Hallo Rechtsfreunde,
von den Amtsgerichten gibt es ja die Schiedsrichter und es ist nicht nur ratsam sondern teilweise auch vorgeschrieben ein Schiedsverfahren zu machen (habe sowas schonmal gemacht) bevor ich einen Privatmann vor Gericht zivilrechtlich verklage.
Wenn der Beklagte nun einer ist der sich stark als strenggläubiger Moslem outet wäre es dann möglich zunächst ein Schiedsverfahren unter einem sogenannten „Friedensschlichter“ anzusteben oder ist das als nichtmuslimischer Antragssteller nicht möglich ?
Falls möglich wäre es ja möglich diese Person mit der eigenen islamischen Heuchelei, die er an den Tag legt bloßzustellen (wenn der Eindruck entsteht das das alles vorgegauckelt ist).
Und wie läuft das ganze praktisch ab. Muß da ein bestimmter Betrag gezahlt werden die der Antragsteller vorzulegen hat.
Evtl. wird so ein Schiedsverfahren nicht beim Amtsgericht anerkannt und muß nochmal formal wiederholt wiederholt werden ?
Wäre es unter bestimmten Umständen also vorteilhaft solche Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen wenn man weiß, daß solche Vereinigungen eben auch ganz gewöhnliche ethische Grundsätze haben obwohl man mit dieser Kultur nichts am Hut hat ?
Wer kennt sich bei sowas etwas aus ? Für eine Antwort wäre ich dankbar.
LG
Wenn der Beklagte nun einer ist der sich stark als
strenggläubiger Moslem outet wäre es dann möglich zunächst ein
Schiedsverfahren unter einem sogenannten „Friedensschlichter“
anzusteben oder ist das als nichtmuslimischer Antragssteller
nicht möglich ?
Doch, freilich kannst du dich jeglicher Schiedsgerichtsbarkeit freiwillig unterwerfen, etwa derjenigen der Versicherungen oder der der Fußballer, für einen bestimmten Fall auch unwiderruflich, das heißt unter Verzicht auf den ordentlichen Rechtsweg, aber du scheinst dich mit der islamischen Rechtsprechung als der angedachten Variante nicht so gut auszukennen: Der Aussage eines Schweinefleischfressers Ungläubigen (oder bist du gar Jude?!) billigt man nämlich nur den halben Wert der Ausage eines Herrenmenschen Rechtgläubigen zu. Daher hast du von vornherein verloren.
Die machen das nicht aus bösem Willen, die dürfen nach islamischem Recht halt nur zu keinem anders lautenden Urteil kommen. Steht nämlich so in ihrem Ideologieverbreitungshandbuch Koran bzw. dessen Kommentar Hadithen.
Hier etwas weiterführende Fachliteratur.
Gruß
s.
Ja das ist von Dir zwar krass dargestellt aber in einigen Sachen hast Du vielleicht recht. In der islamischen Rechtslehre werden die Aussagen der Religionszugehörigen wohl höher gewichtet (es fallen dabei aber auch die Strafen für die Glaubenszugehörigen höher aus als für die sogenannten „Ungläubigen“. Ein „Ungläubiger“ (was dann eben die Nichtmoslems sind) kann sowas ja nicht so gut wissen…nun ist bei ner Schlichtsache die Sanktionierung (im Ggs. zum GerichtsProzeß ja ohnehin ausgeschlossen) ). Eine ordentliche Klage bei erfolglosen verlauf sollte natürlich im Anschluß nicht ausgeschlossen werden und das wäre analog dazu auch nicht der Fall wenn man bei Bankangelegenheiten das kostenlose Schlichtungswesen der Finanzwirt. (Ombudsverfahren) in Anspruch nimmt / im Sport mag das anders sein (da ist das alles Ehrensachen).
Zum Glück gehts hier aber ziemlich profane Sachen und es liegen die Fakten in den mir vorschwebenden Sachen eindeutig auf dem Tisch und es bedarf daher auch keiner Zeugen. Die Faktenlage, die aus einem langjährigen Dienstleistungsverhältnis besteht (einer Urlaubsvertetung für eine relativ leicht auszuführende Tätigkeit) ist eindeutig und dokumentiert (hat auch mit der finanz. Kompensation (wenn auch zeitverzögert) über 15Jahre gut geklappt bis die Person wegen Änderung der Lebensumstände Scheidung/vorübergehendenArbeitsplatzverlust(Wegzug es als opportun ansah es mit der vorher so gepriesenen Tugendhaftigkeit nicht mehr so genau zu nehmen).
Nun wäres so, daß nicht nur ein Dienstleistungsverhältnis zu dieser Person direkt besteht sondern auch ein über diese Person eingefädelt Verhältnis zu weiteren rechtsfähigen aber problematischen Personen des Familienumfelds.
Da der Kontrahent ja alles einfädelt und es in diesen islamischen Kulturkreisen ja sowas wie eine Sippenhaft gibt hätte die Moscheenschlichtung den Vorteil, daß sichs auf eine Person als Kontrahenten konzentriert.
Würde man das über den Schiedsprozeß über bestellten Schiedsrichter des Amtsgerichts machen müßte dann schnell gegen die einzelnen dieser Sippschaft vorgegangen werden (pro Schiedsprozeß sind das dann ca. 50Euro). In so einer Moscheeverhandlung wäre das alles mit einer Klappe gegen nur eine Person (+ Friedensschlichter) zu erledigen (und man muß sich nicht mit Kopftuchmädchen auseinandersetzen (wo ja jeglicher Kontakt „haram“ wäre)).
Nicht zu empfehlen
Wäre es unter bestimmten Umständen also vorteilhaft solche
Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen wenn man weiß, daß
solche Vereinigungen eben auch ganz gewöhnliche ethische
Grundsätze haben obwohl man mit dieser Kultur nichts am Hut
hat ?
http://hpd.de/node/12350
Ich würde alle 10 Finger und 3 Beine davon lassen.
Gruß
Stefan
Hallo,
die offiziellen Schiedsleute vom BDS unterstehen dem Amtsgericht.
Die Vergleiche werden vom Amtsgericht anerkannt. Hier der Link:
http://www.bdsev.de/215.html
Das Verfahren kostet Zwischen 40-60 € die als Vorschuss gezahlt werden müssen.
Bei bestimmten Delikten muss erst die Schlichtung angerufen werden bevor man klagen kann (siehe Link).
Die Religion spielt in der Schlichtung keine Rolle. Wenn es zu keinem Vergleich kommt wird eine Bescheinigung für das Amtsgericht ausgestellt, mit der man klagen kann.
mfg
Ben