Motorradkauf aus Vermieterpfandrecht?

Hallo wer-weiss-was-Experten,
folgende Fallkonstellation mal theoretisch angenommen:

Es würde günstig ein Motorrad angeboten mit dem Hinweis, es gäbe keine Fahrzeugpapiere, da die Maschine aus der Ausübung eines Vermieterpfandrechtes stammen würde.

Würde man sich nun darauf einlassen (natürlich nach Prüfung, dass die Maschine nicht gestohlen ist -Polizei- und nach -vermutlich teuerer- Beschaffung neuer Papiere bei der Straßenverkehrsbehörde), wie sähe es denn mit den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen aus?

Hätte der „Vermieterpfandrecht-Ausübende“ tatsächlich Eigentum an der Maschine erworben?
Und wie könnte er das im Zweifelsfalle belegen?

Oder hätte der „ehemalige Eigentümer“ (der, GEGEN den das Vermieterpfandrecht ausgeübt wurde) doch noch Ansprüche / Rechte an der Maschine - weil der Pfandrechtsausübende „nur“ Besitzer wurde, nicht jedoch Eigentümer?
Und wie könnte man sich „dagegen“ ggf. wehren, denn der alte Eigentümer könnte ja die „alten“ Papiere noch haben - und wäre mit Vorlage des „alten“ Briefes ja zB bei der Polizei dem Anschein nach ja erstmal der Eigentümer?

Und falls kein gültiger Kaufvertrag zustande kam, man die Maschine an den „alten“ Eigentümer herausgeben müsste - wie könnte man seine Ansprüche ggf. gegen den „pfandrechtsausübenden Besitzer“ geltend machen?

Wäre für jeden Hinweis, auch zu Teilaspekten dankbar,
vielen Dank für Eure Zeit und Eure Gedanken,
chris

Hallo,

Wäre für jeden Hinweis, auch zu Teilaspekten dankbar,
vielen Dank für Eure Zeit und Eure Gedanken,

dann pick ich mir doch mal nen kleinen aber wichtigen Teilaspekt heraus, und zitiere der einfachheit halber (soll man zwar nicht) Wikipedia:

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Besitz des Fahrzeugbriefs aber eine Indizfunktion hinsichtlich des zivilrechtlichen Eigentums. So ist der gutgläubige Erwerb eines Autos nicht möglich, wenn der Fahrzeugbrief nicht mitübergeben wird. Sollte sich herausstellen, dass der Veräußerer nicht berechtigt war, das Fahrzeug zu übereignen, hat der Erwerber kein Eigentum an dem Kraftfahrzeug erworben. Die Indizfunktion ist in der Praxis so erheblich, dass eine landläufige Ansicht vorherrscht, der Fahrzeugbrief verkörpere das Eigentum an dem Fahrzeug oder beweise es. Er hat jedoch nicht diese zivilrechtliche Funktion.
http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrzeugbrief

Vielleicht erübrigt sich damit ja die Beantwortung aller anderen rein theoretisch aufgeworfenen Fragen.

Grüße,
Dietmar

Hi,
vielen Dank für den Hinweis auf diesen Teilaspekt.
Hatte das auch schon gelesen - mich aber auch gefragt: Es wird ja „nur“ von „Indiz“ gesprochen, und auch von „gutgläubig“.

In diesem Falle, meine ich, würde das so nicht zutreffen.
Der „Verkäufer“ sagt ja schon, warum der den Brief nicht hat - nicht haben kann, wie ich auch finde.

Würde er erst „Eigentümer“ mit dem O-Brief sein können (und dann auch verkaufen können, um mit dem Erlös das zu „decken“, was er an offenen Forderungen an den „bis dahin echten Eigentümer“ der Maschine hätte), würde die „Idee“ des Vermieterpfandrechtes irgendwie ins Leere laufen, oder?
Dann hätte der Pfandausüber das „Pfand“ zwar, könnte damit aber nicth machen - also wäre das Pfand sinnlos.

Oder habe ich da einen dicken Denkfehler?

Hallo !

Nach meiner Kenntnis darf der Vermieter das Pfand überhaupt nicht „einfach so“ verkaufen !
Es ginge allenfalls über einen öffentlich bestellten Auktionator in einer Versteigerung,bei Fahrzeugen evtl. im Freiverkauf,aber auch über Auktionator.
Dem Besitzer muss das angekündigt werden,damit er Zeit hat,das Pfand auszulösen.
Und dann wird man als Ersteigerer neuer Eigentümer und kann sich auch neue Papiere beschaffen.
Der alte Besitzer ist nun rechtlich außen vor.

MfG
duck313

Hallo,

Nach meiner Kenntnis darf der Vermieter das Pfand überhaupt
nicht „einfach so“ verkaufen !

Doch. Lies: http://de.wikipedia.org/wiki/Pfandrecht#Rechtsgesch…

Dem Besitzer muss das angekündigt werden,damit er Zeit hat,das
Pfand auszulösen.

Ja. Und nicht nur das, da gehört eine ganze Liste von Voraussetzungen dazu (siehe Wiki).

Und dann wird man als Ersteigerer neuer Eigentümer und kann
sich auch neue Papiere beschaffen.
Der alte Besitzer ist nun rechtlich außen vor.

Richtig.
Aber: ianal.
Gruß
loderunner

Hallo.

noch nen Teilaspekt gefällig? Na gut.

In Deutschland ist der Eigentumserwerb an Kraftfahrzeugen nicht von der Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) abhängig. Aber, wenn dieser nicht vorliegt, ist kein gutgläubiger Erwerb möglich. Das heißt, wenn der Vorbesitzer nicht berechtigt ist, kann der Käufer kein Eigentum erwerben.

Ob aber dem möglichen Verkäufer überhaupt ein Pfandrecht zustand, ob er dieses fehlerfrei ausausgeübt hat, und ob er das Recht zur Veräußerung hat, geht aus dem geschilderten Sachverhalt nicht hervor.
Ein potentieller Käufer sollte aber darüber Gewissheit haben.

Grüße,
Dietmar

Zustimmung
Hallo,

genau so.

Wenn jemand ein Kfz ohne den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung II) erwirbt, dem wird man kaum gutgläubigen Erwerb unterstellen. Im Zweifelsfall hat er dann kein Eigentum an der Sache erworben, egal was der Veräußerer auch vorher erklärt hat. Siehe auch:

http://dejure.org/gesetze/BGB/932.html

Gruss

Iru