So, ich habe gerade unerwartet ein paar Minuten Zeit und werde jetzt doch noch ein paar Takte dazu schreiben:
Das Gesetz definiert Vorsatz nicht. Die (verkürzte, aber doch brauchbare) Formel lautet: Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, z.B. „Tod eines anderen Menschen“, wobei den einzelnen Elementen unterschiedliches Gewicht zukommt.
Man unterscheidet drei Vorsatzformen:
dolus directus I / Absicht: Hier kommt es dem Täter gerade auf den tatbestandlichen Erfolg (z.B. Tod) an. Das Wissenselement tritt also zurück. Wusste der Täter nicht sicher, dass sein Plan gelingen würde, bezweckte aber nun mal diesen tatbestandlichen Erfolg, handelt er in jedem Fall vorsätzlich.
dolus directus II / Direkter Vorsatz: Das ist der von mir beschriebene Flugzeugfall. Der Täter weiß sicher, dass er einen tatbestandlichen Erfolg herbeiführt, auch wenn er dies nicht will.
dolus eventualis / Eventualvorsatz: Das ist der schwierigste Fall, doch diese Vorsatzform reicht bei den meisten Tatbeständen aus. Dem Täter kam es nicht darauf an, den tatbestandlichen Erfolg zu verwirklichen, er war sich auch nicht sicher, dass es passieren würde. Er hielt es aber für MÖGLICH (Wissenselement) und nimmt diese Möglichkeit BILLIGEND in Kauf (Wollenselement).
Gehen wir von einem Beispiel aus: T schüttet O Gift in den Tee, damit dieser stirbt. So geschieht es. Das ist Absicht und definitiv Vorsatz.
Abwandlung: T schüttet Gift in den Tee; er weiß dass O daran sterben wird, doch kommt es ihm darauf nicht an. (Das ist natülich sehr konstruiert, weil man sich das Motiv kaum vorstellen kann.) Auch hier sagt, denke ich, das gesunde Rechtsgefühl, dass T vorsätzlich handelt.
Abwandlung: T will O ausrauben und schüttet ihm ein gefährliches Gift in den Tee, um ihn außer Gefecht zu setzen. Er weiß nicht, ob T an dem Gift sterben oder nur für einige Stunden in Morpheus’ Arme legen wird. T hält durchaus für möglich, das O an dem Gift stirbt, aber er billigt diese Möglichkeit. Hier geht es T nicht darum, den O zu töten. Und, das ist der Unterschied zu Fall 2: Er weiß es auch nicht sicher. Die Frage ist aber doch: Kann das den Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit ausmachen? Soll T, nur weil er nicht sicher weiß, dass O stirbt, keinen Vorsatz haben? Er sieht ganz klar, dass dieser Erfolg eintreten könnte, und er hofft auch nicht auf sein Ausbleiben, sondern es ist ihm schlicht egal. Das ist für mich Vorsatz.
Abwandlung: T will O ausrauben und schüttet ihm ein gefährliches Gift in den Tee. Er weiß, dass T daran sterben könnte, geht aber davon aus, dass es irgendwie gutgehen wird. Hier fehlt es am Vorsatz. Zwar erkennt T die Gefahr, aber er will ausdrücklich, dass sie sich nicht realisiert. Das ist grobe Fahrlässigkeit und kann nur zur Bestrafung wegen Körperverletzung mit Todesfolge führen.
Der Unterschied zwischen Vordatz und Fahrlässigkeit kann übrigens auch zur Straflosigkeit führen. Es gibt nämlich z.B. keinen Tatbestand, der eine fahrlässige Sachbeschädigung unter Strafe stellt. Aber auch der Strafrahmen der fahrlässigen Tötung etwa ist ein ganz, ganz anderer als der des Totschlags oder Mordes.
Zu deinem Ausgangsfall:
Wenn der Täter (T) sicher gewusst hätte, dass die Opfer (O) sterben würden, würdest du sicher auch Vorsatz annehmen. Nun wusste er es nicht sicher (vielleich würden sie nicht zu Hause sein?), und es kam ihm auch nicht darauf an, sie zu töten. Er musste diese Möglichkeit aber sehen und er hat sie, so jedenfalls die Staatsanwaltschaft, auch billigend in Kauf genommen. Noch mal auf Deutsch: Er wusste, dass er Menschen töten könnte, und es war ihm egal. Nichts anderes ist der Vorwurf der Staatsanwaltschaft. Wenn das kein Vorsatz ist, dann weiß ich auch nicht…
Levay