Müllgebühren ab wann fällig?

Eine Frage an erfahrene Bauunternehmer und Häuslebauer: Es ist Fall, daß eine Person ein halbfertiges Einzelhaus durch Ersteigerung bei Gericht erworben hat. Das Haus soll innerhalb eines Jahres mit Eigenarbeit weiter ausgebaut und bewohnbar gemacht werden. Vom Landkreis Abteilung Abfallwirtschaft, bekam der neue Besitzer eine Zahlungsaufforderung für Müllentsorgung seit dem Zeitpunkt der Grundbucheintragung. Das Haus ist noch unbewohnt und es sind auch noch keine Abfallbehälter angefordert worden.
FRAGE: Gibt es ein Gesetz, nachdem man für ein unbewohntes Haus (auch für einen Neubau angefragt) sofort Abfallentsorgung bezahlen muß, wenn das Haus nicht selbst genutzt, sondern nach Fertigstellung zum Verkauf angeboten werden soll? Ich bitte um Hinweise, mit welchen Argumenten man sich gegen diese Behördenwillkür wehren kann. Danke.

Hallo Bernhard,
mit dem Gebührenbescheid sind Dir auch die Rechtsgrundlagen mitgeteilt wurden. Dein Landkreis hat eine Abfallwirtschaftssatzung (oder so ähnlich). Dort ist auch dargestellt, welche Grundstücke veranlagt werden bzw. ob ein Anschluss- und Benutzerzwang besteht. Du musst also in der Satzung nachlesen, ob der Bescheid eventuell nicht rechtmäßig ist und ggf. Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Du musst also erst einmal zahlen.
Mit freundlichen Grüßen

Ulf

Hallo Bernhard,

meine Antwort wird Dir nicht gefallen, aber ich gebe sie Dir
trotzdem. Das Problem ist, das gestritten wird, ob im Wege der
Zwangsversteigerung lastenfrei erworben wird oder nicht. Daran knüpft
dann die Frage an, ab welchem Zeitpunkt öffentlich-rechtliche
Gebühren zu entrichten sind. Da das nicht obergerichtlich
entschieden ist, kann es in deinem zuständigen Amtsgerichtsbezirk
bzw. Verwaltungsrechtsbezirk so oder so angesehen werden. Eine
qualifizierte Antwort darauf kann Dir am Besten ein ortsansässiger
Anwalt geben, der die dortige Rechtssprechung zu diesem Bereich
kennt. Hier in D´dorf weiss ich, dass das OLG den lastenfreien Erweb
im Zivilrecht anerkennt, d.h. erst ab Eintragung des neuen
Eigentümers Kosten fällig sind.

Gruß - Jaschiii:Eine Frage an erfahrene Bauunternehmer und
Häuslebauer: Es ist

Fall, daß eine Person ein halbfertiges Einzelhaus durch
Ersteigerung bei Gericht erworben hat. Das Haus soll innerhalb
eines Jahres mit Eigenarbeit weiter ausgebaut und bewohnbar
gemacht werden. Vom Landkreis Abteilung Abfallwirtschaft,
bekam der neue Besitzer eine Zahlungsaufforderung für
Müllentsorgung seit dem Zeitpunkt der Grundbucheintragung. Das
Haus ist noch unbewohnt und es sind auch noch keine
Abfallbehälter angefordert worden.
FRAGE: Gibt es ein Gesetz, nachdem man für ein unbewohntes
Haus (auch für einen Neubau angefragt) sofort Abfallentsorgung
bezahlen muß, wenn das Haus nicht selbst genutzt, sondern nach
Fertigstellung zum Verkauf angeboten werden soll? Ich bitte um
Hinweise, mit welchen Argumenten man sich gegen diese
Behördenwillkür wehren kann. Danke.

Das Problem ist, das gestritten wird, ob im Wege
der
Zwangsversteigerung lastenfrei erworben wird oder nicht. Daran
knüpft
dann die Frage an, ab welchem Zeitpunkt öffentlich-rechtliche
Gebühren zu entrichten sind. Da das nicht obergerichtlich
entschieden ist, kann es in deinem zuständigen
Amtsgerichtsbezirk
bzw. Verwaltungsrechtsbezirk so oder so angesehen werden. Eine
qualifizierte Antwort darauf kann Dir am Besten ein
ortsansässiger
Anwalt geben, der die dortige Rechtssprechung zu diesem
Bereich
kennt. Hier in D´dorf weiss ich, dass das OLG den lastenfreien
Erweb
im Zivilrecht anerkennt, d.h. erst ab Eintragung des
neuen
Eigentümers Kosten fällig sind.

Hallo Jaschiii,
nun mach es doch nicht komplizierter als es ist. Ob eine Zwangsversteigerung stattgefunden hat oder wie das Grundstück erworben wurde, ist für diesen Fall unerheblich. Hier geht es nicht um Ausbaubeiträge der öffentlichen Erschließung.
In dem Landkreis wo ich wohne, würde das Grundstück für Müllgebühren nur veranlagt werden, wenn es auch genutzt wird (Wohnen, Gewerbe). Gebührenschuldner ist in meinem Landkreis auch nicht der Grundstückseigentümern, sondern z.B. bei Mietwohnungen der Mieter. In meinem Landkreis brauchte Bernhard keine öffentlichen Abfallgebühren zu bezahlen. Als Unternehmer, der ein unbewohntes Haus weiterbaut, wäre er alleine für die Entsorgung der Baustellenmischabfälle verantwortlich.
Das kann aber in den Landkreisen / kreisfreien Städten unterschiedlich geregelt sein.
Wie ich schon anführte, sollte er in die kreisspezifische Satzung schauen. Meist sind die auf der Webseite des Landkreises veröffentlicht. Amtsblätter gibt es auch noch. Telefonisch im Abfallwirtschaftsamt nachfragen, kann auch nicht schaden.
Mit freundlichen Grüßen

Ulf

Moin moin,

Müllabfuhrgebühren sind kommunale Gebühren und werden als solche über kommunale Satzungen in Verbindung mit dem jeweiligen Kommunalen Abgabengesetz (Landesgesetz) erhoben. Es dürfte in den meisten Ländern auch heute noch den so genannten Anschluss- und Benutzungszwang geben. Ab wann dieser gilt, regelt die Satzung.

Gruß Piri

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