Hallo!
Letzten September habe ich ueber ein deutsches Reisebuero eine Kreuzfahrt bei MSC gebucht. Die Reise waere jetzt im August. Leider kann ich die Reise nicht antreten und habe sie Mitte Mai ueber das Reisebuero storniert. MSC verlangt bei Absage der Reise 30 Tage vor Reisebeginn von meiner Seite eine Gebuehr von 20% - was in meinem Fall um die 600 EUR sind. In den AGB von MSC steht jedoch folgender Satz: „5.6. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, MSC nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.“ MSC ist durch meinen Reiseruecktritt wirklich kein Schaden entstanden da ich im September einen Fruehbucherrabatt hatte (die Preise sind seitdem enorm gestiegen) und die Reise ist mittlerweile komplett ausgebucht. Ich habe mein Reisebuero auf diesen Artikel in den AGB hingewiesen, dieses hat wiederum MSC kontaktiert und das ist die Antwort: „Nach Überprüfung Ihres Anliegens müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir auf die Stornokosten lt. AGB?s bestehen müssen. Die Buchung besteht seit dem 29.09.2012.“ In den AGB steht aber nichts von Fristen deswegen kann ich die Begruendung nicht wirklich nachvollziehen.
Meine Frage ist jetzt, ob ich noch irgendwelchen Anspruch auf die 600 EUR (oder zumindest einen Teil davon) habe.
Ich wuerde mich wirklich sehr sehr freuen wenn mir jemand helfen koennte!
Vielen herzlichen Dank und liebe Gruesse,
Leviathan1986
Also in diesem Fall könnte man sogar tatsächlich mal etwas unternehmen. Der Streitwert ist hoch genug und so auf den ersten Blick könnte man glatt argumentieren: „Der Veranstalter hat den Platz doch wieder vergeben können und sogar für einen noch höheren Preis“.
Das Problem bei der Sache ist natürlich die Beweislast und vor allem: David gegen Goliath.
Ein spontaner Rat wäre: Suche dir einen Rechtsanwalt (schon wegen des Briefkopfes), lass sich diesen ein wenig aufspielen und hoch pokern. Und am Ende lasse sich auf eine einvernehmliche, außergerichtliche Lösung ein, zahle 200 € (auf die hätten die sicherlich einen Anspruch) und freu dich über den Rest.
Das ist hier wirklich eine klassische Situation für einen Vergleich.
Viele Grüße
Whisky08
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
die von Ihnen zitierte Klausel muss so im Vertrag aufgenommen werden, damit sie wirksam ist und nicht als pauschaler Schadensersatz gewertet wird. Alleine die Tatsache, dass die Kreuzfahrt ausgebucht ist, hat nicht zur Folge, dass kein Schaden entstanden ist. Der Reiseveranstalter hatte auch aufgrund der Buchung etc. Aufwendungen, die er ersetzt verlangen kann. Um die Stornogebühren von 600 Euro werden Sie also sehr wahrscheinlich nicht rumkommen. Wenn Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, würde die die Kosten übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolai F. Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Hallo Leviathan 1986,
zuächst einmal möchte ich zu bedenken geben, dass ich kein Rechtsanwalt bin und keinen abschließenden rechtlichen Rat erteilen möchte.
Nach meiner Einschätzung hast Du hier aber in der Tat keine schlechten Karten, denn wenn Dir, wie Du bereits sagtest, ein Frühbucherrabatt gewährt wurde, so wird dieser wohl so hoch gewesen sein, dass die Differenz zum Preis des Zweitverkauf die zusätzlichen Bearbeitungskosten für den Zweitverkauf überschreiten.
Was eine mögliche Verjährung Deines Anspruchs auf Rückzahlung der Stornopauschale betrifft, so gilt hier m.E. die übliche Standardverjährungsfrist von 3 Jahren, beginnend mit der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des Anspruchs, bei Ihnen also nach der Rückzahlung des Reisepreises abzüglich der Stornopauschale.
Daher denke ich, dass Sie auf der Grundlage Ihrer Schilderung durchaus gute Chancen hätten die Stornopauschale zurückerstattet zu bekommen.
Ich hoffe, Ihnen ein wenig geholfen zu haben.
HK