ist es zulässig das eine Eigentümergemeinschaft beschließt die Müllgebühren nicht mehr nach Anzahl der Personen in einem Mehrfamilienhaus, sondern nach den Eigentums-Anteilen des Besitzers einer Wohnung zu bemessen?
Schließlich werden die Müllgebühren von seiten des Entsorgers ja auch gestaffelt nach der Personen-Anzahl in einem Haus festgesetzt.
Hallo, nach Anteilen bzw. Wohnungsgröße zu berechnen ist zulässig.
Kurios: Eine WEG hat beschlossen, die Gebühren nach dem Personen-
stand vom 31.12. zu bemessen. Wenn eine Wohnung bis 30.11. leer
steht, muß trotzdem fürs ganze Jahr bezahlt werden. Gruß
Vielen Dank für die Antwort.
Ja, ich habe mittlerweile auch eine Information hierüber gefunden.
Zitat von der Seite ‚mietrechtslexikon.de‘
"Haben die Vertragsparteien im Mietvertrag ausdrücklich einen Abrechnungsmaßstab vereinbart, so gilt zunächst dieser. Die meisten Formularverträge enthalten jedoch keine entsprechende Regelung. Gleiches gilt, wenn ein Maßstab zwar nicht im Mietvertrag, doch durch langjährige Übung praktisch als vereinbart angesehen werden muss; dies wird wohl gelten, wenn die Vertragsparteien mindestens 3-5 mal Betriebskostenabrechnungen mit dem gleichen Maßstab untereinander ausgeglichen haben… …Ist nichts vereinbart und es wird weder der Verbrauch, noch die Verursachung vom Vermieter erfasst, gilt die Wohnfläche als Umlagemaßstab § 556 a Abs 1 BGB. "
Hier geht es allerdings nur um die Mietrechtliche Angelegeheit.
Kann die WEG einfach den Abrechnungsschlüssel durch Abstimmung der Eigentümer ändern wenn der alte Modus zuvor über Jahrzehnte bestand?
Die WEG greift damit ja auch in den Vertrag ein den ein einzelner Eigentümer mit seinem Mieter hat. Stehen solche Abrechnungsschlüssel für gewöhnlich in der Teilungserkärung?
Wer weiß hier noch was?
Hallo,
in vielen Objekten macht es sehr viel Arbeit die Bewohnerzahlen zu bestimmen, weil viele sagen „die sind nur zu Besuch“. Daher geht man eigentlich mehr und mehr dazu über es nach Wohneinheiten (das ist bei uns der Schlüssel, den auch die Gemeinde anwendet) oder Wohnfläche (wenn die Einheiten stark unterschiedlich sind) umzulegen.
Wenn die Abrechnung im Mietvertrag ausdrücklich festgelegt ist, muß sich der Vermieter etwas einfallen lassen.
Die Verteilung umlagefähiger Betriebskosten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft richtet sich in erster Linie nach der notariell beurkundeten Teilungserklärung der Wohnimmobilie. Hier können abweichend von der Personenzahl auch Gesamtkosten dann nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteil umgelegt werden, wenn das Entsorgungsunternehmen eine andere Berechnung vorsieht.
Sollte in der Teilungserklärung nichts vereinbart sein, gilt das WEG (Wohnungseigentumsgesetz). Dies regelt immer dann, wenn zwischen den Eigentümern keine Vereinbarung getroffen wurde.
Danach sind die meisten Kosten tatsächlich auch nach Miteigentumsanteilen aufzuteilen, sofern keine andere Aufteilung „gerechter“ erscheint.