Ich habe mir aus gegebenen Anlass ( mir wäre fast ein Fußgänger in mein Motorrad gelaufen) mal Gedanken gemacht, wie in einem solchem Fall denn eigentlich die Lage aussieht?
Stimmt es eigentlich, dass derjenige der mit einem Fahrzeug am Strassenverkehr teilnimmt, grundsätzlich eine Teilschuld auferlegt bekommt? Hat mir zumindest ein Kollege versucht glaubhaft zu machen.
Denn dann könnte man ja gleich alles stehenlassen und mit der Bahn fahren.
Ich habe mir aus gegebenen Anlass ( mir wäre fast ein
Fußgänger in mein Motorrad gelaufen) mal Gedanken gemacht, wie
in einem solchem Fall denn eigentlich die Lage aussieht?
Stimmt es eigentlich, dass derjenige der mit einem Fahrzeug am
Strassenverkehr teilnimmt, grundsätzlich eine Teilschuld
auferlegt bekommt?
Tja, ohne nun echter Rechtsgelehrter zu sein: Es gibt die so etwas wie eine Betriebsgefahr.
Stark vereinfacht: Jeder Volltrottel kann dir in den Weg rennen, allein weil Du dich erdreistest ein Fahrzeug zu führen bist du Ursache einer Gefahr und damit zumindest zum Teil der Dumme. Der deutsche Auto- und Moppedfahrer hat sich gefälligst alleine schon für seine Existenz zu schämen. Selbst wenn Du Schritt fährst und ein Kind vom Himmel fällt bist Du der böse. Außer beim tanken, da darfst Du dann bußfertig Sühne tun…
BeLa
Ich habe mir aus gegebenen Anlass ( mir wäre fast ein
Fußgänger in mein Motorrad gelaufen) mal Gedanken gemacht, wie
in einem solchem Fall denn eigentlich die Lage aussieht?
Stimmt es eigentlich, dass derjenige der mit einem Fahrzeug am
Strassenverkehr teilnimmt, grundsätzlich eine Teilschuld
auferlegt bekommt?
Nein, nicht grundsätzlich.
Es sei denn, man hätte damit rechnen müssen (wie zB bei Kleinkindern, die unvermittelt über die Straße laufen können) oder man hat sich nicht an die Verkehrsregeln gehalten (auch §1 der StVO).
Gruß
Karl
Gefährdungshaftung
Hi Frank!
google mal nach Gefährdungshaftung.
wikipedia meint dazu:
Fahrzeughalterhaftung [Bearbeiten]
Von besonderer praktischer Relevanz ist heute die Haftung des Fahrzeughalters nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz für Tod, Körper-, Gesundheits- oder Sachschäden, die sich aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG ergeben. Der Halter eines Fahrzeugs haftet für sämtliche Personen- und Sachschäden, die bei dem Betrieb (gemeint ist durch den Betrieb, also nicht nur bei Gelegenheit des Betriebs) entstanden sind. Betriebsfremde Gefahren sollen, auch wenn sie durch den Betrieb des Fahrzeugs mitentstanden sind, nach dem Schutzzweck der Norm (normativer Betriebsbegriff) nicht erfasst werden. Deshalb schließt § 7 Abs. 2 StVG die Haftung des Halters für Schäden aus höherer Gewalt aus. Bestandteil des betriebsspezifischen Gefahr sind nach herrschender Meinung (BGHZ 29, 163) hingegen auch Risiken, die von einem ruhenden Fahrzeug ausgehen, das im öffentlichen Verkehrraum auf verkehrsbeeinflussende Weise ruht. Damit für die Kfz-Haftpflichtversicherer die Haftungsfälle kalkulierbar bleiben, ist bei einem Personenschaden die Haftung auf einen Kapitalbetrag von 600.000 € bzw. auf einen Rentenbetrag von jährlich 36.000 € begrenzt. Bei einem Personenschaden an mehreren Personen ist die Haftung bei 3.000.000 € Kapitalbetrag bzw. 180.000 € jährlichen Rentenbetrag gedeckelt.
… aber es geht auch einfacher… Als Betreiber eines Kfz hast Du nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern gegenüber meist die A*karte.
Viel Erfolg bei der Klärung 
LG Ulli
Hallo,
das stimmt zum Teil.
Die Betriebsgefahr kommt zunächst immer zum Tragen, wenn ein Schaden bei/durch den Betrieb des Fzgs entsteht. Der Halter kann sich quasi nicht (mehr) exculpieren, da höhere Gewalt vermutlich nie gegeben ist.
Wenn aber der Fußgänger selber eine Dummheit begeht, werden die Verschuldensanteile abgewogen, und im Ergebnis kann das durchaus eine 100%ige Haftung des FG bedeuten.
Ist der Fußgänger schuldlos an dem Unfall, haftet der Fz-Halter definitiv IMMER (Beispiel: Fahrzeug weicht einem Radfahrer aus und überfährt Fußgänger, der sich auf dem Gehsteig befindet).
Grüße, M
Hallo!
Denn dann könnte man ja gleich alles stehenlassen und mit der
Bahn fahren.
Könnte man nicht, und zwar aus zwei Gründen:
Weil sich in so gut wie jedem Verkehrsunfall mit Kraftfahrzeugen deren Betriebsgefahr verwirklicht, muss jedes Kraftfahrzeug, das am Straßenverkehr teilnimmt, entsprechend versichert sein. Ich würde mich niemals an das Steuer eines Autos setzen, wenn ich Angst haben müsste, für irgendeinen der vielen möglichen Schäden selbst zu zahlen, die auch ein besonnener und aufmerksamer Kraftfahrer nicht verhindern kann.
Wenn es diese Versicherungspflicht nicht gäbe, wäre auch das Bahn fahren für mich keine Option, es sei denn, ich würde im Bahnhof wohnen und mein Zielort wäre auch in einem Bahnhofsgebäude. Auf die Straße würde ich mich nicht trauen, denn man weiß ja nie, ob die Person, die einem versehentlich gegen die Beine fährt, finanziell gut genug gestellt ist, um den Schaden wenigstens ansatzweise zu begleichen.