auch ein weit verbreiteter.

Auch das am Rande sehr interessant zu wissen, danke. Kommt wohl, wie so viele Rechtsirrtümer, aus der Lektüre zu vieler US-Krimis in der Jugendzeit :wink:

Hallo!

Ah, jetzt verstehe ich das Problem. Du findest das leicht im Internet, also Vorsatz ist nicht gleich Absicht. Google einfach mal nach „Vorsatzformen“.

Gruß
Tom

Totschlag und Mord setzen beide nur Eventualvorsatz, also die einfachste Form des Vorsatzes voraus. Sie liegt vor, wenn der Täter den Tod des Opfers für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Eine höhere Vorsatzstufe, die erst recht für die Strafbarkeit reicht, ist direkter Vorsatz, das sichere Wissen um den Tod. Und ganz oben rangiert die Absicht, die vorliegt, wenn es dem Täter gerade um den Tod geht.

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Der Unterschied zwischen Totschlag und Mord ergibt sich recht verständlich aus dem Gesetz:

http://dejure.org/gesetze/StGB/212.html
http://dejure.org/gesetze/StGB/211.html

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