das wird geregelt im § 2 Absatz 4 StVG: „Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.“
Hier kommt es auf die Straßenverkehrsbehörde an. Bei einer Vorstrafe wegen Verstoßes gegen das BtMG könnte durchaus eine Drogenuntersuchung (z.B auch Haare) zur Feststellung, ob BtM konsumiert werden, angeordnet werden (sie ist sogar sehr wahrscheinlich).
Ich würde in einem solchen Fall mit offenen Karten spielen. Keine Behörde mag es, wenn sie vera… werden soll oder man ihr etwas verschweigt. Die Reaktionen wären entsprechend.