Ich habe einen gebrauchten Motor über eine Vermittlungsstelle
von einem Händler gekauft.
Also dürfte Gewährleistung bestehen.
Nach dem Einbau in einer Fachwerkstatt lief der Motor ohne Gas
kurz an, blieb aber nach dem ersten kurzen Gasgeben stehen.
Schlecht.
Die Werkstatt glaubt, dass dies was mit der Feststellschraube
am Zahnriehmen, der nicht gewechselt wurde zu tun hat.
„Glaubt“ die Werkstatt das? Zieht sie auch in Erwägung etwas falsch gemacht zu oder nicht ausreichend geprüft zu haben? Wenn eine Werkstatt einen Motor gebrauchten Motor einbaut, sollte sie solche Sachen doch prüfen.
Der Motor hat lt.Händler eine Gewährleistung von einem Jahr.
Okay. Wurde also zulässigerweise auf ein Jahr eingeschränkt.
Keiner der beiden Parteien will nun etwas von Schuld wissen.
Ja. Das wird in der Tat schwierig.
Nun meine Frage:
Ist lt. Gesetzt nicht er (der Verkäufer)in der Beweislast,
dass der Motor bei Anlieferung in Ordnung war.
Dies jedenfalls habe ich aus dem Verbrauchgüterkauf
herausgelesen.
Falsch oder richtig?
Falsch. Auch wenn es im Internet gebetsmühlenartig so dargestellt wird.
Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer. Hierbei muss man berücksichtigen, dass nicht jeder Defekt auf einen Sachmangel zurückzuführen ist. Der Gesetzgeber spricht auch nicht von Defekten, sondern von Mängeln. Auch Missbrauch, mangelnde Pflege und Wartung, falsche Montage, Vorsatz etc. können ursächlich sein. Die Beweislast, dass der Defekt auf einen Sachmangel und nicht auf andere Umstände zurück zu führen ist, trägt daher in jedem Fall der Käufer. Kann er diesen Beweis erbringen, und nur dann, geht die Rechtsprechung davon aus, dass der schadenursächliche Sachmangel bereits bei Übergabe vorhanden war. (Einschränkung: „es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar“). Tritt nun also ein Defekt auf, ist es in der Regel schwer bis unmöglich für den Käufer zu beweisen, dass dieser auf einen Mangel zurückzuführen ist und der Mangel bereits von Anfang an bestand.
Dies wurde vom BGH auch inhaltlich bestätigt. In dem verhandelten Fall ging es um einen gerissenen Zahnriemen. Allein der Umstand, dass dieser auch durch extrem frühes Zurückschalten aus einer hohen Geschwindigkeit überspringen kann, führte zum Unterliegen des Käufers.
Im konkreten Fall würde ich die Werkstatt auffordern schriftlich Stellung zu nehmen, was die Ursache für den Defekt ist und ggf. den Verkäufer damit konfrontieren. Für mich hört sich das eher nach Schlamperei bzw. mangelnde Sorgfalt beim Einbau an, womit die Werkstatt haftbar wäre.
Gruß
S.J.