Mordversuch?

Hallo,

der Besitzer eines kleinen Ladens, der Geldprobleme hat, schließt eine hohe Brandversicherung ab. Ein paar Tage nach Bezahlung der ersten Prämie beschädigt er die Gasleitung und stellt ein elektrisches Gerät so ein, dass es zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Raum voraussichtlich mit Gas-Luftgemisch gefüllt ist, einen Funken auslöst.

Über dem Laden lebt eine Familie, jemand bemerkt den Gasgeruch bevor es zur Explosion kommt. Die Gefahr wird beseitigt, der Täter überführt. Jetzt steht er vor Gericht, u. a. wegen versuchten Mordes.

Natürlich ist sein Verhalten höchst übel und hätte tödlich für die Familie ausgehen können. Trotzdem, meine ich, ist es kein Mordversuch. Die Tötung der Personen war nicht geplant, nicht einmal gewollt, sondern billigend in Kauf genommen.

Wieso kommt die Staatsanwaltschaft trotzdem zu der Anklage „Mordversuch“?

Grüße
Carsten

Wieso kommt die Staatsanwaltschaft trotzdem zu der Anklage „Mordversuch“?

Jetzt mal nicht juristisch, sondern ethisch gefragt: Ist „billigend in Kauf genommen“ nicht genauso verwerflich wie vorsätzlich ?

Hallo,

wenn der Taeter nicht die Versicherungsleistung bekommen wollte sondern
die Familie toeten haette wollen haette er genauso vorgehen muessen.

Nur der Taeter selbst kennt also seine Intention: naemlich nur den Laden in die Luft jagen und die Familie nebenbei toeten oder die Familie toeten und den Laden nebenbei in die Luft jagen.

Der Staatsanwalt wird versuchen ihm die schwerere Straftat nachzuweisen indem z.B. kleine Konflikte mit der Familie als Beweise fuer Mordplaene dienen. Ich denke nur wenn der Taeter die Familie ueberhaupt nicht kannte oder ein gutes Verhaeltnis hatte und somit keinen Mordgrund hat kann der Staatsanwalt mit seiner Mordversuchstheorie nicht durchkommen.

Gruss

Desperado

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Trotzdem, meine ich, ist es kein
Mordversuch. Die Tötung der Personen war nicht geplant, nicht
einmal gewollt, sondern billigend in Kauf genommen.

Billigend in Kauf genommen = Dolus eventualis (bedingter Vorsatz)reicht vollkommen zur aus.

Wieso kommt die Staatsanwaltschaft trotzdem zu der Anklage
„Mordversuch“?

öhm… mal die Staatsanwaltschaft fragen?
§ 211 II Alt.3 StGB dürfte passen.

Gruss

Iru

Wieso kommt die Staatsanwaltschaft trotzdem zu der Anklage
„Mordversuch“?

Grüße
Carsten

Gemeingefährdung
Guten Tag,

reicht da nicht schon, dass in diesem Fall aufgrund der gemeingefährdung des Schadensmittels der Vorwurf des Mordes angebracht ist? IMHO sind alle explosiven Waffen wg. der Fernwirkung gemeingefährlich.

Es könnten ja auch unbeteiligte Passanten betroffen sein. Oder durch den Brand auch ein ganzer Stadtteil draufgehen (unwahrscheinlich wg. der geringen Wärmekapazität einer Gasexplosion).

Gruß

Stefan

Kontrollüberlegung

Wieso kommt die Staatsanwaltschaft trotzdem zu der Anklage
„Mordversuch“?

Vermutlich hat der Staatsanwalt im zweiten Semester, als das behandelt wurde, gut aufgepasst. Das Lustige ist, dass du - vermutlich ohne es zu wissen - den juristischen Fachbegriff genannt hast:

Einen bestimmten Erfolg BILLIGEND IN KAUF NEHMEN ist nämlich die (schwächste) Vorsatzform. Und diese Vorsatzform reicht für Mord aus.

Kontrollüberlegt:

Ein Terrorist will X töten. Er deponiert darum eine Bombe an Bord des Flugzeuges, das X besteigt. Die Bombe deponieet, und X und alle anderen Insassen des Flugzeugs sterben. Gewollt hat der Terrorist dies nur bei X; bei den anderen hat er es billigend in Kauf genommen.

Hat der Terrorist hier wirklich nur einen Mord begangen? Oder nicht vielleicht doch ganz viele?

Levay

Hi

Ein Terrorist will X töten. Er deponiert darum eine Bombe an
Bord des Flugzeuges, das X besteigt. Die Bombe deponieet, und
X und alle anderen Insassen des Flugzeugs sterben. Gewollt hat
der Terrorist dies nur bei X; bei den anderen hat er es
billigend in Kauf genommen.

Und der Autofahrer der sein Leben ein Ende machen will und auf der Landstraße „plötzlich“ gegen ein Baum fährt, schwer verletzt überlebt, aber die junge Fahrerin hinter ihm durch den Schreck das Lenkrad verreißt auf die Gegenfahrbahn kommt, dort mit einem anderen Auto zusammenstößt und dann auch an einem Baum landet und stirbt… auch Mord?

MfG
Lilly

Einzelfallbetrachtung. Diesen Kausalverlauf hat sich der Fahrer wohl nicht vorgestellt, dann kein Vorsatz. Im Übrigen eher Totschlag als Mord.

Levay

Moin, Lillian,

der Terrorist wusste, dass alle Passagiere dabei sterben würden, der Selbstmörder wusste noch nicht mal sicher , dass ein Fahrzeug hinter ihm sein könnte.

Wenn die junge Frau das Lenkrad verreißt, weil ein Kind einen Ball auf die Straße wirft, kommt niemand auf die Idee, einen Mordversuch zu erwägen.

Gruß Ralf

Zwischenbemerkung
Hallo,

zunächst einmal Dank für die bisherigen Antworten.

Der Täter kannte die Familie, die da über ihm wohnt, absolut nicht. Dies zu einer Überlegung, die hier etwas tiefer angestellt wurde.

Einen bestimmten Erfolg BILLIGEND IN KAUF NEHMEN ist nämlich
die (schwächste) Vorsatzform. Und diese Vorsatzform reicht für Mord aus.

Das möchte ich ja herausbekommen, ob das generell so gesehen wird, und wie oder wo das begründet wird. Ich sehe einen gravierenden Unterschied zwischen Vorsatz und in Kauf nehmen.

In der Kriegsführung nennt man es Kollateralschaden, wenn bei einem Angriff eigentlich nicht gewollte andere Schäden eintreten. Das wird mit Achselzucken abgetan.

Ein Terrorist will X töten. Er deponiert darum eine Bombe an Bord des Flugzeuges, das X besteigt.

Der Vergleich passt nicht, weil hier, wenn der Angriff auf X erfolgreich im Sinne des Täters ist, zwangsläufig Unbeteiligte mit getötet werden. Bei der geplanten Gasexplosion ist das eine zwar mögliche, nicht aber eine zwangsläufige Folge.

Grüße
Carsten

zunächst einmal Dank für die bisherigen Antworten.

Bitte.

Das möchte ich ja herausbekommen, ob das generell so gesehen
wird

Definitiv. Das ist völlig unumstritten. Allein die Abgrenzung des Eventualvorsatzes zur (bewussten) Fahrlässigkeit ist in den Rechtswissenschaften außerordentlich streitig.

und wie oder wo das begründet wird.

Das auszuführen, würde den Rahmen hier sprengen. Am einfachsten wäre es, wenn du dir einige Beispiele ausdenken würdest, auch solche, die mit Mord nichts zu tun haben, z.B. Körperverletzung und Sachbeschädigung, und dich fragst: Muss das nicht strafbar sein?

Ich sehe einen
gravierenden Unterschied zwischen Vorsatz und in Kauf nehmen.

Zu Unrecht. Der Eventualvorsatz (= billigend in Kauf nehmen) ist Vorsatz. Genau genommen ist die billigende Inkaufnahme nur das Wollenselement. Man muss auch wissen (im Sinne von „für möglich halten“), dass es zum tatbestandlichen Erfolg kommt.

Übrigens: Vereinfacht gesagt wird zwischen (Eventual-)Vorsatz und Fahrlässigkeit so abgegrenzt:

Fahrlässigkeit: Wird schon gutgehen, wird schon nichts passieren!
Vorsatz: Na, wenn schon!

In der Kriegsführung nennt man es Kollateralschaden, wenn bei
einem Angriff eigentlich nicht gewollte andere Schäden
eintreten. Das wird mit Achselzucken abgetan.

Nein, das tut niemand mit Achselzucken ab. Und selbst wenn, dann wäre es noch lange nicht richtig so.

Der Vergleich passt nicht, weil hier, wenn der Angriff auf X
erfolgreich im Sinne des Täters ist, zwangsläufig Unbeteiligte
mit getötet werden. Bei der geplanten Gasexplosion ist das
eine zwar mögliche, nicht aber eine zwangsläufige Folge.

Ich wollte dir nur verdeutlichen, dass es keiner Absicht bedarf. Du hast aber insofern Recht, als hinsichtlich der anderen Passagiere hier kein Eventualvorsatz vorliegt, sondern direkter Vorsatz. Das Beispiel war schlecht gewählt.

Levay

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In der Kriegsführung nennt man es Kollateralschaden, wenn bei
einem Angriff eigentlich nicht gewollte andere Schäden
eintreten. Das wird mit Achselzucken abgetan.

In der Kriegsführung gilt im Gegensatz zu diesem Fallbeispiel das Humanitäre Völkerrecht.
Und so pauschal darstellbar, wie du es hier tust sind diese Normen auch nicht. Das HVR verbietet unterschiedlose Angriffe, erlaubt aber den Angriff auf militärische Ziele, auch wenn hierdurch Nichtkombattanten und/oder Zivilisten, geschützte Natur oder Infrastruktur in Mitleidenschaft gezogen werden.

Ansonsten können Kombattanten in Kriegen/bewaffneten Konflikten aber selbstverständlich auch Straftaten nach §211 StGB, bzw § 8 Völkerstrafgesetzbuch begehen, wenn sie keinen Rechtfertigungs-/Schuldausschließungsgrund haben.

Gruß Andreas

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Hallo Andreas,

Das HVR … erlaubt aber den Angriff auf militärische Ziele, auch wenn
hierdurch Nichtkombattanten und/oder Zivilisten … in Mitleidenschaft gezogen werden.

auch das ist etwas, das ich nicht nachvollziehen kann: Die Situation ist die gleiche: Man strebt ein sachliches Ziel an und nimmt dabei in Kauf, dass Unbeteiligte getötet werden.

Im einen Fall ist es zulässig, im anderen ist es Mord.

Grüße
Carsten

Krieg mit dem Recht zu erfassen, halte ich eh für fast unmöglich. Insbesondere verstehe ich nicht, wieso so viele Leute glauben, Soldaten zu töten sei „nicht so schlimm“, und alle Zivilisten seien „unschuldig“. Ein Zivilist kann ein totaler Kriegsbefürworter sein, ein Soldat unter Zwang kämpfen; wieso das Leben des Soldaten dann weniger wert sein soll,… aber gut, das ist kein rechtliches Thema.

Levay

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Hallo Stefan,

m.E. ist es nicht unbedingt ein Mordversuch wenn durch eine Tat eine allgemeine Gefaehrdung auftritt.

Man stelle sich vor jemand moechte nicht mehr Leben und schliesst auf einer Autobahnfahrt einfach die Augen, toetet einen anderen Verkehrsteilnehmer und ueberlebt selbst.

Auch wenn er seine Intention zugibt waere es m.E. kein Mord sondern fahrlaessige Toetung bzw. eine andere juristische Bezeichnung.

In der Praxis ist dies aber sowieso nicht so relevant da der Richter die Tat und die Person beurteilt und sich nicht nur davon leiten laesst welcher Straftatbestand nun genau erfuellt ist und welcher nicht.

Gruss

Desperado

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So, ich habe gerade unerwartet ein paar Minuten Zeit und werde jetzt doch noch ein paar Takte dazu schreiben:

Das Gesetz definiert Vorsatz nicht. Die (verkürzte, aber doch brauchbare) Formel lautet: Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, z.B. „Tod eines anderen Menschen“, wobei den einzelnen Elementen unterschiedliches Gewicht zukommt.

Man unterscheidet drei Vorsatzformen:

dolus directus I / Absicht: Hier kommt es dem Täter gerade auf den tatbestandlichen Erfolg (z.B. Tod) an. Das Wissenselement tritt also zurück. Wusste der Täter nicht sicher, dass sein Plan gelingen würde, bezweckte aber nun mal diesen tatbestandlichen Erfolg, handelt er in jedem Fall vorsätzlich.

dolus directus II / Direkter Vorsatz: Das ist der von mir beschriebene Flugzeugfall. Der Täter weiß sicher, dass er einen tatbestandlichen Erfolg herbeiführt, auch wenn er dies nicht will.

dolus eventualis / Eventualvorsatz: Das ist der schwierigste Fall, doch diese Vorsatzform reicht bei den meisten Tatbeständen aus. Dem Täter kam es nicht darauf an, den tatbestandlichen Erfolg zu verwirklichen, er war sich auch nicht sicher, dass es passieren würde. Er hielt es aber für MÖGLICH (Wissenselement) und nimmt diese Möglichkeit BILLIGEND in Kauf (Wollenselement).

Gehen wir von einem Beispiel aus: T schüttet O Gift in den Tee, damit dieser stirbt. So geschieht es. Das ist Absicht und definitiv Vorsatz.

Abwandlung: T schüttet Gift in den Tee; er weiß dass O daran sterben wird, doch kommt es ihm darauf nicht an. (Das ist natülich sehr konstruiert, weil man sich das Motiv kaum vorstellen kann.) Auch hier sagt, denke ich, das gesunde Rechtsgefühl, dass T vorsätzlich handelt.

Abwandlung: T will O ausrauben und schüttet ihm ein gefährliches Gift in den Tee, um ihn außer Gefecht zu setzen. Er weiß nicht, ob T an dem Gift sterben oder nur für einige Stunden in Morpheus’ Arme legen wird. T hält durchaus für möglich, das O an dem Gift stirbt, aber er billigt diese Möglichkeit. Hier geht es T nicht darum, den O zu töten. Und, das ist der Unterschied zu Fall 2: Er weiß es auch nicht sicher. Die Frage ist aber doch: Kann das den Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit ausmachen? Soll T, nur weil er nicht sicher weiß, dass O stirbt, keinen Vorsatz haben? Er sieht ganz klar, dass dieser Erfolg eintreten könnte, und er hofft auch nicht auf sein Ausbleiben, sondern es ist ihm schlicht egal. Das ist für mich Vorsatz.

Abwandlung: T will O ausrauben und schüttet ihm ein gefährliches Gift in den Tee. Er weiß, dass T daran sterben könnte, geht aber davon aus, dass es irgendwie gutgehen wird. Hier fehlt es am Vorsatz. Zwar erkennt T die Gefahr, aber er will ausdrücklich, dass sie sich nicht realisiert. Das ist grobe Fahrlässigkeit und kann nur zur Bestrafung wegen Körperverletzung mit Todesfolge führen.

Der Unterschied zwischen Vordatz und Fahrlässigkeit kann übrigens auch zur Straflosigkeit führen. Es gibt nämlich z.B. keinen Tatbestand, der eine fahrlässige Sachbeschädigung unter Strafe stellt. Aber auch der Strafrahmen der fahrlässigen Tötung etwa ist ein ganz, ganz anderer als der des Totschlags oder Mordes.

Zu deinem Ausgangsfall:

Wenn der Täter (T) sicher gewusst hätte, dass die Opfer (O) sterben würden, würdest du sicher auch Vorsatz annehmen. Nun wusste er es nicht sicher (vielleich würden sie nicht zu Hause sein?), und es kam ihm auch nicht darauf an, sie zu töten. Er musste diese Möglichkeit aber sehen und er hat sie, so jedenfalls die Staatsanwaltschaft, auch billigend in Kauf genommen. Noch mal auf Deutsch: Er wusste, dass er Menschen töten könnte, und es war ihm egal. Nichts anderes ist der Vorwurf der Staatsanwaltschaft. Wenn das kein Vorsatz ist, dann weiß ich auch nicht…

Levay

Um das mal noch mehr zu verkürzen: Auch bei direktem Vorsatz (dolus directus II) nimmt der Täter den tatbestandlichen Erfolg doch billigend in Kauf. Er weiß davon, er begeht die Tat trotzdem, auch wenn der Erfolg nicht seine Absicht ist. Und nun soll er keinen Vorsatz mehr haben, nur weil er sich nicht sicher ist, ob der tatbestandliche Erfolg eintritt? Das kann nicht sein, finde ich.

Levay

Das HVR … erlaubt aber den Angriff auf militärische Ziele, auch ::wenn hierdurch Nichtkombattanten und/oder Zivilisten … in ::Mitleidenschaft gezogen werden.

auch das ist etwas, das ich nicht nachvollziehen kann: Die
Situation ist die gleiche: Man strebt ein sachliches Ziel an
und nimmt dabei in Kauf, dass Unbeteiligte getötet werden.

Im einen Fall ist es zulässig, im anderen ist es Mord.

Jetzt wird es philosophisch und nein, die Situation ist nicht die gleiche, weil Kombattanten in Kriegen/bewaffneten Konflikten ein Schädigungsrecht haben. Und juristisch gesehen ist das ganze nunmal relativ klar geregelt.
Und das HVR ist auch nicht das Nonplusultra, es ist vielmehr der verzweifelte Versuch mit weit gefassten Normen wenigstens geringfügig Ordnung ins Chaos zu bringen und dabei Unbeteiligte nach Möglichkeit zu schützen. Und dafür ist das ausschließliche Schädigungsrecht von Kombattanten elementar wichtig auch wenn das unmenschlich klingen mag.

Ich denke trotzdem nicht, dass es einen weit bringt Krieg an sich logisch verstehen zu wollen. Krieg folgt seiner eigenen bitteren Logik, auch wenn dabei die ureigensten menschlichen Eigenschaften zum Vorschein kommen und man am Anfang meist schon weiß, wie es endet.

Gruß Andi

Hallo

Man stelle sich vor jemand moechte nicht mehr Leben und schliesst auf einer Autobahnfahrt einfach die Augen, toetet einen anderen Verkehrsteilnehmer und ueberlebt selbst.

Auch wenn er seine Intention zugibt waere es m.E. kein Mord

Wieso nicht? Wenn ich auf der Autobahn blind durch die Gegend fahre, ist mir doch klar, dass das nicht nur für mich, sondern auch für andere gefährlich werden kann? Wieso sollte man andere Leute töten dürfen, nur weil man vielleicht selbst nicht mehr leben will?

In der Praxis ist dies aber sowieso nicht so relevant da der Richter die Tat und die Person beurteilt und sich nicht nur davon leiten laesst welcher Straftatbestand nun genau erfuellt ist und welcher nicht.

Nicht? Er urteilt auch nach Sympathie und spontanem Eindruck? Ich hoffe doch nicht! Obwohl, dass die Gesamtpersönlichkeit berücksichtigt wird, davon habe ich schon gehört. Insbesondere ist es mir im Gedächtnis geblieben beim Urteil gegen Peter Graf. Da spielte es eine Rolle, dass er seine Tochter zum Weltstar gemacht hat. Ich weiß nicht so recht, was ich davon halten soll.

Viele Grüße
Simsy

Hallo!

m.E. ist es nicht unbedingt ein Mordversuch wenn durch eine
Tat eine allgemeine Gefaehrdung auftritt.

D. E. ist aber nicht die Grundlage der Rechtsfindung, sondern das Gesetz. Und das sagt nun einmal: Mörder ist, wer … mit gemeingefährlichen Mitteln … einen Menschen tötet". Lies doch einfach mal, steht in § 211 StGB.

Man stelle sich vor jemand moechte nicht mehr Leben und
schliesst auf einer Autobahnfahrt einfach die Augen, toetet
einen anderen Verkehrsteilnehmer und ueberlebt selbst.

Auch wenn er seine Intention zugibt waere es m.E. kein Mord
sondern fahrlaessige Toetung bzw. eine andere juristische
Bezeichnung.

Fahrlässig? Wenn man ein unkontrolliertes Auto über die Autobahn rasen lässt, hält man es für möglich, dass dadurch Menschen getötet werden und nimmt es billigend in Kauf. Das ist nicht fahrlässig, das ist vorsätzlich.

In der Praxis ist dies aber sowieso nicht so relevant da der
Richter die Tat und die Person beurteilt und sich nicht nur
davon leiten laesst welcher Straftatbestand nun genau erfuellt
ist und welcher nicht.

Deswegen werden Richterstellen auch grundsätzlich nur an Leute vergeben, die sich ohne hervorragende Leistungen und gute Noten durchs Examen geschlängelt haben. Und wie oft liest man in einer Urteilsbegründung „Naja, ist halt ein Mensch zu Tode gekommen, geben wir mal drei Jahre, aber fragt mich bloß nicht, warum“…

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