Müll-Verteilerschlüssel plötzlich ändern?

Hallo,

im Mietvertrag ist kein Verteilerschlüssel vereinbart. Sieben Jahre lang wird nach Personenzahl verschlüsselt. Plötzlich ändert der Vermieter rückwirkend für die letzten 12 Monate sowie für die Zukunft den Schlüssel auf die BGB-Vorgabe, d. h. nach QM-Zahl!

Ist dies rechtens?

Es gibt 11 Bewohner in 5 Wohnungen (alle gleich groß). Für einen Einzelmieter macht es einene Unterschied, ob er nun 1/5 oder aber weiterhin nur 1/11 zahlt, zumal er mehr als die doppelten Kosten nach dem neuen Schlüsel hätte, jedoch als einzelperson nicht 1/5 des Gesamtmülls von 11 personen verursacht.

Was sagt die Rechtsprechung in solch einem Fall?

Danke,

martin

Das BGB sagt in einem solchen Fall: Abrechnung nach m²
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556a.html
Da ein einzelner Mieter z.B. mehr Wasser verbrauchen und mehr Müll produzieren kann, als eine 5 köpfige Familie, ist wohl eher viele Jahre falsch abgerechnet worden, als umgekehrt.

vnA

Kann die jahrelange Abrechnung nach Personen nicht als kunkludente Vereinbarung gewertet werden und muss daher bestehen bleiben, solange der Mieter nicht mit einer Änderung einverstanden ist?

Und wie sieht es aus bezüglich einer rückwirkenden Änderung? Ist das nicht grundsätzlich unzulässig, wennn die Änderung der tatsächlichen Verursachung nicht Rechnung trägt, was im Falle von Müll bei gleichen Flächen mit unterscheidlichen Personen wohl vorliegend nicht der fall sein dürfte?

Frage 1: Hier sind unsere Juristen gefragt. Schon bei dem Wort „kunkludente“ sträuben sich mir als juristischem Laien, die nackenhaare.
„Rückwirkend“ sehe ich auch als problematisch.
Alles weitere ist dem Gesetzestext zu entnehmen.

vnA

Kann die jahrelange Abrechnung nach Personen nicht als
kunkludente Vereinbarung gewertet werden und muss daher
bestehen bleiben, solange der Mieter nicht mit einer Änderung
einverstanden ist?

ich würde mal daran zweifeln, dass man sich auf gewohnheitsrecht berufen kann, wenn man eine jahrelange vereinbarung nutzt, die gegen das bgb verstößt. völlig egal, ob der mieter damit einverstanden ist, oder nicht. er war jetzt etliche jahre lang begünstigter dieses fehlers, jetzt muss er das zahlen, was das bgb vorsieht. warum sollte er da auf gewohnheitsrecht pochen können?

Auf das Gewohnheitsrecht könnte er womöglich deshalb pochen, weil die Regelung nach Personenschlüssel nicht gegen das BGB verstößt, denn im BGB heißt es lediglich „wenn nicht anders vereinbart“ - eine konkludente Vereinbarung würde somit nach meinem Rechtsverständnis unter eine „andere Vereinbarung“ fallen, womit dem BGB Rechnung getragen würde.

Die Frage ist nur: Ist das wirklich so?

Hallo,
man kann den Verteilerschlüssel ändern, aber wenn nicht irgendwas besonderes vorliegt (Wasseruhren nachgerüstet o.ä.) nur im Voraus. Siehe: http://mein-mietrecht.de/mein-mietrechtlexikon/betri…
Gruß
kb