Motoerschaden nach Einbau

Ich habe einen gebrauchten Motor über eine Vermittlungsstelle von einem Händler gekauft.
Nach dem Einbau in einer Fachwerkstatt lief der Motor ohne Gas kurz an, blieb aber nach dem ersten kurzen Gasgeben stehen.
Die Werkstatt glaubt, dass dies was mit der Feststellschraube am Zahnriehmen, der nicht gewechselt wurde zu tun hat.
Der Motor hat lt.Händler eine Gewährleistung von einem Jahr.
Keiner der beiden Parteien will nun etwas von Schuld wissen.

Nun meine Frage:
Ist lt. Gesetzt nicht er (der Verkäufer)in der Beweislast, dass der Motor bei Anlieferung in Ordnung war.
Dies jedenfalls habe ich aus dem Verbrauchgüterkauf herausgelesen.
Falsch oder richtig?

Ich habe einen gebrauchten Motor über eine Vermittlungsstelle
von einem Händler gekauft.

Also dürfte Gewährleistung bestehen.

Nach dem Einbau in einer Fachwerkstatt lief der Motor ohne Gas
kurz an, blieb aber nach dem ersten kurzen Gasgeben stehen.

Schlecht.

Die Werkstatt glaubt, dass dies was mit der Feststellschraube
am Zahnriehmen, der nicht gewechselt wurde zu tun hat.

„Glaubt“ die Werkstatt das? Zieht sie auch in Erwägung etwas falsch gemacht zu oder nicht ausreichend geprüft zu haben? Wenn eine Werkstatt einen Motor gebrauchten Motor einbaut, sollte sie solche Sachen doch prüfen.

Der Motor hat lt.Händler eine Gewährleistung von einem Jahr.

Okay. Wurde also zulässigerweise auf ein Jahr eingeschränkt.

Keiner der beiden Parteien will nun etwas von Schuld wissen.

Ja. Das wird in der Tat schwierig.

Nun meine Frage:
Ist lt. Gesetzt nicht er (der Verkäufer)in der Beweislast,
dass der Motor bei Anlieferung in Ordnung war.
Dies jedenfalls habe ich aus dem Verbrauchgüterkauf
herausgelesen.
Falsch oder richtig?

Falsch. Auch wenn es im Internet gebetsmühlenartig so dargestellt wird.

Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer. Hierbei muss man berücksichtigen, dass nicht jeder Defekt auf einen Sachmangel zurückzuführen ist. Der Gesetzgeber spricht auch nicht von Defekten, sondern von Mängeln. Auch Missbrauch, mangelnde Pflege und Wartung, falsche Montage, Vorsatz etc. können ursächlich sein. Die Beweislast, dass der Defekt auf einen Sachmangel und nicht auf andere Umstände zurück zu führen ist, trägt daher in jedem Fall der Käufer. Kann er diesen Beweis erbringen, und nur dann, geht die Rechtsprechung davon aus, dass der schadenursächliche Sachmangel bereits bei Übergabe vorhanden war. (Einschränkung: „es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar“). Tritt nun also ein Defekt auf, ist es in der Regel schwer bis unmöglich für den Käufer zu beweisen, dass dieser auf einen Mangel zurückzuführen ist und der Mangel bereits von Anfang an bestand.

Dies wurde vom BGH auch inhaltlich bestätigt. In dem verhandelten Fall ging es um einen gerissenen Zahnriemen. Allein der Umstand, dass dieser auch durch extrem frühes Zurückschalten aus einer hohen Geschwindigkeit überspringen kann, führte zum Unterliegen des Käufers.

Im konkreten Fall würde ich die Werkstatt auffordern schriftlich Stellung zu nehmen, was die Ursache für den Defekt ist und ggf. den Verkäufer damit konfrontieren. Für mich hört sich das eher nach Schlamperei bzw. mangelnde Sorgfalt beim Einbau an, womit die Werkstatt haftbar wäre.

Gruß

S.J.

Erstmal ist es wichtig ob Du den Motor gekauft hast oder die Fachwerkstatt. In letzterem Fall würde die Werkstatt für alles haften und müsste sich mit dem Lieferanten des Motors einigen.Wenn Du den Motor an die Fachwerkstatt geliefert hast bist Du in der Pflicht Dich mit dem Lieferanten zu einigen.Ansonsten hast Du auf jeden Fall recht, dass der Verkäufer im ersten halben Jahr nach Lieferung beweisen muss, dass das Produkt in Ordnung war.Da Du aber eine einjährige Gewährleistung auf den Motor hast haftet der welcher die Gewährleitung gegeben hat.Beim Einbau eines Motors kann man eigentlich keine Fehler machen die zur Zerstörung des Motors führen.

Wenn ich nun einen vereidigten Sachverständigen den Motor untersuchen lasse müsste ja der „Schuldige“ zu finden sein.
Wenn ich mich mit demjenigen nicht einigen kann, muss ich dann vor Gericht ziehen.
Eine schriftliche Stellungnahme mit Bildern liegt vor. Diese werde ich auf Ihr anraten dem Verkäufer schicken.

Wenn ich nun einen vereidigten Sachverständigen den Motor
untersuchen lasse müsste ja der „Schuldige“ zu finden sein.

Nein. Das ist falsch. Der Sachverständige kann feststellen was kaputt ist und eine mehr oder weniger zuverlässige Aussage treffen, was als Ursache in Frage kommt. Den Schuldigen kann er aber ganz sicher nicht ermitteln. Kommt auch nur theoretisch mehr als eine Ursache in Betracht, ist ein Gutachten unbrauchbar.

Wenn ich mich mit demjenigen nicht einigen kann, muss ich dann
vor Gericht ziehen.

Was allerdings mit einem sehr großen Risiko behaftet ist. Verliert man so einen Prozess hat man mit Gutachter- und Anwaltskosten schnell einen vierstelligen Betrag an Kosten an der Backe.

Eine schriftliche Stellungnahme mit Bildern liegt vor. Diese
werde ich auf Ihr anraten dem Verkäufer schicken.

Das sollte man in jedem Fall.

Zum Nachlesen:

http://www2.jura.uni-freiburg.de/institute/izpr2/Web…

Interessant wird es ab Seite 7.

Gruß

S.J.