Hallo erstmal,
nun ist es mir klar, dass viele Leute dieses Topic im falschen Board vermuten-
gehen wir aber mal von folgendem Fall aus:
Jemand (egal ob Christ, Jude, Hippie, etc.) beleidigt Gott indem er sich blasphemisch über ihn äußert.
Ein Moslem fühlt sich dadurch angegriffen und greift zu physischen Mitteln (also weit mehr als eine Ohrfeige; sagen wir Körperverletzung mit Platzwunde und Krankenhausaufenthalt).
Wie ist das nun rechtlich einzuordnen?
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Ist solch eine Äußerung bereits Anlass die Körperverletzung zu begehen?
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Ist solch eine Äußerung in Deutschland überhaupt rechtlich relevant (Glaubensfreiheit, Meinungfreiheit) oder könnte sie als „Beleidigung“ aufgefasst werden?
Vielen Dank,
Beste Grüße,
Typhoon
Guten Morgen!
Jemand (egal ob Christ, Jude, :Hippie, etc.) beleidigt Gott…
Der alte Kerle, was der sich so alles gefallen lassen muß…
Ein Moslem fühlt sich dadurch :angegriffen und greift zu
physischen Mitteln…
Ohne manche ach so gläubigen Leute egal von welcher Firma gings friedlicher und mit mehr Verstand zu…
- Ist solch eine Äußerung :bereits Anlass die :Körperverletzung zu begehen?
War ja wohl Anlaß genug. Aber rechtlich gedeckt ist das Faustrecht jedenfalls nicht.
- Ist solch eine Äußerung in
eutschland überhaupt :rechtlich relevant
Glaubensfreiheit, :Meinungfreiheit) oder könnte :sie als „Beleidigung“ :aufgefasst werden?
Die Juristen in diesem Brett (ich bin keiner) behaupten immer, daß ein Blick ins Gesetz der Rechtsfindung dient. Und da steht in § 166 des StGB: Wer öffentlich … den Inhalt des regigiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören…, wird … bestraft.
Das Gesetz will den öffentlichen Frieden schützen und den Störern desselben an den Kragen. Es geht nicht darum, z. B. Witzbolde mundtot zu machen, die die Sache mit dem Heiligen Geist und der Maria anzweifeln und meinen, die Dame hätte sich vermutlich mit irgendwem verlustiert.
Glaubensinhalte sind nicht justitiabel. Menschen glauben eben die seltsamsten Dinge und das ist Privatsache.
Es liegt im Ermessen eines Richters, ob in irgendwelchen Äußerungen persönliche Herabsetzungen oder je nach den Umständen sogar eine Störung des öffentlichen Friedens zu sehen sind.
Unabhängig davon ist der Gotteskrieger wegen Körperverletzung § 223 StGB dran zu kriegen, sofern er „nur“ hinlangte. Benutzte er eine Waffe, kann es nach § 224 (gefährliche Körperverletzung) teurer zu stehen kommen. Daß ihm zuvor irgendwelche Äußerungen nicht gefielen, wird dem Gewalttäter nicht helfen.
Gruß
Wolfgang
Vielen Dank, Wolfgang! (owT)
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